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SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 17 SGB I – Ausführung der Sozialleistungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

  • 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
  • 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
  • 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
  • 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 17 SGB I

25 Entscheidungen zitieren § 17 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 17.06.2021 – B 3 P 5/19 R · 3. Senat

    Leitsatz: Verletzen Krankenhäuser sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sind Beratungsfehler den Pflegekassen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzurechnen.
  • BSG, Urt. v. 12.05.2021 – B 4 AS 66/20 R · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen setzt kein sozialwidriges Verhalten voraus. 2. Ob die in Anspruch genommene Person die rechtswidrige Leistungserbringung herbeigeführt hat, ist nach der sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. 3. Eine unzureichende Sachbearbeitung durch den Sozialleistungsträger kann eine wesentliche …
  • BSG, Urt. v. 10.08.2016 – B 14 AS 23/15 R · 14. Senat

    Leitsatz: Ein Jobcenter handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es für den Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung auch von Volljuristen eine zusätzliche Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" fordert.
  • BSG, Urt. v. 02.11.2012 – B 4 KG 2/11 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Familienkasse ist jedenfalls derzeit noch berechtigt, auf der Grundlage einer Nebenbestimmung die Vorwegzahlung eines Kinderzuschlags vor Abschluss aller Ermittlungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen des Leistungsberechtigten zu verfügen.
  • BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 13 R 44/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: Die unterlassene Beratung des Unfallversicherungsträgers über Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich einer Auskunft zu einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
  • BGH, Urt. v. 21.05.2026 – III ZR 56/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik § 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses …

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