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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 112 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Rechtsprechung zu § 112 SGG

107 Entscheidungen zitieren § 112 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 25.01.2011 – B 5 R 261/10 B · 5. Senat

    Leitsatz: Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so liegt auch dann ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die ehrenamtlichen Richter vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sind und die anwesenden Beteiligten auf den Sachvortrag verzichten (Fortführung der Rechtsprechung des BSG vom 23.11.1965 - 11 RA 368/65, vom 27.2.1964 - 12 RJ 254/63 = SozR Nr 5 …
  • BSG, Beschl. v. 28.02.2022 – B 7/14 AS 325/21 B · 7. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - mehrfach begründete Entscheidung - mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - verfahrensrechtliche …

  • BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. 2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben.
  • BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die auf eine endgültige Leistungsbewilligung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn im Verwaltungsakt vorläufige Leistungen bewilligt worden sind.
  • BSG, Beschl. v. 18.10.2023 – B 9 V 9/23 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Beschädigtenrente - Verlängerung der Antragsfrist - Hinderung an der Antragstellung ohne Verschulden - minderjähriges Opfer sexueller Gewalt - fehlendes Verschulden bis zur Volljährigkeit - …

  • BSG, Beschl. v. 25.08.2022 – B 5 R 11/22 B · 5. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Besetzungsfehler - Geschäftsverteilungsplan - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung - Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - eigener Willensentschluss

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