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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 111 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Rechtsprechung zu § 111 SGG

20 Entscheidungen zitieren § 111 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B · 13. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Richterablehnung

  • BSG, Beschl. v. 26.05.2014 – B 12 KR 67/13 B · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten - Zugang zu den dienstlichen Äußerungen vor einer Entscheidung über einen abgelehnten Richter - Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • BSG, Beschl. v. 24.10.2013 – B 13 R 59/13 B · 13. Senat

    Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung - Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung - rechtliches Gehör

  • BSG, Beschl. v. 31.05.2011 – B 13 R 103/11 B · 13. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - besondere Darlegungsanforderungen

  • BSG, Beschl. v. 30.08.2022 – B 9 SB 9/22 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - allgemeine Pflicht der Verwaltungsträger zur Entsendung von sach- und rechtskundigen Verfahrensvertretern - Anwendbarkeit der Begründungserleichterungen für unvertretene Beteiligte - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - …

  • BSG, Beschl. v. 28.09.2020 – B 13 R 45/19 B · 13. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung - Behandlungsverweigerung

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