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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Urteil vom 26.02.2026 – L 19 AS 1127/25

Spruchkörper
19
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0226.L19AS1127.25.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.07.2025 geändert.

Der Bescheid vom 14.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines Darlehens i.H.v. 4.755,84 € gemäß § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II streitig.

Randnummer 3

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümerin an der 116 qm großen Eigentumswohnung, W.-straße, E.. Bis zum 00.00.0000 wohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem am 00.00.0000 geborenen Sohn in der Eigentumswohnung. Am 00.00.0000 zog der Ehemann aus der ehelichen Wohnung aus. Am 01.12.2014 bezog die Klägerin mit ihrem Sohn die Wohnung H.-straße, N.. Der Ehemann der Klägerin zog zum 01.01.2015 in die Eigentumswohnung zurück. Am 13.07.2016 wurde die Ehe geschieden. Laut aktuellen Grundbuchauszug ist die Klägerin weiterhin als Miteigentümerin eingetragen.

Randnummer 4

Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Sohn in der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.11.2014 vom Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Zuschuss.

Randnummer 5

Im Februar 2015 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 13.02.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 als Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II und zwar i.H.v. monatlich 792,64 € an die Klägerin bzw. i.H.v. monatlich 43,00 € an den Sohn.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 20.02.2015 mit der Überschrift „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen mit Auflagen (§ 24 Absatz 5 Satz 1 SGB II und § 32 Absatz 2 Nummer 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X)“ bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn gemeinschaftlich Grundsicherungsleistungen als Darlehen für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 (§ 24 Absatz 5 S. 1 SGB II). Er führte u.a. aus:

Randnummer 7

Zur Berechnung und Höhe der Grundleistungen verweise ich auf den Leistungsbescheid vom 13.02.2015, den Sie als weiteren Bescheid mit ergänzenden Bestimmungen enthalten.

Randnummer 8

Auflage:

Randnummer 9

Mit dem Leistungsbescheid zur Bewilligung eines Darlehens werden die folgenden Auflagen verbunden (§ 32 Absatz 1 Nummer 4 SGB X):

Randnummer 10

1. Sie sind Miteigentümerin des Grundvermögens Z.-straße, E.. Das Jobcenter wird mit der Gewährung des Darlehens eine Bewertung durch den Gutachterausschuss in Auftrag geben evtl, alternative Bewertung). Nach Vorlage des Gutachtens sowie der Feststellung und Bezifferung des verwertbaren Vermögens werden Sie über die Höhe des zum Lebensunterhalt einzusetzen Vermögens informiert. Sie sind dann zur tatsächlichen Verwertung Ihres nicht geschützten Grundvermögens verpflichtet. Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwertung werden Sie zum 1. des Monats z.B. Makleraufträge, Entwürfe von Kaufverträgen, Inserate u.a. dem Jobcenter Kreis Q. vorlegen. Hinderungsgründe sind von Ihnen zu erläutern. Bei einer Auswahl an Verwertungsmöglichkeiten hat zur Beseitigung Ihrer Hilfebedürftigkeit die Verwertungsart mit dem höchsten Deckungsbetrag Vorrang.

Randnummer 11

2. Das Darlehen ist von Ihnen nach Aufforderung des Jobcenters Kreis Q. und Angabe der Höhe der Absicherung im Grundbuch des Grundvermögens durch eine brieflose Grundschuld innerhalb von 1 Monat dinglich zu sichern (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II).

Randnummer 12

Sie erhalten vom Jobcenter Kreis Q. nach der Bewertung Ihres Grundvermögens sowie der Feststellung und Bezifferung der Darlehenssumme eine Mitteilung zum konkreten Zeitpunkt der Umsetzung der Auflage Nummer 1.

Randnummer 13

Fälligkeit:

Randnummer 14

Im weiteren Verfahren wird zunächst die Höhe Ihres Grundvermögens bewertet und beziffert. Sollte kein verwertbares Vermögen festgestellt werden, können die Leistungen als Beihilfe gewährt werden. Sie erhalten dann vom Jobcenter Kreis Q. einen Änderungsbescheid.

Randnummer 15

Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung kann keine Aussage zum Zeitpunkt der Verwertung im Bewilligungszeitraum und zum Ertrag nach Verwertung getroffen werden.

Randnummer 16

Die Darlehen sind einschließlich gezahlter Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung mit der Verwertung Ihres Grundvermögens oder nach Beendigung des Leistungsbezuges fällig (§ 42 a Absatz 3 Satz 1 SGB II und § 42 a Absatz 4 Satz 1 SGB II). Sie erhalten bei Fälligkeit vom Jobcenter Kreis Q. einen gesonderten Erstattungsbescheid.

Randnummer 17

Mit Bescheid vom 20.02.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen für Februar 2015 i.H.v. 794,64 € und für März 2015 i.H.v. 792,64 € als Darlehen.

Randnummer 18

Mit Bescheid vom 31.03.2015 mit der Überschrift „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Mitteilung zur Umsetzung der Auflagen nach dem Bescheid vom 20.02.2015 (§ 24 Absatz 5 Satz 1 SGB II und § 32 Absatz 2 Nummer 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X-)“ forderte der Beklagte die Klägerin unter Bezug auf den Darlehensbescheid vom 20.02.2015 zur Umsetzung der im Bescheid genannten Auflagen auf. Er führte u.a. aus:

Randnummer 19

1. Nach Bezifferung ihres Grundvermögens haben Sie ein verwertbares Vermögen in Höhe von 25.750,00 Euro einzusetzen. Sie sind damit zur tatsächlichen Verwertung Ihres nicht geschützten Grundvermögens verpflichtet. Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwertung legen Sie dem Jobcenter Kreis Q. zum 1. des Monats bis zum 31.07.2015 Nachweise der Verwertungsbemühungen vor (z. B. Makleraufträge, Entwürfe von Kaufverträgen, Inserate u. a.) Erstmalig bitte ich um Vorlage der Nachweise bis zum 04.05.2015. Hinderungsgründe sind von Ihnen zu erläutern. Bei einer Auswahl an Verwertungsmöglichkeiten hat zur Beseitigung Ihrer Hilfebedürftigkeit die Verwertungsart mit dem höchsten Deckungsbetrag Vorrang.

Randnummer 20

2. Das Darlehen ist von Ihnen bis zum 04.05.2015 im Grundbuch Ihres Grundvermögens durch eine brieflose Grundschuld in Höhe von 7015,84 Euro dinglich zu sichern (§ 24 Absatz 5 Satz 2 SGB II). Bitte legen Sie als Nachweis einen Grundbuchauszug mit der Eintragung der Grundschuld vor.

Randnummer 21

Am 07.05.2015 wurde zugunsten des Beklagten eine Grundschuld i.H.v. 7.015,84 € in das Grundbuch eingetragen.

Randnummer 22

In der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2017 bezogen die Klägerin und ihr Sohn vom Beklagten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Zum 01.01.2018 nahm die Klägerin eine Erwerbstätigkeit auf und schied aus dem Leistungsbezug aus.

Randnummer 23

Mit E-Mail vom 09.01.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit:

Randnummer 24

damit Ihr Mann die Löschung aus dem Grundbuch vornehmen kann, muss zunächst ein Betrag in Höhe von 7015,84 € an das Jobcenter Kreis Q. geleistet werden. Dieser Betrag wurde zur Sicherung der Forderung des Jobcenters Kreis Q. für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in das Grundbuch eingetragen. Sie erhalten in den nächsten Tagen eine Zahlungsaufforderung über den oben genannten Betrag.

Randnummer 25

Mit Schreiben vom 09.01.2016 forderte der Beklagte die Klägerin zur Erstattung eines Darlehens i.H.v. 7.015,84 € bis zum 06.02.2019 auf. Im August 2019 stornierte der Beklagte die Vollstreckung.

Randnummer 26

Mit Schreiben vom 10.10.2019 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Forderung zur Erstattung der Darlehensforderung an. Er führte u.a. aus:

Randnummer 27

Sie verfügen nach Abzug von Freibeträgen über nicht geschütztes Vermögen in Höhe von 34.378,39 Euro, das von Ihnen vorrangig zum Lebensunterhalt ein-zusetzen ist.

Randnummer 28

Sie haben bis zum 31.07.2015 Grundleistungen des SGB II als Darlehen erhalten. Mit der Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig.

Randnummer 29

Ich beabsichtige deshalb, die gewährten Darlehen in Höhe von 5.013,84 Euro zur Erstattung anzufordern (§ 42 a Absatz 4 Satz 1 SGB II).

Randnummer 30

Ein Betrag von 7.015,84 Euro ist im Grundbuch zugunsten des Jobcenter Kreis Q. durch eine brieflose Grundschuld abgesichert. Die dingliche Sicherung wurde am 20.05.2015 zu den Darlehen wegen Grundvermögen sowie den Darlehen zur Mietkaution der Wohnung O.-straße, S. in Höhe von 1.002,00 Euro sowie und zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.000,00 Euro beurkundet. Nach Bestandskraft des Erstattungsbescheides der Darlehen kann die dingliche Sicherung in Teilen gelöscht werden, unter Berücksichtigung weiterer Forderungen des Jobcenters.

Randnummer 31

Ich gebe Ihnen hiermit gemäß § 24 SGB X die Gelegenheit, sich bis zum 25.10.2019 zu der Erstattung der Darlehen zu äußern.

Randnummer 32

Mit Bescheid vom 14.11.2019 forderte der Beklagte die Erstattung des mit den Leistungsbescheiden vom 13.02.2015 und 20.02.2015 gewährten Darlehens i.H.v. 5.013,85 € und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er führte u.a. aus:

Randnummer 33

Bitte zahlen Sie den Betrag in Höhe von 5.013.84 Euro bis zum 13.12.2019 unter Angabe des Verwendungszwecks N01 an das Jobcenter Kreis Q.. Die Konten der Kreiskasse sind auf der 1. Seite dieses Schreibens genannt.

Randnummer 34

Sofern die Rückzahlung nicht in einer Summe möglich ist, soll über die Rückzahlung der ausstehenden Darlehensbeträge eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden.

Randnummer 35

Zu diesem Verfahren verweise ich an die Kreiskasse Q.. Setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der Kreiskasse in Verbindung. So lassen sich zusätzliche Kosten (Mahngebühren, Vollstreckungsgebühren) vermeiden. Es ist für die Zuordnung wichtig, dass Sie immer das Kassenzeichen angegeben.

Randnummer 36

Ein Antrag auf Stundung kann beim Landrat des Kreises Q. - Kreiskasse - T.-straße Q. gestellt werden.

Randnummer 37

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund mangelnder Verwertbarkeit Schonvermögen vorliege. Da ihr Ex-Mann einer Verwertung nicht zustimme, weil er selbst in der Wohnung lebe, habe das Eigentum bis heute nicht verwertet werden können. Die Leistungen seien für eine Zeit gewährt worden, in der sie sich gerade getrennt habe. Für eine Scheidung sei das Trennungsjahr zwingend vorgeschrieben. Ein gerichtliches Teilungsverfahren sei in der Trennungszeit wegen der notwendigen Bedenkzeit im Trennungsjahr unzumutbar gewesen und sei ohnehin kostspielig und äußerst langwierig. Vorsorglich werde zudem gemäß § 44 SGB X die Überprüfung der Bescheide vom 20.02.2015 und 31.03.2015 dahingehend beantragt, dass die Leistungen in einen Zuschuss umgewandelt werden.

Randnummer 38

Der Beklagte hob im Widerspruchsverfahren die sofortige Vollziehbarkeit der Forderung auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2020 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.

Randnummer 39

Mit Bescheid vom 26.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2021 lehnte der Beklagte die Überprüfung der Bescheide vom 20.02.2015 und 31.03.2015 gemäß § 44 SGB X ab, da der Antrag auf Überprüfung nach Fristablauf gestellt worden sei. Die Frist des §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, 44 Abs. 1 und 4 SGB X sei am 31.12.2016 geendet. Der Antrag auf Überprüfung sei am 14.12.2019 gestellt worden. Die hiergegen erhobene Klage, S 35 AS 304/21, wies das Sozialgericht Detmold mit Gerichtsbescheid vom 12.02.2022 rechtskräftig ab.

Randnummer 40

Am 18.07.2020 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2020 erhoben.

Randnummer 41

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Leistungen als Zuschuss hätten bewilligt werden müssen. Bei einer rechtswidrigen darlehensweisen Bewilligung habe die Umwandlung in einen Zuschuss zu erfolgen. Jedenfalls habe aber aufgrund ihres Überprüfungsantrags vom 17.08.2015 eine Überprüfung der Darlehensbewilligung erfolgen müssen. Darin habe sie um Überprüfung der Bescheide vom 31.03.2015 und vom 01.06.2015 gebeten. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip sei der Antrag so auszulegen, dass auch die Überprüfung der Bescheide vom 13.02.2015 und vom 20.02.2015 beantragt worden sei. Eine entsprechende Überprüfung sei bis heute nicht durch den Beklagten vorgenommen worden. Im Übrigen sei die Vermögenswertberechnung unzutreffend. Selbst der Beklagte gehe davon aus, dass ein weiteres Darlehen i.H.v. 50.000 € nicht berücksichtigt worden sei, so dass das Vermögen nur 7.699,92 € betrage. Auch die Vorfälligkeitsentschädigung und Maklergebühren für den Fall des Verkaufs seien nicht berücksichtigt worden. Sie habe zu keiner Zeit die Darlehen getilgt, die Darlehenstilgung sei ausschließlich von ihrem Ehemann erfolgt.

Randnummer 42

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 43

den Bescheid des Beklagten vom 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2020 aufzuheben.

Randnummer 44

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 45

die Klage abzuweisen.

Randnummer 46

Der Beklagte hat vorgetragen, dass Rechtsgrundlage der Erstattung § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II sei, wonach noch nicht getilgte Darlehensbeträge nach Ende des Leistungsbezuges fällig werden. Verwertungsbemühungen seitens der Klägerin seien nicht belegt. Im Übrigen seien für die Zeit ab 01.08.2015 irrtümlich Leistungen als Zuschuss bewilligt worden. Selbst die Annahme einer rechtmäßigen zuschussweisen Leistungsbewilligung aufgrund geschmälerten Vermögens ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der darlehensweisen Leistungsbewilligung für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum. Das Schreiben der Klägerin vom 17.08.2015 beziehe sich insbesondere auf sein Schreiben vom 01.06.2015, mit welchem er Nachweise über die Verwertung des Vermögens von der Klägerin gefordert und sie auf die Möglichkeit der Versagung der Leistungen hingewiesen habe. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben ausgeführt, dass sie seit dem 31.07.2015 keine finanzielle Unterstützung mehr erhalte und sich die Verwertung des Vermögens schwieriger gestalte als gedacht. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens ergebe sich, dass sie weiterhin dringend Leistungen für den Lebensunterhalt begehre, welche ihr erst in der Folgezeit mit Bescheid vom 09.10.2015 ab August 2015 bewilligt worden seien. Dass sie die Darlehensbewilligung überprüft wissen wollte, ergebe sich aus dem Schreiben selbst unter Zugrundelegung des Meistbegünstigungsprinzips nicht. Damit sei die darlehensweise Leistungsbewilligung bestandskräftig.

Randnummer 47

Auf den Hinweis des Gerichts, dass monatlich Leistungen i.H.v.n 43,00 € an den Sohn der Klägerin bewilligt worden seien, sich der Rückforderungsbescheid aber nur an die Klägerin richte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2022, eingegangen bei Gericht am 05.09.2022, ein Teilanerkenntnis abgegeben und erklärt, dass er lediglich noch 4.755,84 € von der Klägerin fordere.

Randnummer 48

Mit Urteil vom 10.07.2025 hat das Sozialgericht Detmold den Bescheid vom 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2020 i.H.v. 258,00 € aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass die Klägerin durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 ein Darlehen bewilligt erhalten habe. Dieses sei bislang nicht getilgt worden. Der Leistungsbezug der Klägerin sei zum 01.01.2018 geendet. Der Beklagte habe die Klägerin auch über die Möglichkeit des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung informiert. Die Summe der Erstattung ergäbe sich aus der Höhe der darlehensweisen bewilligten Leistungen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rechtmäßigkeit der darlehensweisen Leistungsbewilligung nicht mehr zu prüfen. Die darlehensweise Leistungsbewilligung durch Darlehens- und Leistungsbescheide vom 13.02.2015, 20.02.2015 und 31.03.2015 sei bestandskräftig. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Randnummer 49

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.07.2025 formlos eingegangene Urteil hat die Klägerin am 20.08.2025 Berufung eingelegt.

Randnummer 50

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, eine Korrektur des Darlehensbescheides - Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss - sei gemäß § 48 SGB X möglich. Es sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X eingetreten. Nach Erlass des Darlehensbescheides seien Tatsachen aktenkundig geworden, die eine Verwertung tatsächlich ausschlossen oder auf unbestimmte Zeit ungewiss gemacht hätten. Sie habe am 27.05.2015 mitgeteilt, dass eine Verwertung/Veräußerung tatsächlich nicht in Betracht komme, da der Ehemann die Wohnung nutze und nicht verkaufen möchte. Ihr Ehemann habe anwaltlich am 23.06.2015 erklären lassen, er nehme von einem Verkauf Abstand; eine Veräußerung sei aktuell unwirtschaftlich und kurzfristig nicht darstellbar. Der Beklagte habe auch zu Unrecht, dass Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II wegen der besonderen Situation im Trennungsjahr verneint (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 31.05.2017 - L 13 AS 105/16). Wenn die Verwertbarkeit im Bewilligungszeitraum eingetretener/konkretisierter Tatsachen (fehlende Zustimmung, erklärte Unwirtschaftlichkeit, fehlende kurzfristige Realisierbarkeit) entfalle, sei die Darlehensbeschränkung nach § 48 SGB X aufzuheben.

Randnummer 51

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 52

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.07.2025 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.06.2020 aufzuheben.

Randnummer 53

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 54

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Randnummer 55

Der Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Randnummer 56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Detmold, S 35 AS 304/21, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Randnummer 58

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Detmold der Bescheid vom 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2020 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 05.09.2022. Der Senat legt das Berufungsbegehren der Klägerin im Wege der Meistbegünstigung dahingehend aus, dass sich diese gegen das Urteil insoweit wendet, als das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2020 betreffend eines Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 4.755,84 € abgewiesen hat.

Randnummer 59

Die Berufung ist zulässig.

Randnummer 60

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden.

Randnummer 61

Die Berufung ist begründet.

Randnummer 62

Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen.

Randnummer 63

Die Klägerin ist beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

Randnummer 64

Der Bescheid vom 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2020 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 05.09.2022 ist rechtswidrig.

Randnummer 65

Der Beklagte fordert in dem angefochtenen Bescheid die Erstattung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs i.H.v. 4.755,84 € gemäß § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II. Er hat in dem Bescheid neben der Forderung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs keine weitere Reglung i.S.v. § 31 S. 1 SGB X - Ablehnung der Umwandlung der mit Bescheiden vom 13.02.205, vom 20.02.2015 und 31.03.2015 als Darlehen bewilligten Grundsicherungsleistungen an die Klägerin in einen Zuschuss gemäß § 44 SGB X oder § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X - getroffen.

Randnummer 66

Maßgeblich dafür, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist nicht, von welcher Vorstellung die Behörde bei seinem Erlass ausgegangen ist. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist ausgehend von seinem Verfügungssatz unter Heranziehung des in § 133 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens vorzunehmen, wonach es nicht auf den buchstäblich geäußerten, sondern auf den wirklichen Willen ankommt. Zur Ermittlung des wirklichen Willens sind dabei auch die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragenden Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, wenn sie dem Beteiligten bekannt sind und der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R m.w.N. und vom 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R m.w.N). Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist daher der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen ha (BSG, Urteile vom 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 m.w.N. und vom 20.03.2013, a.a.O.). Aus dem Verfügungssatz des Bescheides vom 14.11.2019 ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte die Umwandlung des gewährten Darlehens in einen Zuschuss ablehnt. In dem Verfügungssatz wird ausdrücklich die Erstattung der gewährten Darlehen gefordert. In der Begründung des Bescheides wird auch nicht die Rechtmäßigkeit der Darlehensbescheide, insbesondere die Verwertbarkeit der Eigentumswohnung, geprüft, sondern die Ausführungen beschränken sich darauf darzulegen, dass die Klägerin wegen ihres Miteigentumsanteils im Jahr 2019 über ein nicht geschütztes Vermögen verfügt, das den Darlehensrückerstattungsanspruch der Höhe nach übersteigt.

Randnummer 67

Die erhobene Anfechtungsklage betreffend den Darlehensrückzahlungsanspruch ist gemäß § 54 Abs. 2 SGG zulässig.

Randnummer 68

Der Beklagte ist nicht berechtigt gewesen, die Erstattung eines Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 4.755,84 € gemäß § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II zu fordern.

Randnummer 69

Gemäß § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2016 (Gesetz vom 26.07.2016, BGBl I 1824) ist nach Beendigung des Leistungsbezuges der noch nicht getilgte Darlehensbetrag gemäß § 24 Abs. 5 SGB II sofort fällig. Gemäß § 42a Abs. 4 S. 2 SGB II soll über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

Randnummer 70

Die Voraussetzungen des 42a Abs. 4 S. 1 SGB II sind gegeben (I.), jedoch ist der Bescheid ermessensfehlerhaft (II).

Randnummer 71

I. Der Beklagte ist berechtigt, den Darlehnsrückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin gemäß § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a (Stand: 12.01.2026), Rn. 78; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, April 2019, § 42a SGB 2, Rn. 404; Kemper in: Luik/Harich, SGB II, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 42a Rn.45). Zwar ist die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes betreffend die Gewährung eines Darlehens sowie der Rückforderung eines Darlehens nicht ausdrücklich in § 42a SGB II geregelt. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts muss indes nicht ausdrücklich im Gesetz normiert sein, sie kann auch durch systematische Auslegung des Gesetzes oder aus der Eigenart des geregelten Rechtsverhältnisses zwischen den Adressaten und dem Leistungsträger hergeleitet werden. Die Befugnis kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Gewährung der Leistung in derselben Handlungsform erfolgt (BSG, Urteil vom 24.07.2025 - B 8 SO 10/24 R m.w.N). Danach ist die Rückforderung einer als Darlehen bewilligten Leistung durch den Leistungsträger durch eine Befugnis zur Regelung mit Verwaltungsakt gedeckt, wenn der Leistungsträger sowohl die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Darlehen als auch deren Ausgestaltung durch Verwaltungsakt mit der Festlegung der Darlehensbedingungen als Nebenbestimmungen hierzu vornimmt (vgl. zur Befugnis zur Gewährung eines Darlehens in Form eines Verwaltungsaktes: Bittner, a.a.O., § 42a SGB II Rn 44f; Kemper, a.a.O., § 42a Rn. 11f). Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an die Klägerin als Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 i.H.v. insgesamt 4.755,84 € (6 x 792,64 €) ist durch die bestandskräftigen Bescheide vom 13.02.2025 in der Fassung der Bescheide vom 20.02.2015 und vom 31.03.2015 und damit durch Verwaltungsakt erfolgt. Die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Darlehensbescheide ist nicht inzidenter zu prüfen (BSG, Urteil vom 24.07.2025 - B 8 SO 10/24 R). Damit steht Rechtsgrund für die Rückforderung - Darlehensbewilligung - im Verhältnis zu der Klägerin bindend fest.

Randnummer 72

Der Darlehensbetrag ist von der Klägerin noch nicht getilgt worden.

Randnummer 73

Gemäß § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II ist der Darlehnsrückzahlungsanspruch vollumfänglich fällig. Denn der Leistungsbezug der Klägerin endete zum 31.12.2017. Die Klägerin ist auch im Bescheid vom 20.02.2015 auf den Zeitpunkt der Fälligkeit hingewiesen worden.

Randnummer 74

II. Der Bescheid ist ermessensfehlerhaft

Randnummer 75

Nach Auffassung des Senats steht die Entscheidung des Leistungsträgers, ein gemäß § 24 Abs. 5 SGB II gewährtes Darlehen bei Beendigung des Leistungsbezuges vollumfänglich zurückzufordern, im Ermessen. Dies folgt aus der Vorschrift des § 42a Abs. 4 S. 2 SGB II, wonach über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden soll. Diese Rückzahlungsvereinbarung soll einen Darlehensnehmer nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vor der sofortigen Beitreibung der Forderung schützen, ihm ermöglichen, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen und ihn motivieren, den Leistungsbezug zu beenden (BT-Drs. 17/3404 S. 116). Bei der Rückzahlungsvereinbarung i. S. d. § 42a Abs. 4 S. 2 SGB II handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 8 und 53 ff. SGB X. Nach der Konzeption des Gesetzes hat der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung Vorrang vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Darlehnsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Darlehensnehmer geltend gemacht wird und der die Funktion eines Vollstreckungstitels hat. Ein Darlehensnehmer soll nicht darauf beschränkt sein, Einwendungen gegen die Nichtberücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorbringen zu können. Damit hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger in § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II ein gebundenes Rechtsfolgeermessen zugestanden, wonach im Regelfall das Angebot einer Rückzahlungsvereinbarung zwingend zu unterbreiten ist und nur in atypischen Fällen, z. B. bei Weigerung des Darlehensnehmers eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen, hiervon abgesehen werden kann (siehe LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - L 11 AS 104/15; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 42a SGB II, 42a.21 und 42a.23, Stand 01.07.2023; Hengelhaupt, a.a.O., § 42a Rn. 404, siehe auch Hengelhaupt, a,a,O, § 42a SGB II Rn. 381 zu § 42a Abs. 3 S. 2 SGB II). Die Ausnahmeentscheidung ist zu begründen.

Randnummer 76

Der Beklagte hat vorliegend keine Ermessensentscheidung getroffen. Den Ausführungen des Bescheides sind keine Ermessenerwägungen des Beklagten zu entnehmen, es liegt ein Ermessennichtgebrauch vor. Eine Ermessenreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar die im vorliegenden Fall für das Vorliegen eines atypischen Falls sprechen, der den Beklagten berechtigt, ohne den Versuch von Verhandlungen über den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung den Rückforderungsbescheid zu erlassen. Auch werden solche Gründe im Bescheid nicht angeführt. Der Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte zunächst im Frühjahr 2019 ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung des Darlehensrückforderungsanspruchs eingeleitet hat. Nach Einstellung dieses Verfahrens hat der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Bescheides gemäß § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II angehört, insbesondere zur Tatsache, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin im Jahr 2019 nicht gemäß § 12 SGB II geschützt ist. Ein Bemühen des Beklagten zum Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung mit der Klägerin ist dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmen, insbesondere hat der Beklagte die Klägerin weder auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückzahlungsvereinbarung hingewiesen noch hat er versucht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere ihre Einkommensverhältnisse, abzuklären. Ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist der Beklagte der Auffassung, dass Rückzahlungsvereinbarungen erst im Vollstreckungsverfahren zu treffen sind.

Randnummer 77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 78

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zitierte Vorschriften

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