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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 113 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Rechtsprechung zu § 113 SGG

5 Entscheidungen zitieren § 113 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 05.05.2010 – B 6 KA 6/09 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht (Festhaltung an der Rechtsprechung des BSG, zB vom 8.7.1969 - 9 RV 256/66 = SozR Nr 12 zu § 521 ZPO; BSG vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 = USK 96131). 2. Der Regress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzt kein Verschulden des …
  • BSG, Beschl. v. 25.02.2010 – B 11 AL 114/09 B · 11. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ausreichende Darlegung von Verfahrensfehlern - überlange Verfahrensdauer - Trennung von Verfahren - Androhung von Mutwillenskosten - Ausschluss des Beschwerderechts

  • BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 85/09 R · 14. Senat

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels - Vergleichsraum - Stadtgebiet Berlin - Referenzmiete - Baualtersklasse - arithmetischer Mittelwert

  • BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 101/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Regelung des Trägers der Grundsicherung als Verwaltungsakt. 2. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt es wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf …
  • BSG, Urt. v. 25.11.2010 – B 3 KR 1/10 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist kein Verwaltungsakt, sondern eine nach billigem Ermessen zu treffende öffentlich-rechtliche Leistungsbestimmung eines Vertragshelfers analog § 317 Abs 1 BGB. 2. Ist der Schiedsspruch unbillig, erfolgt eine Leistungsbestimmung durch Urteil, wobei die Ersetzungsklage nicht gegen die Schiedsperson …

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