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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011 – L 5 AS 87/08

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderung an die Bestimmtheit des Erstattungsbescheides - grob fahrlässige Falschangaben zum Ehegatteneinkommen durch Vertreter der Bedarfsgemeinschaft - keine Zurechnung des Vertreterverschuldens - keine Duldungsvollmacht bei völliger Unwissenheit
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2011:1020.L5AS87.08.0A
Normenkette
§ 45 Abs. 1 SGB X, § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X, § 50 SGB X, § 33 Abs. 1 SGB X ... mehr

Leitsatz

1. Ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid muss den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages bestimmen, sondern auch die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide nach ihrem Datum bezeichnen (Bestimmtheit). (Rn.35)

2. Eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann jedenfalls nicht über § 38 SGB 2 begründet werden; sie kommt vielmehr nur in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretung in Betracht. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch konkludent in Form einer sog Duldungsvollmacht. (Rn.39)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2008 sowie

der Bescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 sowie der Bescheid vom 14.

März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. April 2008 und

des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 werden aufgehoben. Der

Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin

zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die

entsprechende Rückforderung.

Randnummer 2

Der Ehemann der 1960 geborenen Klägerin beantragte am 4. Oktober

2004 Leistungen nach dem SGB II für sich und die Klägerin. Er gab

an, die Klägerin habe Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit,

und reichte hierzu eine Verdienstbescheinigung für den Monat

September 2004 ein, nach der die Klägerin 525,52 EUR verdiente.

Randnummer 3

Die Klägerin verdiente im November 2004 tatsächlich 1.140,59 EUR

und im Dezember dieses Jahres 986,72 EUR; das Gehalt wurde zum Ende

des Monats auf das Konto ihres Ehemannes bei der H. gezahlt. Diesen

gegenüber dem ursprünglichen Antrag erheblich höheren Verdienst

teilten weder der Ehemann der Klägerin noch diese selbst dem

Beklagten mit.

Randnummer 4

Am 8. Dezember 2004 erging gegenüber der Klägerin und ihrem

Ehemann ein Bescheid zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung

des Lebensunterhaltes nach dem SGB II i.H.v. 610,69 EUR für die

Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005. Für die Klägerin wurde dabei

ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 484,52 EUR abzüglich

der Freibeträge, damit in Höhe von insgesamt 351,39 EUR

angerechnet. Wegen der Berechnung der Leistung im Einzelnen wird

auf den Bescheid Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Klägerin verdiente in dieser Zeit tatsächlich 983,61 EUR

monatlich.

Randnummer 6

Bei den späteren Fortzahlungsanträgen vom 3. Mai 2005, 12.

Dezember 2005, 29. Juni 2006, 14. November 2006 sowie 12. Dezember

2006 erklärte der Ehemann der Klägerin jeweils, es hätten sich

keine Änderungen ergeben. Entsprechend wurde das Einkommen, das in

der ursprünglich eingereichten Verdienstbescheinigung ausgewiesen

war, weiterhin den Folgebewilligungen zugrunde gelegt. Die

Bewilligungsbescheide waren jeweils an den Ehemann der Klägerin als

Vertreter der Bedarfsgemeinschaft adressiert, die Auszahlung der

Leistungen erfolgte auf sein Konto bei der H ...

Randnummer 7

Tatsächlich verdiente die Klägerin durchgängig mehr als es die

nach wie vor zugrunde gelegte Verdienstabrechnung aus dem Monat

September 2004 auswies. Wegen der Verdienste im Einzelnen wird auf

die in der Verwaltungsbzw. Prozessakte enthaltenen

Verdienstbescheinigungen Bezug genommen. Das Gehalt wurde seit

November 2005 auf ein eigenes Konto der Klägerin bei der S.-Bank

ausgezahlt, bis dahin auf das H.-Konto des Ehemannes der

Klägerin.

Randnummer 8

Der höhere Verdienst fiel dem Beklagten erst auf, als er

anlässlich des Fortzahlungsantrags vom 14. November 2006 erstmals

einen Arbeitsvertrag der Klägerin anforderte und die Klägerin ihren

Arbeitsvertrag sowie Verdienstbescheinigungen anlässlich eines

persönlichen Gesprächs einreichte.

Randnummer 9

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Januar 2007,

dessen Absendung sich nicht aus den Akten ergibt, hob der Beklagte

die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen vom 1. Januar

2005 bis zum 31. Dezember 2006 gegenüber der Klägerin teilweise

auf, da sie einen höheren Verdienst erzielt habe als bei der

Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt worden sei. Die

Aufhebung wurde auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Zehntes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt, da die Klägerin grob fahrlässig

ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sämtliche Veränderungen

mitzuteilen. Gemäß § 50 SGB X wurde ein Erstattungsbetrag i.H.v.

9.252,16 EUR geltend gemacht.

Randnummer 10

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 19. Februar 2007 erklärte

die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache unter Zuhilfenahme

eines Dolmetschers gegenüber dem Beklagten, sie habe gar nicht

gewusst, dass sie Arbeitslosengeld beziehe; sie arbeite doch und

könne ihren Lebensunterhalt allein bestreiten.

Randnummer 11

Außerdem legte sie am 22. Februar 2007 Widerspruch ein und

erklärte, sie habe den Bescheid erst bekommen, als ihr Ehemann aus

dem Urlaub zurückgekehrt sei – am 3. Februar 2007; sie selbst

habe keinen Briefkastenschlüssel.

Randnummer 12

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 wurde der Widerspruch

als unzulässig, weil verfristet, verworfen. Gründe für eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich.

Selbst wenn die Klägerin erst am 3. Februar 2007 Kenntnis von dem

Bescheid erlangt habe, hätte sie noch fristgerecht Widerspruch

einlegen können. Der Widerspruch werde als Überprüfungsantrag nach

§ 44 SGB X gewertet und dem zuständigen Jobcenter zugeleitet.

Randnummer 13

Dieser Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 14. März 2007

inhaltlich abgelehnt, da der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig

gewesen sei. Hiergegen legte die Klägerin ohne weitere Begründung

am 2. April 2007 Widerspruch ein.

Randnummer 14

Zudem hat sie am 3. April 2007 Klage erhoben.

Randnummer 15

Am 24. April 2007 wurde gegenüber der Klägerin ein

Teilabhilfebescheid erlassen, der zum Gegenstand des

Widerspruchsverfahrens gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid

nach § 44 SGB X gemacht wurde. Die Erstattungsforderung wurde auf

die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Nach diesem

Bescheid wurden die Bewilligungsbescheide vom 8. Dezember 2004, vom

10. Mai 2005, vom 19. Dezember 2005 sowie vom 6. Juni 2006 über die

Bewilligung von Leistungen vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember

2006 i.H.v. 4.626,09 EUR aufgehoben; davon entfielen 1.623,66 EUR

auf die Regelleistung und 3.002,43 EUR auf die Kosten der

Unterkunft. Die Aufhebung wurde auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X

gestützt, da die Klägerin Einkommen erzielt habe, das zur Minderung

des Anspruchs geführt habe. Der Betrag wurde gemäß § 50 SGB X

zurückgefordert.

Randnummer 16

Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2007 wurden gegenüber dem

Ehemann der Klägerin in gleicher Höhe Leistungen gemäß § 48 Abs. 1

S. 2 Nr. 3 SGB X zurückgefordert.

Randnummer 17

Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 erläuterte der Beklagte die

Aufhebungs- und Rückforderungssumme im Einzelnen. Auf das Schreiben

wird verwiesen.

Randnummer 18

Am 31. Juli 2008 erging ein Widerspruchsbescheid gegenüber der

Klägerin, mit dem der Widerspruch in Bezug auf den

Überprüfungsbescheid zurückgewiesen wurde, soweit ihm nicht

abgeholfen worden war. Die Aufhebung wurde teils auf § 45 SGB X,

teils auf § 48 SGB X gestützt. Der Klägerin sei die grobe

Fahrlässigkeit des Ehemannes als ihres Stellvertreters nach § 38

SGB II, § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen; außerdem

habe sie selbst gewusst, dass die Bedarfsgemeinschaft Leistungen

der Beklagten erhalte, da allein aus ihrem Einkommen der

Lebensunterhalt nicht zu bestreiten gewesen sei. Zur Berechnung im

Einzelnen wurde auf das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom

27. Juli 2007 Bezug genommen.

Randnummer 19

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 13.

Oktober 2008 hat die Klägerin erklärt, dass ihr Ehemann bereits

drei oder vier Jahre arbeitslos sei. Dass er auch für sie

Leistungen bezogen habe, habe sie nicht gewusst. Sie selbst habe

zunächst vier Stunden täglich gearbeitet. In dieser Zeit sei ihr

Gehalt auf das Konto ihres Ehemannes geflossen. Sie habe lediglich

ein Taschengeld von 50,EUR monatlich von ihm erhalten. Später

habe sie ein Konto bei der S.-Bank eröffnet und ihr Gehalt dahin

geleitet. Ihr Ehemann habe hierauf keinen Zugriff; sie bezahle aber

die Miete für die Wohnung.

Randnummer 20

Der Ehemann der Klägerin hat in seiner Vernehmung als Zeuge vor

dem Sozialgericht erklärt, dass er sich nicht weiter um den

Aufhebungsbescheid gekümmert habe. Was die Haushaltsführung angehe,

so kaufe er üblicherweise ein. Beide Eheleute hätten weitgehend

getrennte Kassen. Er habe keinen Zugriff auf das Konto seiner Frau,

umgekehrt sei es genauso. Die Verdienstbescheinigung, die er 2004

eingereicht habe, habe er von seiner Frau bekommen. Es sei ihm

nicht aufgefallen, dass sich zwar das Einkommen seiner Frau erhöht

habe, der bewilligte Betrag aber gleich geblieben sei. Das sei ihm

so durchgerutscht. Er schaue generell nur auf die Summe, die auf

der ersten Seite stehe; die vielen Tabellen verstehe er nicht

recht.

Randnummer 21

Mit Urteil vom 13. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die Klage

abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei nicht nur der

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Januar 2007, sondern

zudem der im § 44 SGB X-Verfahren ergangene Bescheid vom 24. April

2007, jeweils in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides.

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei nach § 45 SGB X

rechtmäßig; schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin stehe dem nicht

entgegen. Denn ihr Ehemann habe es grob fahrlässig übersehen, dass

die Klägerin deutlich mehr verdient habe als in der mit

Antragstellung vorgelegten Verdienstbescheinigung ausgewiesen. Auch

hätte er bei Durchsicht der Leistungsbescheide erkennen müssen,

dass das für die Klägerin zugrunde gelegte Nettoeinkommen deutlich

geringer war als ihr tatsächlicher Verdienst. Schließlich hätte der

Ehemann bei Stellung der Fortzahlungsanträge prüfen müssen, ob der

Verdienst der Klägerin sich geändert hätte. Das hätte sich schon

wegen der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen aufgedrängt. Die

grobe Fahrlässigkeit ihres Ehemannes müsse die Klägerin sich

zurechnen lassen. Sie habe jedenfalls gewusst, dass die

Bedarfsgemeinschaft Leistungen bezogen habe, und sich insoweit von

ihrem Mann vertreten lassen. Selbst nach Entdecken der Überzahlung

habe sie sich weiterhin nicht selbst um die laufenden

Leistungsangelegenheiten gekümmert, sondern dies weiterhin ihm

überlassen.

Randnummer 22

Gegen das am 28. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 13. November 2008 Berufung eingelegt. Sie habe nicht

erkennen können, dass ihr Mann auch für sie Leistungen bezogen

habe. Es entspreche ihrer Herkunft, dass sie sich keine Erfahrung

im Umgang mit Behörden angeeignet habe. Dass der Haushalt insgesamt

mehr finanzielle Mittel umgesetzt habe als ihr bloßes Einkommen,

habe sie auf den Leistungsbezug ihres Ehemannes zurückführen

dürfen. Auch sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt, weil die

Leistungen auf das Konto des Ehemannes gegangen seien und sie davon

nichts gewusst habe.

Randnummer 23

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 24

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2008 und

den Bescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 sowie den Bescheid vom 14.

März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. April 2008

sowie des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 aufzuheben.

Randnummer 25

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 26

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 27

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und macht insbesondere

geltend, dass die Klägerin, wenn sie ihrem Ehemann alles überlassen

habe, sich umso mehr sein Handeln zurechnen lassen müsse.

Randnummer 28

In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2011 hat die

Klägerin erklärt, sie sei von ihrem Ehemann geschieden. Zur

Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und

der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen

haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und

Beratung des Senats gewesen.

Gründe

Randnummer 29

Die Berufung hat Erfolg.

I.

Randnummer 30

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Leistungen an die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie die entsprechende Rückforderung. Insoweit geht es um den Bescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007; Bestandskraft ist insoweit nicht eingetreten, der Widerspruch der Klägerin war wegen des fehlenden Absendevermerks auf dem Ausgangsbescheid nicht verfristet. Die in dem auf der irrtümlichen Annahme der Verfristung beruhenden Verfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide sind, da sie den streitigen Zeitraum betreffen, ebenfalls Gegenstand des Klagverfahrens.

II.

Randnummer 31

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

III.

Randnummer 32

Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 13. Oktober 2008 ist fehlerhaft; der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 sowie der Teilabhilfebescheid vom 24. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Randnummer 33

1. Eine Rücknahme der Leistungsbewilligung konnte nur nach Maßgabe des § 45 SGB X ergehen. Denn es lagen mit den Bewilligungsbescheiden begünstigende Bescheide vor auf Grund der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II mit Bekanntgabe an den Ehemann der Klägerin wirksam geworden –, die infolge der Anrechnung zu geringen Einkommens der Klägerin von Anfang an rechtswidrig waren. Dass der Beklagte die Aufhebung teilweise auf § 48 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, da gem. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch im Rahmen von § 45 SGB X kein Ermessen des Beklagten besteht.

Randnummer 34

2. Formell sind die Bescheide nicht zu beanstanden. Zwar fehlte es offenbar an einer Anhörung vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11. Januar 2007; das ist aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des Verfahrens nach § 44 SGB X geheilt worden.

Randnummer 35

Auch sind die angefochtenen Bescheide hinreichend bestimmt. Soweit der Bescheid vom 11. Januar 2007 inhaltlich auch den Ehemann der Klägerin betraf, da es an einer Individualisierung der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung fehlte, ist das keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Udsching/Link, SGb 2007 S. 513 ff., 516). Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X) verlangt, dass ein Verwaltungsakt so eindeutig formuliert ist, dass sich ohne Rückfrage für den Adressaten ergibt, was die Behörde regelt bzw. was von ihm verlangt wird. Ob eine danach hinreichend bestimmte Verfügung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, deren Maßstab die Sicht eines verständigen Empfängers ist (vgl. Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 33 Rn. 3 m.w.N.). Ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid muss mithin den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages bestimmen, sondern auch die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide nach ihrem Datum bezeichnen. Ob zudem auch sämtliche Änderungsbescheide zu benennen und weiterhin – ggfs. monatsbezogen – anzugeben ist, für welchen (Teil-)Zeitraum die Bewilligungsbescheide in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.8.2011 – L 15 AS 1036/09 m.w.N.), oder ob dies stattdessen eine Frage der hinreichenden – und gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nachholbaren – Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) ist, kann hier offengelassen werden. Denn der Beklagte hat allen Voraussetzungen mit den im § 44 SGB X-Verfahren ergangenen Bescheiden genügt: Der Bescheid vom 24. April 2007 nennt die betroffenen Bewilligungsbescheide sowie den Zeitraum der Teilaufhebung; der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 nimmt mit der Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 27. Juli 2007 die monatsbezogene Berechnung der Aufhebungs- und Rückforderungssumme auf.

Randnummer 36

3. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Rücknahme ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung der Verfügung überwiegt; dieser Grundsatz kommt insbesondere in den Bestimmungen des Abs. 2 der Vorschrift zum Ausdruck (vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 2). Eine direkte Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 SGB X scheidet zwar aus, da die Klägerin mangels Kenntnis von der Bewilligung kein Vertrauen in deren Fortbestand entwickeln konnte. Es gilt hier jedoch umso mehr, dass es den Betroffenen unzumutbar hart treffen würde, wenn eine Leistungsbewilligung, von der er keine Kenntnis hatte, aufgehoben und die entsprechenden Leistungen, die ihm nicht zugeflossen sind, zurückgefordert würden. Insofern überwiegt sein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung nach der Wertung des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X. Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn einer der Vertrauensschutz ausschließenden Gründe des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen würde. Das ist aber nicht der Fall.

Randnummer 37

Ein Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X dürfte allein in Bezug auf den Ehemann der Klägerin durchgreifen. Dieser hat nämlich zumindest grob fahrlässig falsche Angaben über das Einkommen der Klägerin gemacht, indem er die Gehaltsabrechnung von September 2004 vorlegte und sich durchgehend weiterhin darauf bezog, obwohl diese Gehaltsbescheinigung schon bei Leistungsbezug nicht der Wahrheit entsprach. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach dem Gesetz vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Das ist der Fall, wenn der Betroffene einfachste und naheliegende Überlegungen außer Acht lässt, also nach seinem individuellen Verständnishorizont augenfällige Fehler übersieht (zu allem Schütze, a.a.O., Rn. 54 ff. m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist dem Ehemann der Klägerin wohl der Vorwurf zu machen, dass er dem Beklagten nicht die Änderungen der Einkünfte der Klägerin meldete, obwohl ihm, da die Einkünfte auf sein Konto liefen, offenkundig sein musste, dass die einmal gemachte Angabe falsch war. Auch nach Umstellen der Gehaltszahlungen auf das Konto der Klägerin ist dem Ehemann der Klägerin wohl weiterhin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er sich anlässlich der Fortzahlungsanträge nach ihrem Einkommen – wenn er es nicht kannte – hätte erkundigen müssen.

Randnummer 38

Das kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls der Klägerin ein Verschulden ihres Ehemannes nicht zugerechnet werden kann. Sie trifft kein eigenes Verschulden, da sie zu keinem Zeitpunkt an der Antragstellung beteiligt oder ihr diese bekannt war.

Randnummer 39

Eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden. Denn § 38 SGB II ist kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert lediglich die Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. Diese Vermutung erfasst nur die Antragstellung und die Entgegennahme der Leistungen; weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht (zuletzt BSG, Urt. v. 7.7.2011 – B 14 AS 144/10 R; SG Cottbus, Gerichtsbescheid v. 14.4.2009 – S 14 AS 2197/08; A.Loose, in: Hohm, SGB II, § 38 Rn. 32, Stand Juni 2009; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 38 Rn. 19; Udsching/Link, a.a.O., S. 517).

Randnummer 40

Eine Verschuldenszurechnung unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kommt vielmehr nur in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder – was hier ausscheidet – einer gesetzlichen Vertretung in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; A.Loose, a.a.O., Rn. 31., Udsching/Link, a.a.O.). Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch konkludent in Form einer sog. Duldungsvollmacht. Das setzt allerdings voraus, dass das vertretene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis vom Verhalten des Vertreters hat und dies stillschweigend duldet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; Link, a.a.O.; A.Loose, a.a.O., Rn. 31; vgl. auch Schoch, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 38 Rn. 18; M.Mayer, in: Oestreicher, SGB II, § 38 Rn. 15, Stand Juni 2011; G.Wagner, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 38 Rn. 24). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt dem Leistungserbringer nur der Weg, direkt gegen den als Vertreter Handelnden vorzugehen.

Randnummer 41

Eine Vollmacht für den Ehemann der Klägerin, in ihrem Namen Leistungen zu beantragen, liegt hier nicht vor, so dass eine Zurechnung des Verschuldens allein aufgrund einer Duldungsvollmacht in Betracht kommt. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Klägerin es willentlich hat geschehen lassen, dass ihr Ehemann für sie bei der Beantragung von Leistungen wie ein Vertreter auftrat. Denn sie hat durchgehend und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass sie nicht gewusst habe, dass er auch für sie Leistungen bezogen habe. Das erscheint auch nachvollziehbar, da die Klägerin ausreichendes Einkommen erzielte, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie von dem Leistungsbezug ihres Mannes gewusst habe. Denn dass sie über die rechtliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft auch selbst zur Leistungsbezieherin wurde, konnte sie nach ihren Erkenntnismöglichkeiten nicht wissen (vgl. den ähnlich liegenden Fall des LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).

IV.

Randnummer 42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Randnummer 43

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil Revisionsgründe nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

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