Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 114 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Rechtsprechung zu § 114 SGG

57 Entscheidungen zitieren § 114 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 17.07.2025 – L 17 U 8/25 B · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 114 Abs. 3 SGG prüft das LSG als Beschwerdegericht nicht, ob die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen Einfluss auf die Entscheidung des Sozialgerichts haben können, denn dies ist eine Frage, die im Rahmen der Amtsermittlung – deren Art und Umfang das Sozialgericht bzw. die oder der Vorsitzende bestimmt – zu beurteilen ist. Etwas …
  • BSG, Beschl. v. 19.11.2019 – B 1 KR 72/18 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - keine Nachholung des Vorverfahrens - fehlende Identität zwischen beklagter Behörde und Widerspruchsbehörde

  • BSG, Urt. v. 16.03.2017 – B 10 LW 1/15 R · 10. Senat

    Leitsatz: Eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung kann im wiedereröffneten Berufungsverfahren jedenfalls dann noch wirksam nachgeholt werden, wenn das Revisionsgericht die Sache nicht nur wegen der unterbliebenen Anhörung zurückverwiesen hat.
  • BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 AS 47/15 R · 4. Senat

    Leitsatz: Für eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung einer Anhörung in einem formalisierten Verfahren fehlt es an der tatbestandlich vorausgesetzten Sachdienlichkeit im Sinn einer Verfahrenskonzentration, wenn die für die Rücknahme geltende Jahresfrist verstrichen ist.
  • BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R · 14. Senat

    Leitsatz: Ist das Jobcenter nicht bereit, die Kosten einer Auszugsrenovierung zu übernehmen, muss es den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen.
  • BSG, Urt. v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet. 2. Für die finanziellen Folgen, die …

Weitere Entscheidungen zu § 114 SGG suchen