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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 – L 10 KR 63/10 B

Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz unterbliebener Klagebegründung
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0118.L10KR63.10B.0A
Normenkette
§ 63 Abs. 1 SGG, § 73a SGG, § 90 SGG, § 92 SGG, § 102 Abs. 2 SGG ... mehr

Orientierungssatz

1. Die Pflicht zur Begründung der Klage ist in § 92 Abs. 1 SGG als Sollvorschrift ausgestaltet. Eine Ausschlussfrist kann nach Abs. 2 zu ihrer Erzwingung nicht gesetzt werden. Die Offizialmaxime verpflichtet das Gericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen. Wird die Klage nicht begründet, so reicht dieser Umstand allein nicht aus, die Bewilligung von PKH zu versagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht dem Kläger keine konkreten Auflagen gemacht oder Fragen gestellt hat. Eine unterbliebene Mitwirkung des Klägers hindert das Gericht nicht an der Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Anspruchs. Bei einer solchen Sachlage kann nicht von fehlenden Erfolgsaussichten mangels Mitwirkung des Klägers gesprochen werden.(Rn.7)

2. Anordnungen und Entscheidungen, die eine Frist in Lauf setzen, sind nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGG zuzustellen. Hierzu gehören auch richterliche Verfügungen mit Fristsetzungen, wenn die Nichtbefolgung zu nicht unerheblichen Nachteilen führen kann. Unterbleibt die Zustellung einer gerichtlichen Fristsetzung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann das Gericht infolgedessen die Bewilligung von PKH nicht nach § 118 Abs. 2 ZPO ablehnen.(Rn.10)

3. Eine Klage gilt nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der gerichtliche Hinweis auf die sich ergebenden Rechtsfolgen ist Voraussetzung für den Eintritt der Klagerücknahmefiktion. Unterbleibt er, ist er nicht ordnungsgemäß ergangen oder zugestellt worden, so kann die erhobene Klage nicht als zurückgenommen gelten.(Rn.12)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 2. September 2010 wird der

Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juli 2010

aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die

Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung der beklagten Krankenkasse

gegen den Kläger als Inhaber einer Einzelfirma wegen der

Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Der

Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Unter dem 14. August

2008 hat das Sozialgericht den Klägervertreter – mit

einfachem Brief – aufgefordert, eine Reihe von Unterlagen zu

seinem PKH-Antrag nachzureichen und weitere Auskünfte erbeten. Zur

Erledigung der Anfrage hat es dem Kläger eine Frist von zwei

Monaten gesetzt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.

Randnummer 2

In der Hauptsache hat das Sozialgericht den Kläger mit am 15.

Januar 2010 zugestelltem Schreiben aufgefordert, das Verfahren zu

betreiben und insbesondere die Klage zu begründen. Zugleich hat es

darauf hingewiesen, dass die Klage gem. § 102 Abs 2

Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger

das Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht länger als drei

Monate nicht betreibt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Nach

Wiedervorlage der Akte am 21. April 2010 hat das Sozialgericht

ausweislich eines (undatierten) Aktenvermerks den Rechtsstreit auf

Grund fiktiver Klagerücknahme gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG für

beendet erachtet und die Sache mit Verfügung vom 22. April 2010

ausgetragen.

Randnummer 3

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Juli 2010 hat das

Sozialgericht sodann den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH

mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Ohne Vorbringen

der Klägerseite könne nicht festgestellt werden, dass die

Beitragsforderung der Beklagten unrechtmäßig sei. Darüber hinaus

sei eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht

möglich, weil die einmonatige Klagefrist gegen den

Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 bei Klageerhebung am 2.

Mai 2008 offenkundig abgelaufen gewesen sei.

Randnummer 4

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Abweisung

seines PKH-Antrags. Er macht geltend, dass er die Klage mit

Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 begründet habe und überreicht eine

Kopie dieses Schriftsatzes. Das Original befindet sich nicht in der

Gerichtsakte.

Randnummer 5

Der Senat hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 darauf

hingewiesen, dass eine wirksame (fiktive) Klagerücknahme nach § 102

Abs. 2 SGG nicht vorliegen dürfte, etwaiges fehlendes Vorbringen

des Klägers hinreichenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf den

Amtsermittlungsgrundsatz nicht ohne weiteres entgegenstehe und eine

offenkundige Versäumung der Klagefrist nicht anzunehmen sei. Ferner

hat der Senat mit Schreiben vom 5. November 2010 darauf

hingewiesen, dass der Kläger mangels jedweder Reaktion auf das

gerichtliche Anschreiben vom 14. August 2008 nicht mit einer

Bewilligung von PKH für den bisherigen Rechtsstreit rechnen könne.

Hierauf hat der Kläger trotz Erinnerung nicht mehr reagiert.

II.

Randnummer 6

Die gem. §§ 73a, 172 SGG i.V.m. § 127 Zivilprozessordnung (ZPO)

statthafte und fristgerecht innerhalb eines Monats eingelegte

Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das

Sozialgericht begründet. Das Sozialgericht durfte die Bewilligung

von PKH nicht mit den angeführten Gründen versagen.

Randnummer 7

1. Dass der Kläger seine Klage trotz Aufforderung nicht

begründet hat, steht hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 114

ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres entgegen.

Nach § 92 Abs. 1 SGG ist die Pflicht zur Begründung der Klage nur

als Sollvorschrift ausgestaltet; eine Ausschlussfrist nach § 90

Abs. 2 Satz 2 SGG kann zu ihrer Erzwingung nicht gesetzt werden

(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 92

Rn. 17). Die gem. § 103 SGG geltende Untersuchungsmaxime

verpflichtet das Gericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts

wegen unter Heranziehung der Beteiligten. Es ist nicht ersichtlich

und vom Sozialgericht auch nicht näher begründet worden, warum eine

unterbliebene Mitwirkung des Klägers das Sozialgericht an der

Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der

streitigen Beitragsforderung gehindert hätte. Insbesondere hat das

Gericht dem Kläger – abgesehen von der Aufforderung zur

Klagebegründung – keine konkreten Auflagen gemacht oder

Fragen gestellt; einen anberaumten Erörterungstermin hat es wegen

krankheitsbedingter Verhinderung des Klägers aufgehoben, ohne neu

zu terminieren. Bei dieser Sachlage kann nicht von fehlenden

Erfolgsaussichten mangels Mitwirkung des Klägers gesprochen

werden.

Randnummer 8

Eine offenkundige Versäumung der Klagefrist kann ebenfalls nicht

angenommen werden. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift

mitgeteilt, dass ihm der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.

Dezember 2007 erst am 2. April 2008 zugegangen sei. Dem ist die

Beklagte nicht entgegengetreten. Warum gleichwohl die Klagefrist

offenkundig versäumt sein soll, ist aus dem angegriffenen Beschluss

nicht erkennbar.

Randnummer 9

2. Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

zutreffend. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO, der gem.

§ 73a SGG im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, im

Verfahren zur Bewilligung von PKH verlangen, dass der Antragsteller

seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen

anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und

Auskünfte einholen. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem

Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder

bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das

Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab.

Randnummer 10

Auch in Anwendung dieser Vorschriften war der PKH-Antrag des

Klägers aber nicht abzulehnen. Zwar hat er innerhalb der vom

Sozialgericht mit Schreiben vom 14. August 2008 gesetzten

zweimonatigen Frist die Angaben über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht sowie die vom

Gericht gestellten Fragen nicht beantwortet. Doch konnte das

Sozialgericht die Bewilligung von PKH nicht nach § 118 Abs. 2 ZPO

ablehnen, weil das Schreiben vom 14. August 2008 dem Kläger

entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zugestellt worden war. Nach

dieser Vorschrift sind Anordnungen und Entscheidungen, die eine

Frist in Lauf setzen, zuzustellen. Hierzu gehören auch richterliche

Verfügungen mit Fristsetzungen, wenn die Nichtbefolgung zu nicht

unerheblichen Nachteilen führen kann (Keller in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 63 Rn. 3). Unterbleibt die

Zustellung, wird der Fristlauf nicht in Gang gesetzt (Keller, aaO

Rn. 20). Für eine Heilung nach § 187 ZPO ist nichts ersichtlich. Im

Übrigen handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine

Ausschlussfrist; nachgereichte Belege müssen deshalb berücksichtigt

werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl. § 118 Rn. 17a). Im

maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 119 Rn. 44) kam es daher ohnehin auf aktuelle Belege und Auskünfte

an.

Randnummer 11

3. Bei der weiteren Bearbeitung wird das Sozialgericht zu

berücksichtigen haben, dass PKH i.d.R. rückwirkend nur auf den

Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewährt werden kann (vgl.

Zöller/Geimer, aaO, § 119 Rn. 39); diese ist bis heute nicht

eingetreten. PKH kann dennoch nicht mit der Begründung abgelehnt

werden, dass das Verfahren inzwischen beendet sei und eine

rückwirkende Bewilligung nur in besonderen, hier nicht vorliegenden

Ausnahmefällen in Betracht komme. Das Hauptverfahren ist entgegen

der Annahme des Sozialgerichts nicht durch fiktive Klagerücknahme

beendet worden, sondern weiter anhängig.

Randnummer 12

Gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen,

wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts

länger als drei Monate nicht betreibt. Gem. Satz 3 der Vorschrift

ist der Kläger in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und

gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen

hinzuweisen. Nach § 155 Abs. 2 VwGO trägt derjenige die Kosten, der

die Klage zurücknimmt. Der Hinweis nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG ist

nicht lediglich bloße Ordnungsvorschrift, sondern Voraussetzung für

den Eintritt der Klagerücknahmefiktion des Satz 1. Unterbleibt er

oder ist er nicht ordnungsgemäß ergangen oder zugestellt worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGG), kann die Klage nicht als zurückgenommen

gelten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer, aaO § 102 Rn.

8c).

Randnummer 13

Das am 15. Januar 2010 dem Kläger zugestellt Schreiben des

Sozialgerichts enthielt keinen Hinweis auf die Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO. Gem. § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbs. SGG findet

diese Kostenregelung jedoch Anwendung. Denn weder Kläger noch

Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten

Personen. Insbesondere ist der Kläger in seiner Eigenschaft als

Arbeitgeber von der Beklagten als Beitragsschuldner in Anspruch

genommen worden.

Randnummer 14

4. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).

Randnummer 15

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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