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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 114a SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren an einem Gericht, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren.

Rechtsprechung zu § 114a SGG

Eine Entscheidung zitiert § 114a SGG.

  • BSG, Urt. v. 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Nichteinhaltung der Wartefrist vor Erhebung der Entschädigungsklage ist nicht heilbar (Anschluss an BGH Urteil vom 21.5.2014 - III ZR 355/13 = NJW 2014, 2443; BGH vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 = NJW 2014, 2588; BFH vom 12.3.2013 - X S 12/13 (PKH) = BFH/NV 2013, 961). 2. Die Nichteinhaltung der Wartefrist ist im sozialgerichtlichen Entschädigungsverfahren während einer Übergangszeit bis zum …

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