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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2011 – L 5 AS 226/11 B ER

Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz während eines Überprüfungsverfahrens gegenüber einem bindend gewordenen ablehnenden Bescheid
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0706.L5AS226.11BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 16d S. 2 SGB II, § 31 SGB II, § 44 SGB X

Orientierungssatz

1. In den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Sozialgericht auf Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung anordnen.(Rn.15)

2. Ein solcher Antrag ist nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt. Der Umstand, dass der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, unanfechtbar geworden ist, macht einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig.(Rn.16)

3. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses voraus. Ist das Rechtsverhältnis durch die eingetretene Bindungswirkung verbindlich geregelt, so ist es einer einstweiligen Regelung nicht mehr zugänglich.(Rn.19)

4. Ein nach § 44 SGB 10 gestellter Überprüfungsantrag ändert die Bestandskraft des Ursprungsbescheides so lange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist.(Rn.20)

5. Zwar ist die Anbringung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz nach gestelltem Überprüfungsantrag wieder möglich, weil der Einwand des Nichtbestehens eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten entfällt. An die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind in einem solchen Fall aber besonders strenge Anforderungen zu stellen. Sie erfordert die Darlegung massiver Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse.(Rn.22)

6. Gelingt eine solche Glaubhaftmachung nicht, so ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.(Rn.24)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen

Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seinen Antrag auf

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Randnummer 2

Der am. 1974 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten

Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23. März 2011

bewilligte er für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September

2011 monatliche Leistungen iHv 642,53 EUR (359,00 EUR Regelleistung

und 283,53 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)).

Randnummer 3

Bereits am 8. November 2010 hatten die Beteiligten eine bis zum

7. Mai 2011 gültige Eingliederungsvereinbarung (EV) abgeschlossen,

nach der sich der Antragsteller u.a. durch vier Bewerbungen

monatlich und die regelmäßige Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme

mit Anwesenheitspflicht um eine Eingliederung in Arbeit bemühen

sollte. Konkret wurde ihm auferlegt, an einer Arbeitsgelegenheit

mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II ("Art

der Tätigkeit: Bauhelfer; Tätigkeitsort M ; zeitlicher Umfang: 30 h

wöchentlich; zeitliche Verteilung: Teilzeit; Höhe der

Mehraufwandsentschädigung pro Stunde: 1,28 EUR; individuell

verfolgtes Maßnahmeziel Stabilisierung und Aktivierung")

teilzunehmen.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 23. März 2011 hörte der Antragsgegner den

Antragsteller zur Absenkung oder zum Wegfall der Leistungen gemäß § 31 SGB II an. Er habe seit dem 4. März 2011 unentschuldigt an einer

Maßnahme nicht teilgenommen. Dazu erklärte dieser bei seiner

Vorsprache am 5. April 2011, es falle ihm aufgrund seiner

langjährigen Arbeitslosigkeit nicht leicht, sich an frühe

Anfangszeiten und pünktliches Erscheinen zu gewöhnen.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 14. April 2011 verfügte der Antragsgegner den

vollständigen Wegfall der Regelleistungen in der Zeit vom 1. Mai

bis zum 31. Juli 2011. Der Antragsteller habe trotz Belehrung über

die Rechtsfolgen die in der EV festgelegten Pflichten nicht

umfassend erfüllt, da er seine Eigenbemühungen nicht hinreichend

nachgewiesen habe. Die angegebenen Gründe dafür seien bei Abwägung

seiner Interessen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig iSv

§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. anzuerkennen. Auf Antrag könnten

ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen –

insbesondere Lebensmittelgutscheine – gewährt werden. Mit

Änderungsbescheid vom selben Tag bewilligte der Antragsgegner für

den Sanktionszeitraum monatliche Leistungen iHv 283,53 EUR (nur

KdU). Dagegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

Randnummer 6

Am 20. Mai 2011 beantragte er bei dem Antragsgegner ein Darlehen

iHv 450,00 EUR. Aufgrund der 100 %igen Regelleistungskürzung sei er

nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies

lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Mai 2011 ab. Im

Bescheid wies er darauf hin, dass dem Antragsteller während des

Sanktionszeitraums Lebensmittelgutscheine zustünden.

Randnummer 7

Am 6. Juni 2011 hat der Antragsteller bei dem SG einen Antrag

auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und die

ungeminderte Weitergewährung der zuvor bewilligten Leistungen im

Sanktionszeitraum begehrt. Er habe gegen den Sanktionsbescheid vom

14. April 2011 keinen Widerspruch eingelegt. Nunmehr habe der

Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Mai 2011 eine weitere Sanktion

angedroht. Er befürchte, dass zukünftig keine KdU mehr geleistet

würden. Das könne er nicht kompensieren. Seine Rücklagen und das

Bargeld seien restlos aufgebraucht. Er habe kein Girokonto; seine

SGB II-Leistungen erhalte er in Form von Schecks. Die Entscheidung

über die Sanktion wolle er nicht mehr abwarten. Er befinde sich in

existenzieller Not und könne seinen Lebensunterhalt nicht

sicherstellen. Der Antragsgegner hat auf die Bestandskraft des

Sanktionsbescheides vom 14. April 2011 verwiesen und ausgeführt,

mit dem Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2011 werde noch nicht in

Rechte des Antragstellers eingegriffen.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 hat das SG den Antrag auf

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der

Bestandskraft des Sanktionsbescheids vom 14. April 2011 sei eine

vorläufige Regelung im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr

möglich. Soweit er sich gegen das Anhörungsschreiben wende,

beinhalte dieses keine Regelung, die ihn beschwere.

Randnummer 9

Gegen diesen ihm am 14. Juni 2011 ausgehändigten Beschluss hat

der Antragsteller noch am selben Tag durch seinen

Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur

Begründung hat er am 16. Juni 2011 ausgeführt, die

Rechtsfolgenbelehrung der EV sei rechtswidrig. Es würden mehrere

Kürzungsvarianten benannt. Es fehle der Hinweis auf eine

Verminderung der Sanktion aufgrund "tätiger Reue". Der

Sanktionsbescheid sei zu unbestimmt. Er nehme Bezug auf eine

Trainingsmaßnahme, indes sei in der EV eine Arbeitsgelegenheit mit

Mehraufwandsentschädigung als Bauhelfer vereinbart gewesen. Dem

Prozessbevollmächtigten sei nicht bekannt, ob eine Anhörung erfolgt

sei. Dem Antragsteller sei gesagt worden, er "bräuchte nicht

Widerspruch" einzulegen. Es werde "hiermit vorsorglich

Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X" gestellt. Er stehe ohne

eigene Mittel da, was wegen der "offensichtlichen

Rechtswidrigkeit der verhängten Sanktion schwerer wiege als eine

etwaige Bestandskraft des Sanktionsbescheides".

Randnummer 10

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts

Magdeburg vom 14. Juni 2011 aufzuheben und ihm im Wege des

einstweiligen Rechtsschutzes im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli

2011 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 642,53 EUR

zu gewähren und ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten

zu bewilligen.

Randnummer 11

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Er hat auf

telefonische Nachfrage der Berichterstatterin am 23. Juni 2011

erklärt, es handle sich um die dritte Sanktion des Antragstellers.

Bereits in den Zeiten vom 1. Juli bis zum 30. September 2010 und

vom 1. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 seien die Leistungen

abgesenkt worden. Der Überprüfungsantrag sei erfasst und an die

Leistungsabteilung zur Prüfung weitergeleitet worden. Bescheide

würden nach ihrer Erstellung und Erfassung durch die zentrale

Ausdruckstelle in der Regel noch am selben Tag ausgedruckt und

versandt. Nur bei späten Bescheiderstellungen, etwa nach 17.00 Uhr,

erfolgten Ausdruck und Versand am folgenden Arbeitstag. Der

Bescheid vom 14. April 2010 sei am selben Tag erfasst und zwecks

Zustellung weitergegeben worden.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des

Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die benannten Unterlagen

waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Randnummer 13

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1,

Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Der Beschwerdewert ist überschritten, da mit dem angegriffenen

Bescheid Leistungen iHv 359,00 EUR monatlich für die Dauer von drei

Monaten um 100 % herabgesetzt worden sind.

Randnummer 14

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Gewährung

einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Randnummer 15

Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, während

des im Streit stehenden Zeitraums vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2011

weiterhin die mit Bescheid vom 23. März 2011 bewilligten Leistungen

SGB II in ungeminderter Höhe zu erhalten. Unabhängig von der

wörtlichen Fassung des Antrags ist zunächst von der Inanspruchnahme

vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG

auszugehen, denn der Antragsteller will den Vollzug des

Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II a.F. verhindern. Mit diesem

Bescheid wurden die zuvor bewilligten Leistungen für den streitigen

Zeitraum hinsichtlich der Regelleistung vollständig entzogen. Nach

§ 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009

gültigen Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein

Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für

Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt,

keine aufschiebende Wirkung. Der im Weg des Widerspruchs und der

isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Sanktionsbescheid

entscheidet über den vollständigen Entzug der bereits bewilligten

Leistung. Daher kann vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich

zulässigerweise nur nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgen.

Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in

denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung

haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist

im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt bereits vollzogen,

kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).

Randnummer 16

Ein solcher Antrag ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein

gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger

Verwaltungsakt vorliegt. Der Umstand, dass der Verwaltungsakt, um

dessen Vollziehung es geht, unanfechtbar geworden ist, macht einen

Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig (vgl. Keller in:

Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 7).

Im vorliegenden Fall ist der Sanktionsbescheid vom 14. April 2011

bestandskräftig geworden, denn der Antragsteller hat nach eigenen

Angaben gegen diesen Bescheid nicht den innerhalb der einmonatigen

Frist des § 84 Abs. 1 SGG statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs

eingelegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein

Streit.

Randnummer 17

Zwar steht der Zeitpunkt der Bekanntgabe, d.h. der Zugang des

Bescheids beim Antragsteller, nicht fest, und dem

Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, wann der Bescheid

zur Post aufgegeben wurde. Nach den Angaben des Antragsgegners im

Beschwerdeverfahren erfolgen jedoch Ausdruck und Postversand von

Bescheiden am Tag ihrer Erstellung – in Ausnahmefällen am Tag

danach. Bestandskraft dürfte mithin zwischen dem 17. und 19. Mai

2011 eingetreten sein. Bis dahin und in der Folgezeit hat sich der

Antragsteller nicht mit einem Widerspruch an den Antragsgegner

gewandt.

Randnummer 18

Mit Eintritt der Bestandskraft ist der Sanktionsbescheid für die

Beteiligten bindend iSv § 77 SGG geworden, denn er kann mit

Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden. Somit ist die

getroffene Regelung nach ihrem materiellen Gehalt verbindlich und

kann (auch) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG

nicht mehr abgeändert werden. Der Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig abzulehnen.

Randnummer 19

Dasselbe gilt im Grundsatz, soweit der Antragsteller im Weg

einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG eine vorläufige

Leistungsgewährung begehrt. Insoweit steht der bestandskräftige

Sanktionsbescheid der vorläufigen Leistungsgewährung entgegen (vgl.

Beschluss des Senats vom 25. März 2011, Az.: L 5 AS 71/11 B ER,

n.v.). Denn der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b

Abs. 2 Satz 2 SGG das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses

voraus. Hier ist das Rechtsverhältnis der Beteiligten verbindlich

geregelt und damit einer einstweiligen Regelung nicht mehr

zugänglich.

Randnummer 20

Diese rechtliche Ausgangslage wird auch durch die Stellung eines

Überprüfungsantrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) am

16. Juni 2011 (Eingang bei dem Senat) dem Grunde nach nicht

geändert. Denn ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft

(§ 77 SGG) des Ursprungsbescheids so lange nicht, wie ihm nicht

ganz oder teilweise entsprochen worden ist (vgl. LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. März 2011, Az.: L 13 AS

82/11 B ER, juris RN 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.

Januar 2011, Az.: L 14 AL 373/10 B ER, juris RN 3). Daraus folgert

das Bayerische LSG (Beschluss vom 23. September 2010, Az.: L 7 AS

651/10 B ER, juris RN 19), dass erst, wenn der Überprüfungsantrag

bei der Behörde gestellt und dieser unter Darlegung und ggf.

Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Überprüfung eine

ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt wurde, ein Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung (wieder) zulässig werden kann.

Es weist zudem darauf hin, dass bei dem Gericht ein solcher

Überprüfungsantrag nicht gestellt werden könne, weil dieses Gericht

kein Leistungsträger iSv § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch –

Allgemeiner Teil (SGB I) ist. Dieser Auffassung schließt sich der

Senat an.

Randnummer 21

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass schon

Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrags bestehen. Der

Antragsteller hat erstmals in seiner Beschwerdebegründung vom 16.

Juni 2011 ausgeführt, es werde "hiermit vorsorglich

Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom

14.4.11 gestellt" und zur Rechtswidrigkeit des

Sanktionsbescheids vorgetragen. Dies ist dem Antragsgegner am 17.

Juni 2011 aufgrund der Faxübermittlung durch den Senat bekannt

geworden. Er hat nach seinen Angaben vom 23. Juni 2011 die

Ausführungen als Überprüfungsantrag gewertet und ihn einer

Bearbeitung zugeführt. Für den Senat ist im Zeitpunkt seiner

Entscheidung die dem Antragsgegner hierfür einzuräumende

Bearbeitungsfrist noch nicht überschritten. Im

Überprüfungsverfahren wird er sich mit den im Beschwerdeverfahren

vorgetragenen Gründen für die Rechtswidrigkeit des

Sanktionsbescheids und ggf. der EV auseinanderzusetzen haben.

Randnummer 22

In jedem Fall ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung

unbegründet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl.

Beschlüsse vom 8. Januar 2010, Az.: L 5 AS 415/09 B ER, juris RN

33, vom 5. April 2011, Az.: L 5 AS 342/10 B ER, juris RN 19 und

zuletzt vom 5. Juli 2011, Az.: L 5 AS 437/10 B ER n.v.) ist zwar

die Anbringung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz nach

gestelltem Überprüfungsantrag (wieder) möglich, da der Einwand des

Nichtbestehens eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen

Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten entfällt. Jedoch sind

in Fällen einer einstweiligen Anordnung bei einem laufenden

Überprüfungsverfahren besonders strenge Anforderungen an die

Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Soweit es um die

Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids geht, ist es dem

Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im

Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen

Hauptsacheverfahren abzuwarten. Etwas anderes kann nur im

Ausnahmefall gelten, wenn massive Eingriffe in die soziale und

wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die

Lebensverhältnisse dargelegt werden (a.a.O.).

Randnummer 23

Der Antragsteller hat jedoch keine konkreten Tatsachen

vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die es ihm unzumutbar machten,

die Entscheidung des Antragsgegners auf seinen Überprüfungsantrag

abzuwarten. Daher sieht der Senat derzeit keinen Grund für eine

einstweilige Regelung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die dem

Antragsteller auferlegte Sanktion des vollständigen Entzugs der

Regelleistung für die Dauer von drei Monaten mit einem massiven

Eingriff in seine wirtschaftliche Existenz verbunden ist. Indes ist

auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den ihm zur

Verfügung stehenden Rechtsbehelf (Widerspruch) gegen die verhängte

Sanktion nicht genutzt hat, und er sich erst im zweiten Monat des

laufenden Sanktionszeitraums im Wege des einstweiligen

Rechtsschutzes an das SG gewandt hat. Offensichtlich hat er zuvor

die Leistungskürzung als einen nicht so massiven Eingriff

empfunden. Das Unterlassen eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs trotz

Rechtsbehelfsbelehrung spricht gegen die (nunmehr) geltend gemachte

Eilbedürftigkeit (vgl. auch Bayer. LSG, a.a.O.).

Randnummer 24

Insgesamt ist daher nach Bewertung aller Umstände des

Einzelfalls derzeit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es

ist dem Antragsteller zuzumuten, für die voraussichtlich kurze

Übergangszeit bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den

Überprüfungsantrag die von diesem im Sanktionsbescheid angebotenen

Sach- oder geldwerten Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Von dieser Möglichkeit scheint er bislang – jedenfalls nach

Aktenlage bis zum 27. Mai 2011 – keinen Gebrauch gemacht zu

haben.

Randnummer 25

Schließlich ist die Beschwerde unbegründet, soweit sich der

Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugleich gegen

eine ihm in der Zukunft drohende weitere Sanktion wehren will.

Insoweit ist sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch unzulässig. Denn

der Sache nach begehrt er damit vorbeugenden Rechtsschutz. Er

möchte bereits im Vorfeld vor Erlass eines möglicherweise

belastenden Verwaltungsaktes tätig werden, um so einer drohenden

Beschwer zu entgehen.

Randnummer 26

Vorbeugender Rechtsschutz (gegen einen drohenden Verwaltungsakt)

ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Rechtsschutzsystem ist

repressiv ausgerichtet; d.h. der Bürger kann sich erst gegen

staatliche Eingriffe oder Rechtsverletzungen wehren, wenn diese

erfolgt sind. Vorbeugend können Gerichte nur in Ausnahmefällen in

Anspruch genommen werden, etwa wenn ansonsten vollendete Tatsachen

geschaffen würden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden

entstünde und daher die Möglichkeiten des üblichen repressiven

Rechtsschutzes mittels einer Klage bzw. des einstweiligen

Rechtsschutzverfahrens nicht ausreichen. Für das Vorliegen eines

solchen Ausnahmefalls ist hier jedoch nichts ersichtlich. Es ist

dem Antragsteller zuzumuten, den ihm seiner Auffassung nach

drohenden weiteren Sanktionsbescheid abzuwarten und dann (zeitnah)

die ihm dagegen zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 28

Dem Prozesskostenhilfegesuch war nicht zu entsprechen, weil die

Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den dargelegten Gründen

keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114

ff. Zivilprozessordnung).

Randnummer 29

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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