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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 16 SGB I – Antragstellung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 16 SGB I

2 Entscheidungen zitieren § 16 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R · 14. Senat

    Leitsatz: Auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld II kann bis zu einem Jahr zurückwirken, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines solchen Antrags zunächst abgesehen hatte, weil er einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 gestellt hat, der später abgelehnt wurde. Hierdurch werden jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs ersetzt.
  • LSG Bayern, Urt. v. 24.11.2025 – L 3 U 149/25 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs i.S.d. § 111 Satz 1 SGB X muss zur Fristwahrung grundsätzlich direkt gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger erfolgen. (Rn. 47 – 64)

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