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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.07.2011 – L 6 U 42/08

Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bei der Rücknahme eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes im Unfallversicherungsrecht
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0707.L6U42.08.0A
Normenkette
§ 56 SGB VII, § 44 SGB X

Orientierungssatz

1. Ist bei Erlass eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist, und sind deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, so ist dieser Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 SGB 10 zurückzunehmen.(Rn.36)

2. Wird mit dem Antrag die Feststellung eines weiteren Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls geltend gemacht, so muss der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nachgewiesenen Schaden als Unfallfolge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.(Rn.37)

3. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus, um nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einen Beweis zu führen.(Rn.38)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitgegenstand ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob

ein Bandscheibenvorfall zwischen den Halswirbelkörpern (HWK) C6 und

C7 als weitere Unfallfolge festzustellen ist.

Randnummer 2

Der 1970 geborene Kläger stolperte am 5. Juli 2002 gegen 12.00

Uhr beim Wohnungsumzug, als er ein Sofa trug. Beim Abfangen des

Stolperns mit dem rechten Arm verspürte er nach seinen Angaben ein

Knacken im Hals mit Beschwerdezunahmen in der folgenden Zeit. Der

Kläger war vom 12. August bis zum 31. Oktober 2002

arbeitsunfähig.

Randnummer 3

Die Gemeinschaftspraxis der Fachärzte für Neurologie und

Psychiatrie Dres. D. meldete am 22. August 2002 den Unfall der

Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: die Beklagte). Nach

der dortigen Untersuchungen des Klägers am 14. und 15. August 2002

wurde die vorläufige Diagnose eines traumatischen

Bandscheibenvorfalls C 6/C 7 rechts mit deutlichem C 7-Syndrom

gestellt.

Randnummer 4

Der Kläger teilte auf Anfrage der Beklagten dieser auf deren

Vordruck am 3. September 2002 mit, er sei rückwärtsgehend beim

Transport eines Sofas über eine Kuhle gestolpert. Als er sich beim

Hinfallen mit dem rechten Arm nach hinten auf dem Boden abgestützt

habe, habe es in diesem Moment einen Knacks im Halswirbel gegeben

und er habe sich nicht mehr bewegen können. Die Arbeit habe er

hierauf eingestellt und sich nach Hause fahren lassen. Vor diesem

Ereignis habe er noch keine Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt.

Die Erstversorgung sei am 16. Juli 2002 durch den Facharzt für

Orthopädie Dr. K. erfolgt. Derzeit werde er von Prof. Dr. F.

(Klinik für Neurochirurgie der Universitätsklinik M.) behandelt.

Auf weitere Nachfrage teilte der Kläger mit, er sei zunächst nur

von einer Verrenkung ausgegangen, die nach einigen Tage Ruhe wieder

verschwinden würde; erst als die Schmerzen unerträglich geworden

seien, habe er sich zu Dr. K. begeben. Nach Angabe des Klägers sei

eine ärztliche Attestierung seiner Arbeitsunfähigkeit nicht

erfolgt, da er als Selbstständiger nicht von einer solchen

Notwendigkeit ausgegangen sei. Eine Krankschreibung sei erstmals ab

dem 12. August 2002 durch Dr. K. und danach ab 16. August 2002

durch Prof. Dr. F. erfolgt.

Randnummer 5

Der Kläger befand sich vom 15. bis zum 20. August 2002 in

stationärer Behandlung im Universitätsklinikum (Klinik für

Neurochirurgie) in M ... Nach der Epikrise von Prof. Dr. F. vom 20.

August 2002 lag ein cervikaler Bandscheibenvorfall HWK 6/7 rechts

mediolateral vor, der durch Operation am 16. August 2002 therapiert

wurde. Die Diagnose erfolgte radiologisch durch

Magnetresonanztomographie (MRT) vom 14. August 2002. Bei der

Operation erfolgte eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie und

Implantation eines künstlichen Bandscheibenersatzes in Höhe HWK

6/7.

Randnummer 6

Prof. Dr. F. ging im Arztbrief vom 26. August 2002 von einer

Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. September 2002 und im Arztbrief vom

17. und 30. September 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.

Oktober 2002 aus. Nach seinem Arztbrief vom 18. Oktober 2002 sollte

der Kläger bis zum 31. Oktober 2002 nicht mehr als Möbelpacker

arbeiten. Schließlich sollte der Kläger nach dessen Arztbrief vom

30. Oktober 2002 das Tragen von Gewichten von mehr als einem kg auf

dem Kopf oder im Nacken auf unbefristete Zeit vermeiden. Der Kläger

habe nach dem vorgenannten Arztbrief von Prof. Dr. F. berichtet,

dass die einstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm nicht mehr

vorhanden seien und es nur noch unter körperlicher Belastung zu

einem lokalen Druckgefühl im Bereich zwischen den Schulterblättern

käme.

Randnummer 7

Dr. K. teilte der Beklagten zunächst telefonisch mit, er führe

keine berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren durch und behandle

nur unfallfremde Erkrankungen. Im Arztbrief vom 11. November 2002

meinte Dr. K., da der Kläger ein eindeutiges Unfallereignis nicht

habe schildern können, sei dieser nicht zum Durchgangsarzt

überwiesen, sondern behandelt worden. Die Röntgenaufnahmen der

Brustwirbelsäule (BWS) und der rechten Schulter hätten keine

knöchernen Verletzungen gezeigt. Der Kläger habe sich am 12. August

2002 erneut wegen akuter Beschwerden im Halswirbelsäulen

(HWS)-Bereich nach einer Drehbewegung im Bett vorgestellt. Nach

Auswertung der neurologischen Befundberichte sei der Kläger am 15.

August 2002 zur Weiterbehandlung in die Neurochirurgie der

Universitätsklinik M. überwiesen worden. Da der Kläger mit

Nachdruck auf eine Unfallfolge vom 5. Juli 2002 hingewiesen habe,

sei ihm eine Überweisung zum Durchgangsarzt ausgehändigt worden.

Dr. K. wies darauf hin, dass er keinerlei Behandlung zu Lasten der

Berufsgenossenschaft durchgeführt habe. Im Arztbrief vom 11.

Februar 2003 teilte Dr. K. mit, dass der Kläger wegen der Folgen

des fraglichen Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 nicht mehr von ihm

behandelt werde.

Randnummer 8

Prof. Dr. W. (Direktor der Universitätsklinik für

Unfallchirurgie M.) führte in seinem für die Beklagte erstellten

fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 14. Juli 2003 zunächst

aus, ein Nachweis von degenerativen Veränderungen liege nicht vor.

Der Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS C 6/C 7 sei allerdings

nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 zu bewerten.

Das Unfallereignis sei lediglich als Gelegenheitsursache zu

betrachten, denn es sei wegen seiner Geringfügigkeit austauschbar

mit alltäglichen Ereignissen und Verrichtungen des normalen

privaten Lebens, so dass der Gesundheitsschaden mit großer

Wahrscheinlichkeit auch ohne Sturz in ungefähr gleichem Ausmaß

eingetreten wäre. Die angegebenen Symptome und Beschwerden stünden

nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Es

lasse sich weder klinisch noch radiologisch ein Unfallfolgezustand

feststellen, der auf das Ereignis vom 5. Juli 2002 zurückgeführt

werden könnte. Angesichts des vorliegenden Unfallmechanismus müsse

man von einer Distorsion bzw. Kontusion der rechten Schulter

ausgehen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 14 Tagen. Ein Grad

der Erwerbsminderung werde hierdurch nicht erreicht.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 22. September 2003, dem Kläger am 20. Oktober

2003 mit Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt, erkannte die

Beklagte den Unfall vom 5. Juli 2002 als Arbeitsunfall an und

lehnte den Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen

Unfallversicherung ab, da angesichts des beschriebenen

Geschehensablaufs lediglich von einer Distorsion bzw. Kontusion der

rechten Schulter auszugehen sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von

ca. 14 Tagen nach dem Unfallereignis.

Randnummer 10

Mit am 21. November 2003 bei der Beklagten eingegangenen Telefax

legte der Kläger gegen den Bescheid vom 22. September 2003

schriftlich unter dem Datum 20. November 2003 Widerspruch ein, da

er angesichts der erneuerten Bandscheibe seinen Beruf nicht mehr

ausüben könne. Nachfolgend trug er zur Begründung weiter vor, dass

es durch das Hinfallen einen Knacks im HWS-Bereich gegeben habe und

der Bandscheibenvorfall damit nur auf dieses Ereignis

zurückzuführen sei, zumal davor im Schulterbereich keine

Beschwerden bestanden hätten. Die Sachverständigen seien auch von

keinem Vorschaden ausgegangen.

Randnummer 11

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2004

darauf hin, dass für die Schlussfolgerung des austauschbaren

Ereignisses durch den Sachverständigen von einer so genannten

"stummen" Schadensanlage auszugehen gewesen sei. Unter

dem 18. Juni 2004 teilte die Beklagte schließlich mit, die

Widerspruchsfrist von einem Monat sei nicht gewahrt, nachdem der

Bescheid vom 22. September 2003 am 20. Oktober 2003 bekannt gegeben

worden war, das Widerspruchstelefax aber erst am 21. November 2003

bei ihr eingegangen sei. Für den Fall der Rücknahme des

Widerspruchs werde der Sachverhalt nach § 44 Sozialgesetzbuch

Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X) überprüft.

Randnummer 12

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 nahm der Kläger seinen

Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. September 2003 zurück.

Randnummer 13

Die Beklagte zog den Arztbrief der Radiologischen Praxis Dres.

E. und A. vom 15. August 2002 bei. Nach deren Beurteilung lägen ein

deutlicher, rechts mediolateraler Bandscheibenprolaps HWK 6/HWK 7

mit flacher Kompression des Spinalnerves C 7 rechts, sowie eine

geringgradige diffuse Bandscheibenprotusion C 5/C 6 vor. Die

Beklagte holte von der beratenden OÄ Dr. S. vom Unfallkrankenhaus

B. unter dem 11. Oktober 2004 eine weitere Stellungnahme ein.

Randnummer 14

Dr. S. teilte der Beklagten zur Zusammenhangsbeurteilung mit,

dass unfallmäßige Bandscheibenverletzungen meist mit

Wirbelkörperfrakturen einhergingen. Isolierte traumatische

Bandscheibenverletzungen seien entgegen älterer Lehrmeinungen

aufgrund moderner bildgebender Verfahren nicht anzunehmen. Als

Unfallfolge erschienen Bandscheibenvorfälle stets mit begleitenden

knöchernen oder Bandverletzungen. Für eine Rissbildung in der

Bandscheibe bedürfe es auch eines hinreichend schweren

Unfallereignisses mit einem bestimmten mechanischen Ablauf. Soweit

die typischen begleitenden zum Teil minimalen knöchernen oder

Bandverletzungen in den betroffenen Segmenten nicht nachgewiesen

werden könnten, sei die Schadensanlage als wesentlich anzunehmen.

Deutliche degenerative Veränderungen der HWS im Sinne einer

Osteochondrosis C 5/6, C 6/7, einer Retrospondylose C 6/7 mit

mediolateralem Bandscheibenprolaps nebst Kompression des

Spinalnervs C 7 und einer diffusen Bandscheibenprotusion C 5/6

seien MRT-morphologisch nachgewiesen. Die mehrsegmentalen

Bandscheibenvorfälle wie beim Kläger seien typisch bei einer

degenerativen Ursache, die bis zum Unfalltag als stumme

Schadensanlage vorliege. Nach der MRT hätten auch keine

Begleitverletzungen nachgewiesen werden können. Der Kläger habe

auch erst am 12. August 2002 Dysästhesien im Bereich der Finger der

rechten Hand angegeben, die nach einer Drehbewegung im Bett

aufgetreten seien. In Zusammenschau der Befunde und der

MRT-Aufnahmen erscheine der Unfallmechanismus des Sturzes nicht

geeignet, den Bandscheibenvorfall auszulösen. Da

Bandscheibenvorfälle nur zur Hälfte zu Beschwerden führten, könne

auch angenommen werden, dass entsprechende Veränderungen auch schon

vor dem Unfall vorgelegen hätten. Der Unfall sei daher lediglich

Gelegenheitsursache, nicht aber eine wesentliche Ursache oder

wesentliche Teilursache für die Entstehung der Bandscheibenvorfälle

der HWS.

Randnummer 15

Mit Bescheid vom 23. November 2004 lehnte die Beklagte die

Rücknahme des Bescheides vom 22. September 2003 ab.

Entscheidungsgrundlage des zu überprüfenden Bescheids sei das

Gutachten von Prof. Dr. W. gewesen. Es sei weder das Recht

unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt

ausgegangen worden, daher sei der Bescheid nicht zurückzunehmen.

Auch nach erneuter fachmedizinischer Überprüfung der Befunde sei

das Unfallgeschehen nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall

auszulösen. Es sei auch davon auszugehen, dass degenerative

Veränderungen der unteren HWS in Form von Bandscheibenvorfällen C

5/6 und C 6/7 bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten, die aber

stumm geblieben seien. Der Unfall sei lediglich als

Gelegenheitsursache, nicht aber als eine wesentliche Ursache oder

Teilursache bei der Entstehung der Bandscheibenvorfälle zu

werten.

Randnummer 16

Am 7. Dezember 2004 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und

trug nachfolgend vor, das Unfallereignis vom 5. Juli 2002 sei für

den Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS Segment C 6/7

ursächlich, was sich aus dem Gutachten vom 14. April 2003 von Dr.

D., erstellt für seine private Versicherung (Volksfürsorge

Versicherungsgruppe H.), ergebe. Danach sei er für schwere

körperliche Arbeiten vollständig berufsunfähig und für leichte

körperliche Tätigkeit zu 30 %. Im Übrigen seien weder durch Dr. K.

noch durch Prof. Dr. W. degenerative Veränderungen der HWS

festgestellt worden. Der Kläger vertrat die Ansicht, im Nachhinein

könne nicht ermittelt werden, ob degenerative Veränderungen im

Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen hätten. Es sei erwiesen, dass der

Bandscheibenvorfall einzig und allein auf der traumatischen Ursache

beruhe. Nach dem für die private Versicherung erstellten Gutachten

von Dr. D. sei er nicht mehr in der Lage, als Möbelträger zu

arbeiten. Es seien ihm nur noch leichte körperliche Arbeiten vier

bis sechs Stunden täglich möglich.

Randnummer 17

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

20. April 2005 unter Hinweis auf das unfallchirurgische

Zusammenhangsgutachten der Dres. Prof. W. und M. vom 14. Juli 2003

zurück, da der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, einen

traumatischen Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS zu

verursachen. Nach den am 14. August 2002 erstellten MRT-Aufnahmen

hätten zum Unfallzeitpunkt deutliche degenerative Veränderungen der

HWS vorgelegen, die bereits so ausgeprägt gewesen seien, dass es

keiner ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurft hätte,

um den Körperschaden hervortreten zu lassen. Andere

Bewegungsabläufe des täglichen Lebens würden zeitnah zu demselben

Ergebnis geführt haben. Das Gutachten vom 14. April 2003 enthalte

keine wesentlichen Ausführungen zur Zusammenhangsfrage,

insbesondere entsprechend den kausalen und rechtlichen

Bewertungskriterien der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die

Begutachtungen sei auch zu berücksichtigen, dass diese erst nach

der Operation zur Bandscheibenentfernung und Einbringung einer

Bandscheibenprothese vom 16. August 2002 erfolgt seien.

Randnummer 18

Der Kläger hat mit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht

Magdeburg erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt. Er hat

unter anderem vorgetragen, dass der bei seinem Zivilklageverfahren

gegen die private Versicherung gehörte Gutachter Prof. Dr. H.

festgestellt habe, bei Vorliegen von Überraschungsmomenten, wie bei

einem Ausrutschen oder Beinahesturz, könne das Schadensbild einer

traumatischen Bandscheibenschädigung ausgelöst werden. Dieser

Gutachter habe auch erklärt, eine kategorische Leugnung des

Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Bandscheibenzerreißung

sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger meint unter Bezugnahme auf das

Sachverständigengutachten für das Zivilverfahren, hier seien die

besonderen Umstände geeignet, kausal den Schaden an seiner HWS

herbeizuführen.

Randnummer 19

Nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom

9. August 2005, welches anlässlich des Zivilverfahrens gegen die

Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG vor dem Landgericht

Magdeburg eingeholt worden war, könnten nach der heutigen

Lehrmeinung normale gesunde Bandscheiben allein niemals bei einem

Unfall geschädigt werden. In der Regel sei bei einer

Bandscheibenschädigung entweder eine Bandzerreißung oder ein

knöcherner Ausriss gegeben. Es sei aber möglich, dass es bei einer

plötzlich auftretenden Kraft aufgrund der großen Irritation zu

einer Überspannung kommen könne, was schließlich zu kleineren oder

größeren Einrissen führen würde. Dies werde etwa für Fälle schwerer

Stauchungen der LWS bei Stürzen, beim Überschlagen oder beim

Hinausschleudern aus einem offenen Wagen bejaht.

Randnummer 20

Im Beweistermin am 16. Januar 2006 vor dem Landgericht Magdeburg

hat der dortige Sachverständige Prof. Dr. H. unter Bezugnahme auf

Schönberger/Mehrtens/Valentin erläutert, es gebe wenige

Ausnahmefälle für eine alleinige Schädigung der Bandscheibe bei

extremen Belastungen, da es bei traumatischen Ereignissen

grundsätzlich zu knöchernen Verletzungen komme. Voraussetzung für

eine derartige Ausnahme sei, dass es sich um ein geeignetes

Unfallereignis handeln müsse, bei dem es sofort zur Ausbildung

eines klinischen Befundes mit neurologischen Ausfällen komme. Aus

generellen Überlegungen heraus könne er den Bandscheibenvorfall als

Folge des Unfalls nicht ausschließen.

Randnummer 21

Auf Hinweis des Sozialgerichts hat der Kläger am 16. August 2006

nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, Prof. Dr. H.

gutachtlich zu hören, worauf mit gerichtlichem Schreiben vom 2.

Oktober 2006 vom Kläger ein Kostenvorschuss i.H.v. 1100,EUR

gefordert worden ist. Trotz Zahlungserinnerungen hat der Kläger den

Vorschuss zunächst nicht geleistet. Nach Ladung zur mündlichen

Verhandlung am 8. April 2008 mit Schreiben vom 4. März 2008 hat der

Kläger schließlich am 27. März 2008 den angeforderten

Kostenvorschuss eingezahlt.

Randnummer 22

Die Beklagte hat sich zur Sache auf den Inhalt des angefochtenen

Widerspruchsbescheides bezogen und darauf hingewiesen, dass das

Gutachten von Prof. Dr. H. nicht den Beweisanforderungen bzw. der

Kausalitätslehre der Gesetzlichen Unfallversicherung entspreche.

Ausweislich des MRT-Befundes vom 14. August 2002 seien deutliche

degenerative Veränderungen der unteren HWS in Gestalt einer

bisegmentalen Bandscheibenprotusion bei C 5/6 und C 6/7 sowie

weitere degenerativer Veränderungen der HWS bewiesen.

Randnummer 23

Mit Urteil vom 8. April 2008 hat das Sozialgericht Magdeburg die

Klage abgewiesen und den Antrag nach § 109 SGG auf Anhörung von

Prof. Dr. H. abgelehnt. Es stehe zur Überzeugung der Kammer nicht

mit Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Abstützen mit dem rechten Arm

auf dem Boden die rechtlich wesentliche Bedingung für den Vorfall

der Bandscheibe C 6/7 gewesen sei. Nach dem MRT-Befund lägen

degenerative Veränderungen vor, die nach unfallmedizinischer

Erfahrung nicht durch ein wenige Wochen zurückliegendes Ereignis

hervorgerufen werden könnten. Die im Rechtsstreit mit der privaten

Versicherung eingeholten Gutachten von Dr. D. und Prof. Dr. H.

enthielten zur Frage des wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs

keine nachvollziehbare Auseinandersetzung, ob das Ereignis vom 5.

Juli 2002 mit Wahrscheinlichkeit die wesentliche Bedingung für den

Bandscheibenvorfall C 6/7 gewesen sei, sondern behandelten die

Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers, inwiefern dieser noch in

der Lage gewesen sei, Tätigkeiten auszuüben. Der Antrag nach § 109

SGG habe sich erledigt, da der Kostenvorschuss auch auf die

Erinnerungen durch das Gericht nicht geleistet worden sei. Soweit

erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Vorschuss

eingezahlt worden sei und darin im Wege der Auslegung ein weiterer

Antrag gesehen werden könne, sei dieser nach freier Überzeugung des

Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden.

Die Zulassung des Antrages hätte die Erledigung des Rechtsstreits

verzögert, da die mündliche Verhandlung bereits terminiert gewesen

sei.

Randnummer 24

Gegen das ihm am 15. April 2008 zugestellte Urteil hat der

Kläger am 9. Mai 2008 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung nimmt der Kläger unter

umfangreicher Zitierung Bezug auf das vom Landgericht Magdeburg

eingeholte Gutachten von Prof. Dr. H. und meint, es müsse ein

Obergutachten eingeholt werden, da das Sozialgericht sich nicht

ohne Hinzuziehung von Prof. Dr. H. oder eines anderen

Sachverständigen mit den Argumenten des Gutachtens habe

auseinandersetzen dürfen. Es sei die Würdigung des Landgerichts im

dortigen Zivilverfahren zu übernehmen. So habe das Landgericht

darauf hingewiesen, dass er nicht mehr als Möbelpacker tätig werden

könne und dass dies unfallbedingt sein dürfe. Im Übrigen seien die

Beweisanforderung bzw. Beweisregeln im Zivilverfahren und im

vorliegenden Verfahren identisch. Da Prof. Dr. H. degenerative

Veränderungen als wesentliche Ursache für den Bandscheibenvorfall

habe ausschließen können, könne im Umkehrschluss die Feststellung

getroffen werden, dass er der Kläger am 5. Juli 2002

unfallbedingt einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Ohne den

Unfall wäre es ohne jeden Zweifel nicht zum Bandscheibenvorfall

gekommen.

Randnummer 25

Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,

Randnummer 26

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. April 2008 und

den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2004 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und die

Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung ihres Bescheides vom 22.

September 2003 den Vorfall der Bandscheibe zwischen

Halswirbelkörper 6 und 7 als Folge des anerkannten Unfalls vom 5.

Juli 2002 festzustellen.

Randnummer 27

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 28

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 29

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verteidigt es.

Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

festgestellt werden, dass der Bandscheibenschaden an der HWS

rechtlich wesentlich kausal auf das geltend gemachte Ereignis vom

5. Juli 2002 zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung

unfallmedizinischer Erfahrungswerte sprächen gegen das Vorliegen

einer traumatisch bedingten Bandscheibenschädigung der ungeeignete

Geschehensablauf, das Fehlen begleitender knöcherner bzw.

ligamentärer Verletzungen und die nachgewiesenen vorbestehenden

degenerativen Veränderungen im Bereich der betroffenen HWS. Weder

Prof. Dr. H. noch Dr. D. hätten in ihren Gutachten für den

Zivilrechtsstreit den rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang

zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden explizit

diskutiert.

Randnummer 30

Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Beklagte mit

Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 klargestellt, dass das Geschehen

vom 5. Juli 2002 als Arbeitsunfall anerkannt worden ist, dieser

jedoch lediglich zu einer Schulterdistorsion bzw. -kontusion rechts

mit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von ca. 14 Tagen ab

dem Unfalltag geführt habe.

Randnummer 31

Der Senat hat den Operationsbericht vom 16. August 2002 von

Prof. Dr. F. sowie den Arztbericht von Prof. Dr. D. vom 18. August

2002 der Neuropathologie der O.-v.-G.-Universität beigezogen.

Letztgenannter hat das entnommene Bandscheibengewebe untersucht und

eine mäßiggradig degenerativ veränderte Bandscheibe mit diffuser

Pseudozystenbildung mikroskopisch festgestellt.

Randnummer 32

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 sein

Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

erteilt und seinen Antrag nach § 109 SGG ausdrücklich

zurückgenommen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 9.

Februar 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

einverstanden erklärt.

Randnummer 33

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier:

Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der Beratung des

Senats gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 34

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil

ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Randnummer 35

Die gemäß § 143 SGG statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen

zulässige Berufung ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten

vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom

20. April 2004 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in

seinen Rechten verletzt (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger

kann die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides (§§ 77, 85, 87

SGG) vom 22. September 2003 nicht verlangen, da die Beklagte darin

den Bandscheibenvorfall C 6/7 zu Recht nicht als Folge des

Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 festgestellt hat.

Randnummer 36

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, sofern sich ergibt, dass bei

Erlass eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes das Recht unrichtig

angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der

sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu

Unrecht nicht erbracht worden sind, dieser Verwaltungsakt

zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch

nach Durchführung der Beweisaufnahme lassen sich keine Tatsachen

erkennen, nach denen der Bescheid vom 22. September 2003

rechtswidrig wäre. Die Beklagte hat zu Recht den Anspruch auf

Feststellung des Bandscheibenvorfalls C 6/7 als zusätzliche Folge

des Arbeitsunfalls vom 5. Juli 2002 abgelehnt, weil der ursächliche

Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nachgewiesenen

Bandscheibenprolaps als Unfallfolge nicht mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit bewiesen ist.

Randnummer 37

Es bestehen bereits ernste Zweifel gegen den Zusammenhang im

naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, da das Unfallereignis

hinweggedacht werden kann, ohne dass der Bandscheibenvorfall

konkret entfällt. Zunächst gibt der Kläger kein einheitliches

Unfallgeschehen an, da er, wie bereits im sozialgerichtlichen

Urteil festgestellt, einmal davon ausgeht, sich mit dem rechten Arm

auf dem Boden abgestützt zu haben, an anderer Stelle gegenüber den

Ärzten erklärt, mit der rechten Hand das Sofa oder den Sessel

aufgefangen zu haben, wodurch es einen Ruck gegeben habe. Die

beiden Sachverhaltsversionen wirken unterschiedlich auf den rechten

Arm bzw. die rechte Schulter; bei der ersten Variante erfährt der

Arm eine Stoßbelastung durch das Eigengewicht und das getragene

Gewicht, während beim Auffangen bzw. Nachgreifen eine Zugbelastung

im Arm entsteht. Selbst wenn die erste Sachverhaltsvariante als

gegeben unterstellt wird, erscheint die einwirkende Kraft und damit

das Trauma nicht so extrem wie bei den für die Annahme eines

isolierten Bandscheibentraumas angeführten Ausnahmefällen. Es

bestehen somit auch erhebliche Zweifel, ob die Intensität des

Unfallereignisses überhaupt geeignet war, den Ausnahmetatbestand

einer isolierten traumatischen Bandscheibenverletzung

herbeizuführen.

Randnummer 38

Zudem fehlt jeglicher zeitnahe Erstbefund. Der Kläger hat sich

erst am 16. Juli 2002 zu Dr. K. begeben, der von keinem

Arbeitsunfall ausging und den Kläger deswegen auch nicht zu einem

D-Arzt überwies. Dr. K. hat zu dieser Zeit auch noch keinen

Bandscheibenvorfall diagnostiziert, sondern ein HWS-Arm-Syndrom

rechts, eine Blockierung im HWS-BWS-Übergang und eine unausgewogene

Muskulatur. Keine dieser Diagnosen ist später widerlegt worden;

keines dieser Krankheitsbilder ist an einen Bandscheibenvorfall

gebunden. Die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls ist erstmals am

14. August 2002 durch Dr. D. und aufgrund des MRT-Befundes erhoben

worden, nicht aber in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem

Unfallereignis. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass

neurologische Ausfälle in Form von Dysästhesien nach einem Umdrehen

im Bett erst am 12. August 2002 auftraten, gegen den geltend

gemachten Ursachenzusammenhang. Da Bandscheibenvorfälle nicht durch

markante Ereignisse ausgelöst werden müssen und neurologische

Ausfälle erst vom 12. August 2002 an beschrieben sind, kann der

Bandscheibenvorfall auch erst zu dieser Zeit hervorgerufen durch

das Umdrehen im Bett aufgetreten sein. Die bloße Möglichkeit

reicht aber nicht aus, um nach dem Maßstab der hinreichenden

Wahrscheinlichkeit einen Beweis zu führen. Insoweit liegen dem

Sachverhalt auch keine widersprüchlichen ärztlichen Gutachten und

Stellungnahmen zugrunde. Nach keinem der vorliegenden Gutachten

oder Stellungnahmen wäre eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des

Ursachenzusammenhangs zu bejahen. Selbst Prof. Dr. H. geht

lediglich von einer Möglichkeit der Verursachung durch den Sturz am

5. Juli 2002 aus, indem er ausführt, dass er einen

Bandscheibenvorfall als Unfallfolge nicht ausschließen könne.

Randnummer 39

Weitere medizinische Ermittlungen waren hier von Amts wegen

nicht veranlasst, zumal sich die zugrunde liegenden Gutachten in

den streitentscheidenden Punkten nicht widersprechen. Das

Sozialgerichtsverfahren kennt auch kein "Obergutachten".

Den Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger ausweislich seines

Schriftsatzes vom 25. Januar 2011 zurückgenommen.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 41

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass

der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

genannten Gerichte abweicht.

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„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 6 U 42/08 entschieden?“

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