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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 115 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 115 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 115 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

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