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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06.2011 – L 5 AS 158/10 B ER

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Absenkung der Leistung wegen verschuldeter Herbeiführung des Leistungsfalls, Notwendigkeit der Verknüpfung der Absenkungsentscheidung mit einer Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0607.L5AS158.10BER.0A
Normenkette
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III 2008 vom 21.12.2008, § 31 Abs. 5 SGB II 2007 vom 10.10.2007

Orientierungssatz

1. Vor einer Absenkung der Leistungen nach dem SGB 2 wegen der Verwirklichung eines Sperrzeitentatbestandes ohne Verhängung einer Sperrzeit, ist eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 68/09 R).(Rn.42)

2. Eine Sanktionsentscheidung über die vorübergehende Absenkung der Leistungen nach dem SGB 2 ist nicht notwendig mit der konkreten Entscheidung über mögliche zu erbringenden ergänzenden sach- oder geldwerten Leistungen zu verknüpfen, soweit sichergestellt ist, dass im Bedarfsfall Zugang zu solchen Leistungen für den Hilfeempfänger besteht.(Rn.57)

3. Einzelfall zur Verhängung einer Sanktion wegen verschuldeten Herbeiführung des Leistungsfalls durch Verursachung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.(Rn.48)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen

einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Antrag

auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen

einen Sanktionsbescheid des Antrags- und Beschwerdegegners

abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die am 1987 geborene Antragstellerin bezog nach der Trennung von

Ehemann und Tochter im Januar 2009 eine Wohnung im

Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragte im März

2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem

Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid

vom 5. Oktober 2009 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 vorläufig monatliche

Leistungen iHv 662,71 EUR (359,00 EUR Regelleistungen und 303,71

EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)).

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 senkte der Antragsgegner die

Leistungen für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 auf

die KdU ab, weil die Antragstellerin sich geweigert habe, eine ihr

am 2. Juli 2009 angebotene Arbeit als Raumpflegerin anzunehmen. Mit

weiterem Bescheid vom selben Tag senkte er für denselben Zeitraum

die Leistungen um 10 % der Regelleistung (36,00 EUR) ab, da sie zum

Meldetermin am 25. September 2009 nicht erschienen sei.

Randnummer 4

Mit weiterem Sanktionsbescheid vom 15. Oktober 2009 ließ der

Antragsgegner die SGB II-Leistungen für den Zeitraum von November

2009 bis Januar 2010 vollständig entfallen, da die Antragstellerin

Ende August 2009 eine Arbeitsgelegenheit mit

Mehraufwandsentschädigung abgebrochen habe, obwohl ihr die weitere

Teilnahme zumutbar gewesen sei. Nach Vorsprachen der

Antragstellerin am 22. und 26. Oktober 2009 hob der Antragsgegner

mit Bescheiden vom 23. und 27. Oktober 2009 die

Sanktionsentscheidung wegen der fehlenden Bewerbung auf und

verkürzte die wegen des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit sowie wegen

des Meldeversäumnisses verhängten Sanktionen auf einen Zeitraum von

sechs Wochen. Die Antragstellerin hatte sich bereit erklärt, die

ihr bereits im Juli 2009 angebotene Arbeitsstelle als Raumpflegerin

zum 1. November 2009 anzutreten. Den Widerspruch gegen die

Sanktionsbescheide nahm die Antragstellerin daraufhin zurück.

Randnummer 5

Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2009 gewährte der

Antragsgegner monatliche Gesamtleistungen iHv 267,71 EUR für

November 2009, iHv 483,11 EUR für Dezember 2009, iHv 626,71 EUR für

Januar 2010 und iHv 662,71 EUR für Februar und März 2010 Diesen

Bescheid änderte er unter dem 27. Oktober 2009 erneut ab: Nunmehr

bewilligte er für Dezember 2009 Leistungen iHv 274,71 EUR und für

Januar bis März 2010 iHv 432,71 EUR monatlich, denn u.a. aufgrund

der Arbeitsaufnahme ab 1. November 2009 berücksichtigte er ein

fiktives Einkommen.

Randnummer 6

Nach dem Arbeitsvertrag sollte die Antragstellerin für die

Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden bei

einer Sechs-Tage-Woche einen Bruttolohn von 6,58 EUR pro Stunde

erhalten. Sie nahm am 1. November 2009 die Beschäftigung auf. Am

23. November 2009 meldete sie sich bei der Arbeitsagentur wieder

arbeitslos. Daraufhin forderte der Antragsgegner sie mit Schreiben

vom selben Tag auf, Kündigungsschreiben, Einkommensbescheinigung

und Arbeitsbescheinigung vorzulegen.

Randnummer 7

Nach dem von der Antragstellerin am 17. Dezember 2009

vorgelegten Schreiben vom 23. November 2009 hatte der Arbeitgeber

das Arbeitsverhältnis zum 9. Dezember 2009 gekündigt und sie

aufgefordert, die Schlüssel und die Berufsbekleidung bis dahin

abzugeben.

Randnummer 8

Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf,

den tatsächlichen Her-gang im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe

anzugeben. Es komme eine Sanktionsentscheidung in Betracht.

Gleichzeitig bat er den Arbeitgeber um Stellungnahme zu den

Beendigungsgründen.

Randnummer 9

Unter dem 28. November 2009, bei dem Antragsgegner am 28.

Dezember 2009 eingegangen, führte dieser aus, die Antragstellerin

habe nur drei Tage gearbeitet, dann sei sie krank geworden, habe

sich aber nicht rechtzeitig gemeldet. Er habe so ab 19. November

2009 keinen Ersatz beschaffen können. Die Antragstellerin sei dann

ohne Gründe nicht mehr erschienen.

Randnummer 10

Ausweislich der Verdienstabrechnung für November 2009 erzielte

die Antragstellerin 108,57 EUR brutto (für 16,5 Arbeitsstunden).

Der Nettobetrag iHv 82,30 EUR wurde am 14. Dezember 2009 ihrem

Konto gutgeschrieben.

Randnummer 11

Bei ihrer Vorsprache am 14. Januar 2010 erklärte die

Antragstellerin, die Kündigungsgründe seien ihr nicht bekannt. Sie

habe ab Mitte November nicht mehr arbeiten brauchen und dann Urlaub

nehmen sollen. Anfang November sei sie krank geschrieben gewesen.

Am 19. November 2009 sei sie lediglich etwas zu spät zur Arbeit

erschienen, wozu die Vorarbeiterin gemeint habe, das könne ja mal

vorkommen. Am 23. November 2009 habe sie von der Kündigung

erfahren.

Randnummer 12

Mit Änderungsbescheiden vom 14. und 21. Januar 2010 änderte der

Antragsgegner die Leistungshöhe erneut ab. Nunmehr bewilligte er

für Dezember 2009 Leistungen iHv 648,31 EUR, für Januar 2010 iHv

662,71 EUR und für die Monate Februar und März 2010 iHv 662,71 EUR

monatlich.

Randnummer 13

In der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch

Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) führte der

Arbeitgeber aus, das Arbeitsverhältnis sei durch eine

arbeitgeberseitige Kündigung zum 9. Dezember 2009 beendet worden.

Anlass sei ein vertragswidriges Verhalten gewesen, denn ab 19.

November 2009 habe die Antragstellerin unentschuldigt gefehlt.

Unter dem 4. Februar 2010 hat er ergänzend ausgeführt, es sei keine

Abmahnung erteilt worden. Aufgrund ihrer wiederholten

Unzuverlässigkeit habe man das Arbeitsverhältnis innerhalb der

Probezeit beendet.

Randnummer 14

Unter dem 8. Februar 2010 erklärte die Antragstellerin im

Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sie sei

an dem Tag, an dem man ihr unentschuldigtes Fehlen vorwerfe, eine

Stunde zu spät zur Arbeit erschienen. Ansonsten sei sie pünktlich

gewesen. Die Kündigung sei nicht begründet worden. Sie habe

versucht, diese durch ein Gespräch mit der Vorarbeiterin

abzuwenden. Sie habe weiter arbeiten wollen, habe jedoch – da

die Kündigung bereits ausgesprochen gewesen sei – dazu keine

Gelegenheit mehr erhalten.

Randnummer 15

Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 hat der Antragsgegner die SGB

II-Leistungen im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2010 um 100 %

der Regelleistung auf die KdU-Leistungen reduziert. Die

Antragstellerin habe seit dem 19. November 2009 unentschuldigt

nicht gearbeitet. Aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit habe sie somit

die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt.

Entschuldigungsgründe habe sie nicht angegeben. Die Entscheidung

beruhe auf § 31 Abs. 5 iVm mit Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 6 SGB II. Auf

Antrag könnten ihr ergänzende Sachleistungen oder geldwerte

Leistungen gewährt werden.

Randnummer 16

Am 11. Februar 2010 legte die Antragstellerin anwaltlich

vertreten Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ein und führte

aus, sie habe am 19. November 2009 nicht unentschuldigt gefehlt. Am

20. November 2009 sei sie pünktlich erschienen und habe drei

Stunden gearbeitet. Bis zum 22. November 2009 sei sie

krankgeschrieben gewesen. Am Montag, den 23. November 2009, sei ihr

bei Arbeitsbeginn die Kündigung mitgeteilt worden. Es handle sich

um die Reaktion auf ihre Erkrankung.

Randnummer 17

Am 22. Februar 2010 hat die Antragstellerin beim SG um

einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung ihre

Angaben aus dem Widerspruch wiederholt und ergänzend vorgetragen,

am 20. November 2009 habe sie von 5 bis 15 Uhr gearbeitet. Die

Rechtsfolgenbelehrung sei fehlerhaft.

Randnummer 18

Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner unter dem

19. März 2010 die vom Arbeitgeber geführten Stundenzettel für den

Monat November 2009 vorgelegt. Daraus ergeben sich dreistündige

Beschäftigungen am 6. und 7. November 2009. Der 8. November 2009

war ein arbeitsfreier Sonntag. Am 9. November 2009 hat die

Antragstellerin drei Stunden gearbeitet. Danach war sie bis

einschließlich 17. November 2009 erkrankt. Am 18. November 2009

arbeitete sie 1,5 Stunden. Für die folgenden Tage des Monats waren

keine Arbeitsstunden eingetragen und vermerkt "nicht mehr

erschienen". Dazu hat er ausgeführt, nach dem Stundenzettel

sei es nicht möglich, dass die Antragstellerin am 18. November 2009

gearbeitet habe. Für die Folgetage ergebe sich keine

Arbeitsunfähigkeit. Bei der Aufnahme einer Beschäftigung des ersten

Arbeitsmarktes sei keine Rechtsfolgenbelehrung erforderlich.

Randnummer 19

Die Antragstellerin hat ergänzend vorgetragen, der

Sanktionsbescheid sei rechtswidrig, weil auch die Kündigung

rechtswidrig sei. Sie sei zuvor nicht abgemahnt und die

Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen habe der

Arbeitgeber den Leistungsträger so frühzeitig von einem

Fehlverhalten zu unterrichten, dass dieser noch eingreifen könne.

Sie habe am 23. November 2009 ihre Arbeitskraft zur Verfügung

gestellt. Dass sie danach nicht mehr erschienen sei, sei ihr nicht

vorwerfbar, denn sie habe die Schlüssel an die Vorarbeiterin

herausgeben müssen. Die Erfassung der Arbeitszeiten durch den

Arbeitgeber sei nicht korrekt erfolgt. Schließlich sei der

Sanktionsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er keine

Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen enthalte.

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 30. März 2010 hat das SG den Antrag auf

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung

ausgeführt, die Voraussetzungen von § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b

SGB II seien erfüllt. Eine Absenkung der Leistungen sei danach

möglich, wenn das sperrzeitrelevante Ereignis eintrete und der

Betroffene wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen

Beschäftigung in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis stehe.

Es sei unerheblich, ob die Beschäftigung zum Wegfall der

Hilfebedürftigkeit geführt habe oder wegen eines zu geringen

Entgelts aufstockende SGB II-Leistungen bezogen würden. Das

unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit ab dem 19. November 2009

sei vertragswidrig. Ein Nachweis für die behauptete

Arbeitsunfähigkeit sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht

vorgelegt worden. Während der Probezeit sei der Arbeitgeber

berechtigt gewesen, eine Kündigung auszusprechen, da die

Antragstellerin die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz

(KSchG) nicht erfüllt habe. Schließlich hätte die Antragstellerin

auch erkennen müssen, dass unentschuldigtes Fehlen zur Beendigung

des Arbeitsverhältnisses führen würde. Mit der Entscheidung über

die Sanktion müsse nicht gleichzeitig über die zu erbringenden

Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II entschieden werden. Es

reiche aus, wenn der Leistungsträger in dem Sanktionsbescheid auf

die Möglichkeit der Erbringung dieser Sachleistungen hinweise.

Randnummer 21

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 hat der Antragsgegner

den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragstellerin sei in der

Probezeit gekündigt worden, weil sie unentschuldigt gefehlt habe.

Dies sei ein vertragswidriges Verhalten, welches Anlass für die

Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe. Damit habe sie

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit

herbeigeführt. Einen wichtigen Grund, den sie gemäß § 144 Abs. 1 S. 3 SGB III darzulegen und nachzuweisen habe, habe sie nicht geltend

gemacht. Es lägen daher die Voraussetzungen für den Eintritt einer

Sperrzeit und damit gleichzeitig für eine Sanktion nach § 31 Abs. 4

Nr. 3 Buchstabe b SGB II vor. Der Sanktionszeitraum vom 1. März bis

zum 31. Mai 2010 entspreche den Vorgaben von § 31 Abs. 6 SGB II.

Eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nach § 31 Abs. 6 S. 4 SGB II

sei nicht in Betracht gekommen, da das bisherige Verhalten nicht

erkennen lasse, dass die Antragstellerin sich zukünftig im

erforderlichen Umfang ihren Obliegenheiten widmen werde. Auch die

vorherige Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband sei wegen

unentschuldigten Fehlens beendet worden.

Randnummer 22

Mit Bescheid vom 1. April 2010 hat der Antragsgegner für April

und Mai 2010 unter Berücksichtigung der Sanktion iHv 359,00 EUR

Leistungen iHv 304,03 EUR monatlich sowie für Juni bis September

2010 iHv 663,03 EUR monatlich bewilligt. Für die Monate März bis

Mai 2010 hat der Antragsgegner Lebensmittelgutscheine ausgegeben,

die die Antragstellerin auch eingelöst hat.

Randnummer 23

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 8. April 2010

Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, sie habe nach Erlass des

Widerspruchsbescheids am 8. April 2010 Klage erhoben, die beim SG

unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1089/10 anhängig sei. Zugleich hat

sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Randnummer 24

Auf Aufforderung der Berichterstatterin, die behauptete

Arbeitsunfähigkeit zu belegen und zu dem Stundenzettel des

Arbeitgebers Stellung zu nehmen, hat sie ausgeführt, es komme auf

den Nachweis der Krankschreibung nicht an. Da sie sich den

Arbeitsplatz selbst gesucht habe, müsse das sperrzeitwürdige

Verhalten gesondert beurteilt werden. Eine Eigenkündigung sei nicht

sperrzeitrelevant. Dies müsse erst recht bei einer

arbeitgeberseitigen Kündigung gelten. Im Übrigen habe sie eine

geringfügige Beschäftigung ausgeübt, die nicht

sozialversicherungspflichtig sei. Es mangele an einer

Rechtsfolgenbelehrung für die Arbeitsaufgabe. Eine Sanktion ohne

Rechtsfolgenbelehrung sei rechtswidrig. Eine Anhörung sei nicht

durchgeführt worden.

Randnummer 25

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 26

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. März 2010

aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den

Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 anzuordnen.

Randnummer 27

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 28

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 29

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Vorlage

einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung relevant. Ein

vertragswidriges Verhalten iSv § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II

iVm § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liege vor, wenn sie der Arbeit

unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine krankheitsbedingte

Verhinderung sei ein Entschuldigungsgrund, den sie zu belegen habe.

Eine Eigenkündigung aus wichtigem Grund liege nicht vor.

Randnummer 30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des

Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

Randnummer 31

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3

Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 S. 1 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR

ist überschritten, da mit dem angegriffenen Bescheid die bewilligte

Regelleistung iHv 359,00 EUR monatlich (für März 2010:

Leistungsbescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt der

Änderungsbescheide vom 14. und 21. Januar 2010; für April und Mai

2010: Bewilligungsbescheid vom 1. April 2010 mit gesondertem

Ausspruch zur Minderung iHv 359,00 EUR) für die Dauer von drei

Monaten um 100 % abgesenkt worden ist.

Randnummer 32

Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

Klage könnten die in den vorgenannten Bescheiden verfügten

Bewilligungen der Regelleistung für die Dauer des

Hauptsacheverfahrens wieder aufleben.

Randnummer 33

Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin

gegen den Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 nicht vorliegen. Zu Recht

hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

abgelehnt.

Randnummer 34

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist statthaft nach

§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache

auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder

Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die

aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im

Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann

das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1

Satz 2 SGG).

Randnummer 35

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1.

Januar 2009 (Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008,

BGBl I S. 2917) und bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung

haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt,

zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende

Wirkung. Der hier im Wege der isolierten Anfechtungsklage

anzugreifende Sanktionsbescheid vom 8. Februar 2010 in der Fassung

des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2010 entscheidet über den

vollständigen Entzug der für den Monat März 2010 bereits

bewilligten und für Mai und Juni 2010 mit Bescheid vom 1. April

2010 bewilligten Regelleistung für die Dauer von insgesamt drei

Monaten. Der dagegen eingelegten Rechtsbehelf (Klage beim SG) hat

daher keine aufschiebende Wirkung.

Randnummer 36

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche

Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage

sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht

entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 12).

Es trifft eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der

sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die

Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der

Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher

Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des

Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen

Verwaltungsakts oder die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage

können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht

begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie

können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach

dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender

anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der

aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden

Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und

Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die

Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren

Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu

berücksichtigen.

Randnummer 37

Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit

der angegriffenen Absenkungsbescheide. Es überwiegt daher das mit

der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse des

Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse der

Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihres

Rechtsbehelfs.

Randnummer 38

Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 SGB II den Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem

SGB II um die Regelleistung abgesenkt.

Randnummer 39

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die

Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass des Sanktionsbescheids

nicht angehört worden, trifft dies ausweislich der Verwaltungsakte

des Antragsgegners nicht zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009

hat der Antragsgegner sie gebeten, den beigefügten Fragebogen zur

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszufüllen. Das

Schreiben enthielt weiterhin den ausführlichen Hinweis, dass nach

Angaben des Arbeitgebers Kündigungsgrund die Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Antragstellerin gewesen

sei. Der Antragsgegner wies weiter darauf hin, dass die Verhängung

einer Sanktion drohte. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch bei

ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 14. Januar 2010 noch selbst

Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht.

Schließlich hat sie erst unter dem 8. Februar 2010 den übersandten

Fragebogen ausgefüllt und beim Antragsgegner abgegeben. Im Übrigen

wäre die erforderliche Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch

die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt, in dem die

dann anwaltlich vertretene Antragstellerin die Möglichkeit hatte,

sich erneut sachgerecht und umfassend zu äußern.

Randnummer 40

Nach § 31 Abs. 5 S. 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen, die – wie die zum Zeitpunkt des Erlasses

der angegriffenen Bescheide 22-jährige Antragstellerin – das

15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet

haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4

genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (KdU)

beschränkt.

Randnummer 41

In § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II sind (gestufte)

Absenkungsmöglichkeiten für mehrere Einzeltatbestände der

"Arbeitsverweigerung" geregelt. Diese gelten nach Satz 2

der Vorschrift nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen

wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II gelten die in Abs. 1 geregelten

Absenkungsmöglichkeiten entsprechend u.a. bei einem erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für

den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen

eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Diese bereits aus

dem Bundessozialhilfegesetz übernommene Absenkung bei

Verwirklichung eines Sperrzeitentatbestands ohne verhängte

Sperrzeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 3b BSHG) hat die Funktion,

Hilfeempfänger, die mangels Leistungsberechtigung nach dem SGB III

nicht mit einer Sperrzeit belegt werden können, denselben

Bedingungen zu unterwerfen wie Leistungsberechtigte nach dem SGB

III.

Randnummer 42

Die hier vorliegende Arbeitgeberkündigung kann nach § 31 Abs. 4

Nr. 3 Buchstabe b SGB II einen Kürzungstatbestand begründen, weil

diese Regelung auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar

ist. Damit wird Bezug genommen auf § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III,

nachdem eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der

Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch

arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des

Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich

oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Nach

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 22.

März 2010, Az.: B 4 AS 68/09 R, Juris RN 13) erfordert eine

Absenkung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II wegen eines

Sperrzeitereignisses – entgegen der Auffassung der

Antragstellerin – keine vorherige Rechtsfolgenbelehrung.

Randnummer 43

Nach dem BSG (a.a.O., RN 14) ist die Vorschrift nicht nur auf

pflichtwidrige Handlungen anwendbar, die zeitlich vor einer

Antragstellung oder dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II

liegen. Zwar habe sich der Gesetzgeber in vielen Fallgestaltungen

in den Absätzen 1, 2 und 4 des § 31 SGB II bei der

Ausdifferenzierung der Absenkungs- und Wegfallgründe konkret auf

die für SGB II-Bezieher im Grundsicherungsrecht neugeschaffenen

Obliegenheiten bezogen. Daher sei bei § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b

SGB II in Bezug auf die Sperrzeitregelungen des § 144 Abs. 1 S. 2

Nr. 1 bis 7 SGB III grundsätzlich unabhängig von einem

Leistungsbezug nach dem SGB II im Einzelfall zu prüfen, ob die

Pflichtverletzung von dem Sanktionstatbestand erfasst werde. Die

Anwendung dieses Sanktionstatbestands setze jedoch voraus, dass das

von dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst werde und das sperrzeitrelevante Ereignis

zu einem Zeitpunkt eintrete, in dem eine Beziehung des

Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III bestehe.

Randnummer 44

Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der

Arbeitsplatzverlust der Antragstellerin ist nicht unter einen der

Tatbestände von § 31 Abs. 1 SGB II zu subsumieren. Sie hat sich

nicht geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 Abs. 1 Buchstabe a SGB II); die von ihr ausgeübte Arbeit war

auch nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1

Buchstabe b SGB II). Die konkrete Arbeit ist auch nicht von dem

Antragsgegner vermittelt worden, so dass sie auch weder unter § 31

Abs. 1 Buchstabe c noch unter Buchstabe d SGB II fällt. Zwar hatte

der Antragsgegner ihr zuvor mit Vermittlungsvorschlag vom 2. Juli

2009 aufgegeben, sich auf die vom Arbeitgeber angebotenen

Arbeitsstellen als Raumpflegerin zu bewerben, jedoch war aufgrund

dieses Vermittlungsvorschlags ein Arbeitsverhältnis nicht zustande

gekommen. Die daraufhin mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 zunächst

verhängte Sanktion in Form der vollständigen Absenkung der

Regelleistung hatte der Antragsgegner nach einer Vorsprache der

Antragstellerin am 23. Oktober 2009 aufgehoben.

Randnummer 45

Auf Initiative der Antragstellerin – wohl auch zur

Abwendung der Sanktionierung – kam es in der Folgezeit dann

zum Abschluss des Arbeitsvertrags zum 1. November 2009. Insoweit

war jedoch das Tätigwerden des Antragsgegners im Hinblick auf den

konkreten Arbeitgeber zuvor bereits (mit der Ausgabe des

Vermittlungsvorschlags im Juli 2009) beendet gewesen.

Randnummer 46

Zudem befand sich die Antragstellerin im Zeitpunkt des

Eintretens des sperrzeitrelevanten Ereignisses (Kündigung) in einem

Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit

als SGB III-Träger (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B

4 AS 20/09 R, juris RN 24). Entgegen der Auffassung ihres

Prozessbevollmächtigten übte die Antragstellerin bei ihrem

Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie teilzeitbeschäftigt mit

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden (6 Tage zu je 3

Stunden). Damit handelte es sich nicht um eine geringfügige

Beschäftigung, denn das Monatsentgelt hätte die Grenze iHv 400,00

EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch –

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)

überstiegen (wöchentliches Entgelt: 18 x 6,58 EUR = 118,44 EUR).

Dementsprechend wurden auch von dem im November 2009 erzielten

Bruttoarbeitsentgelt iHv 108,57 EUR Sozialversicherungsbeiträge

abgeführt, wie sich aus der Verdienstabrechnung ergibt.

Randnummer 47

§ 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ordnet die entsprechende

Geltung des § 144 SGB III für Personen an, die einen Anspruch auf

Arbeitslosengeld I noch nicht erworben haben, aber die

Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen. Grund

für die Einbeziehung einer verhängten Sperrzeit in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a SGB II und einer sog. fiktiven Sperrzeit nach § 31

Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ist, dass die Betroffenen auf Grund

der zurückgelegten Versicherungszeiten zur Arbeitslosenversicherung

in einem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit

(BA) stehen. Diese setzt sich ihrerseits typisierend gegen den

Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr, deren Eintritt der

Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er

nicht in der gebotenen Weise mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 22.

März 2010, a.a.O., RN 16; Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O., RN

24). Von den Absenkungstatbeständen werden daher alle diejenigen

Beschäftigten erfasst, die im Rahmen ihrer Beschäftigung durch die

Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Anwartschaft auf

den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 123 SGB III

erwerben.

Randnummer 48

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für den Eintritt

einer Sperrzeit nach dem SGB III vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB

III ruht ein Leistungsanspruch gegen die BA für die Dauer einer

Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten

hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach Satz 2 Nr. 1

der Vorschrift liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn

der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein

arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des

Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder

grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Insoweit

kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

in Betracht (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 144 RN 41).

Verhaltensbedingt ist eine Kündigung dann, wenn das Verhalten des

Arbeitnehmers die arbeitsvertraglichen Beziehungen beeinträchtigt,

vor allem bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.

Randnummer 49

Die Antragstellerin hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten,

indem sie ab dem 19. November 2009 der Arbeit unentschuldigt

ferngeblieben ist. Sie hat zwar erklärt, sie sei vom 19., bzw. vom

21. November bis einschließlich 22. November 2009 krank und damit

arbeitsunfähig gewesen und habe dies dem Arbeitgeber auch

angezeigt. Sie hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen (durch

den Antragsgegner, das SG und die Berichterstatterin) keinen Beleg

für die behauptete Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Ausweislich der

vorgelegten Stundenzettel des Arbeitgebers, an deren Richtigkeit

der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, war sie lediglich im

Zeitraum vom 10. bis zum 17. November 2009 arbeitsunfähig erkrankt.

Am Mittwoch, den 18. November 2009, erschien sie um 1,5 Stunden

verspätet zur Arbeit und arbeitete die auf dem Stundenzettel

vermerkte Restarbeitszeit von 1,5 Stunden. Danach ist sie

ausweislich der vorgelegten Stundenzettel nicht mehr erschienen.

Die Kausalität zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der

Kündigung durch den Arbeitgeber sind im vorliegenden Fall

offensichtlich. Entsprechend ist auch von einem Verschulden der

Antragstellerin auszugehen. Durch das Nichterscheinen zur Arbeit

hat sie die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob

fahrlässig herbeigeführt.

Randnummer 50

Die vom Arbeitgeber am 23. November 2009 ausgesprochene

Kündigung zum 9. Dezember 2009 war auch wirksam. Gemäß § 622 Abs. 3

Bürgerliches Gesetzbuch kann bei einer vereinbarten Probezeit

– wie hier, vgl. § 5 des Arbeitsvertrags – der

Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wobei die

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der

Kündigung führt. Hier wurde die Kündigung am Montag, dem 23.

November 2009 ausgesprochen und ging am selben Tag der

Antragstellerin zu. Die Kündigung sollte am Mittwoch, dem 9.

Dezember 2009, mithin mehr als zwei Wochen nach Zugang des

Kündigungsschreibens wirksam werden. Entgegen der Auffassung des

Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bedurfte es einer

vorherigen Abmahnung nicht, da nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung nicht ihre soziale

Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist. Anhaltspunkte für

sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

Randnummer 51

Die Antragstellerin hat ihre Arbeitslosigkeit auch verschuldet,

indem sie sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Sie hat erkennen können, dass ein unentschuldigtes Fehlen zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Im Übrigen war

ihr aus den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen (zuletzt in der

Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband) bekannt, dass

(unentschuldigte) Fehlzeiten zur Kündigung führen können.

Randnummer 52

Demnach liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB

III vor, der das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf

Arbeitslosengeld I begründen würde.

Randnummer 53

Die Antragstellerin hat auch keinen wichtigen Grund für ihr

Verhalten iSv § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen. Ihren

Vortrag, sie sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hat sie trotz

mehrfacher Aufforderung nicht durch Vorlage von Belegen (z.B. der

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) glaubhaft gemacht. Es ist dem

Senat nicht verwehrt, dies zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da

sie insoweit beweispflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November

2010, Az.: B 4 AS 27/10, juris RN 29 f.).

Randnummer 54

Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines

Sanktionsbescheides nach § 31 SGB II liegen vor. Der Antragsgegner

war nach § 31 Abs. 4 SGB II berechtigt, das Arbeitslosengeld II auf

die Leistungen für die KdU zu beschränken.

Randnummer 55

Der Antragsgegner hat auch nicht gegen die ihm gemäß § 31 Abs. 6

S. 3 SGB II obliegende Pflicht zur Ausübung von Ermessen

hinsichtlich einer möglichen Kürzung auf sechs Wochen unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verstoßen. Zwar

enthalten der Bescheid vom 8. Februar 2010 und der

Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 keine eingehenden Erwägungen

hinsichtlich der Dauer der Sanktion. Jedoch ergibt sich aus den

Darlegungen, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen

erkannt und auch in hinreichender Weise ausgeübt hat. Er hat den

Umstand, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich des

unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz wenig einsichtig gezeigt

hat, als ausschlaggebend für die Nichtanwendung der Möglichkeit der

Verkürzung der Dauer des Sanktionszeitraums für die unter 25 Jahre

alten Leistungsberechtigten nach § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II

gesehen.

Randnummer 56

Schließlich hat der Antragsgegner auch den Zeitraum der Sanktion

entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewählt. Er hat gemäß § 31

Abs. 6 S. 1 SGB II den Beginn der Absenkung mit Wirkung vom 1. März

2010 festgelegt. Der Bescheid vom 8. Februar 2010 ist – wie

sich aus der Einlegung des Widerspruchs am 11. Februar 2010 ergibt

– noch vor dem 1. März 2010 bekannt gegeben und wirksam

geworden iSv § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Randnummer 57

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (so auch 2. Senat

des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2011, Az.: L 2 AS

428/10 B ER, juris RN 36) ist auch die Sanktionsentscheidung nicht

aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend mit der Entscheidung

über die nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu erbringenden ergänzenden

Sach- oder geldwerten Leistungen zu verknüpfen. Hier bestehen

bereits deshalb keine Bedenken, weil der Antragsgegner der

Antragstellerin im Sanktionsbescheid bereits ergänzende

Sachleistungen "in angemessenem Umfang" – in nach

Ansicht des Senats hinreichender Form – angeboten hatte und

die Antragstellerin während des dreimonatigen Sanktionszeitraums

von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom

9. November 2010, a.a.O., juris RN 34).

Randnummer 58

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 59

Dem Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren war

nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten

Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm

§ 114 ff. Zivilprozessordnung).

Randnummer 60

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177

SGG).

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