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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 27.08.2026 – L 4 AS 70/25

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2026:0827.L4AS70.25.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der abschließend festgesetzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 sowie gegen die vom Beklagten für diesen Zeitraum geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 5.151,00 €.

Randnummer 2

Der 1977 geborene Kläger war bis Ende 2015 selbständig als Augenoptiker in D. tätig. Nach Aufgabe seiner Selbständigkeit bezog er vom Jobcenter D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Anfang Juli 2016 zog der Kläger von D. nach H.. Am 12. Juli 2016 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Seinem Antrag fügte er einen Untermietvertrag vom 5. Juni 2016 über ein Zimmer in einer auch von der Untervermieterin, Frau S., bewohnten Wohnung in der … bei und gab an, eine Tätigkeit als Augenoptiker und Tattoo-Artist in H. anzustreben. Im Dezember 2016 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Gewerbeanmeldung zum 8. November 2016 für den Vertrieb von Brillenfassungen (Verwaltungsakte Bl. 46). Entsprechend gab er in seinem Weiterbewilligungsantrag vom 12. Januar 2017 an, eine selbständige Tätigkeit als „Außendienst Fassungsvertreter“ für die „B.“ B. auszuüben (Verwaltungsakte Bl. 49).

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 (Verwaltungsakte Bl. 54) bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 858,50 € für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2017. Dabei berücksichtigte der Beklagte auf der Grundlage der prognostischen Angaben des Klägers ein monatliches Einkommen aus dessen selbstständiger Tätigkeit von 0,00 €. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (Verwaltungsakte Bl. 60) forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 30. August 2017 eine abschließende, ausgefüllte und unterschriebene „Anlage EKS“ unter Beifügung sämtlicher Belege zu den tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum sowie vollständiger und lückenloser Kontoauszüge aller vorhandenen Konten für den Bewilligungszeitraum vorzulegen. Ebenfalls am 30. Mai 2017 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für Leistungen ab Juli 2017, in dem er nicht mehr angab, selbständig tätig zu sein. Auf Nachfrage des Beklagten vom 30. Mai 2017 übersandte der Kläger dem Beklagten am 29. Juni 2017 per E-Mail eine Gewerbeabmeldung vom 30. Mai 2017 mit Wirkung zum 31. Dezember 2016, in der als Grund für die Betriebsaufgabe angeführt wird „Betrieb wurde nie ausgeübt“. Leistungen ab Juli 2017 wurden dem Kläger daraufhin abschließend bewilligt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 (Verwaltungsakte Bl. 65) und vom 13. September 2017 (Verwaltungsakte Bl. 66) erinnerte der Beklagte den Kläger daran, Unterlagen zu der Selbständigkeit im Zeitraum 8. November bis 31. Dezember 2016 vorzulegen. Unterlagen reichte der Kläger nicht ein.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 18. Januar 2018 (Verwaltungsakte Bl. 71) stellte der Beklagte daraufhin abschließend fest, dass ein Anspruch auf Leistungen im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 nicht bestanden habe. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie entsprechende Belege nicht eingereicht worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 18. Januar 2018 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Erstattung eines Betrages von insgesamt 5.151,00 € wegen überzahlter Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 geltend. Die Bescheide vom 18. Januar 2018 wurden dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 20. Januar 2018 (Prozessakte SG Bl. 15 f.) durch Einlegen in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt.

Randnummer 5

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 18. Januar 2018 mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 (lfd. Nr. 157 der Verwaltungsakte), eingegangen bei dem Beklagten per Fax am selben Tag, Widerspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug der Kläger vor, ihm seien die Bescheide erstmals durch Übersendung von Zweitschriften im Jahr 2022 zur Kenntnis gelangt. Er habe seine Wohnung seinerzeit mit seiner Untervermieterin in Form einer Wohngemeinschaft bewohnt. Die Untervermieterin habe unter erheblichem finanziellem Druck gestanden, so dass er Grund zu der Annahme habe, dass sie in erheblichem Umfang in den gemeinsam genutzten Briefkasten eingeworfene Schriftstücke – möglicherweise auch an den Kläger adressierte Schreiben – ungeöffnet weggeworfen habe. Die Postzustellungsurkunde sei insoweit unbeachtlich. Darüber hinaus habe er in dem betroffenen Zeitraum keinerlei Einkünfte gehabt.

Randnummer 6

Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2023 (lfd. Nr. 171 der Verwaltungsakte) als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei unzulässig, da er nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben worden sei. Die Bescheide vom 18. Januar 2018 seien nachweislich am 20. Januar 2018 zugegangen. Der Widerspruch hätte demnach bis zum 20. Februar 2018 beim Beklagten eingehen müssen.

Randnummer 7

Am 19. Oktober 2023 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat der Kläger darauf verwiesen, die Bescheide vom 18. Januar 2018 seien ihm unverschuldet nicht zur Kenntnis gelangt. Er bestreite nicht, dass die Briefe in den Briefkasten der Wohnung eingelegt worden seien. Seine Untervermieterin, mit der er bis 31. August 2019 zusammengewohnt habe, habe sich jedoch in einem psychisch erheblich beeinträchtigten Zustand befunden und sei überdies in einer finanziellen Lage gewesen, die zu einem Insolvenzantrag geführt habe (Stellungnahme des Klägers vom 23.12.2023, Prozessakte SG Bl. 30 ff.). Post sei ihm normalerweise persönlich von ihr übergeben worden. Manchmal habe er jedoch zum Teil verschlossene Post im Altpapier entdeckt, was ihn „anfangs gewundert“ habe. Nach ein paar Monaten habe er seine Mitbewohnerin darauf angesprochen und erfahren, dass sie insolvent sei. Er habe dennoch nicht erkennen können, dass der psychische Zustand der Mitbewohnerin bis zum Vorenthalten oder „Entsorgen" von Poststücken führen könnte. Zwar habe in den eigenen Unterlagen der Mitbewohnerin und ihrem Haushalt keine angemessene Ordnung geherrscht. Er habe allerdings keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass die Mitbewohnerin infolge ihrer Unordnung in eigenen Belangen auch ihn (den Kläger) betreffende Post vorenthalten könnte. Es spreche rückblickend viel dafür, dass die Mitbewohnerin nicht zuletzt „amtlich" wirkende Schriftstücke, wie Zustellungen mit „gelben Umschlägen" ohne nähere Prüfung, ob die Schreiben an sie gerichtet waren, „entsorgt" habe, da ihr die finanziellen Sorgen über den Kopf gewachsen seien und sie auf diese Weise „den Kopf in den Sand gesteckt habe", sich also mit unangenehmer Post nicht habe beschäftigen wollen.

Randnummer 8

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2025 als unzulässig abgewiesen, da das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Bescheide vom 18. Januar 2018 seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 20. Januar 2018 am selben Tag zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Der Widerspruch vom 18. Oktober 2022 sei daher nicht innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG eingereicht worden. Wähle die Behörde als Form der Bekanntgabe die förmliche Zustellung, richte sich die Zustellung gemäß § 65 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuches (SGB X) nach dem Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetz (HmbVwZG). Nach § 1 Abs. 1 HmbVwZG gelte für das Zustellungsverfahren der Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG). Nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG seien für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellurkunde die §§ 177 bis 182 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Gemäß § 180 ZPO könne das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet habe und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sei (Satz 1). Mit der Einlegung gelte das Schriftstück als zugestellt (Satz 2). Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt: Der Zusteller habe ausweislich der Postzustellungsurkunde die Bescheide vom 18. Januar 2018 in den zu der Wohnung des Klägers und seiner Mitbewohnerin gehörenden Briefkasten eingelegt und dies auf der Postzustellungsurkunde vermerkt. Aufgrund welcher Umstände der Kläger möglicherweise erst später von den Bescheiden tatsächlich Kenntnis erlangt habe, komme es nicht an. Denn Sinn und Zweck der hier vom Beklagten gewählten förmlichen Zustellung sei gerade, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Insofern liege es in der persönlichen Risikosphäre des Klägers, sicherzustellen, dass seine Post aus dem Briefkasten auch tatsächlich zu seiner Kenntnis gelange. Dies könne nicht zulasten des Beklagten gehen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 67 Abs. 1 SGG sei ausgeschlossen. Denn nach § 67 Abs. 3 SGG sei der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei. Höhere Gewalt sei ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Eine solche Sachlage liege hier nicht vor. Denn – wie er selbst vortrage – habe der Kläger an ihn gerichtete Post im Altpapier entdeckt bzw. bezüglich der Mietzahlungen direkt Post vom Gericht erhalten. Dem Kläger müsse klar gewesen sein, dass es aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der damaligen Lebensumstände seiner Mitbewohnerin dazu kommen konnte, dass diese Poststücke nicht an den Kläger weiterleiten werde. Es entspreche daher nicht der größtmöglichen Sorgfalt, mit diesem Hintergrundwissen darauf zu vertrauen, es würden ihm dennoch alle wichtigen Poststücke über die Mitbewohnerin erreichen. Vielmehr hätte es bei dem Erfordernis der größtmöglichen Sorgfalt anderer Maßnahmen bedurft, zumal der Kläger weiter im Leistungsbezug nach dem SGB II und dadurch in stetigem postalischen Kontakt mit dem Beklagten gestanden habe.

Randnummer 9

Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 2025 zugestellt worden. Am 28. Februar 2025 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt.

Randnummer 10

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das Sozialgericht habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, in einer mündlichen Verhandlung die Umstände des Zusammenlebens mit seiner Untervermieterin ab Juli 2016 darzulegen. Den Kläger treffe kein Verschulden daran, dass ihm die Bescheide des Beklagten nicht zeitnah zur Kenntnis gelangt seien. Er habe im damaligen Zeitraum stets zügig und vollumfänglich auf etwaige Aufforderungen des Beklagten reagiert. Er habe in dem Zeitraum keine Einkünfte gehabt und insbesondere keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, so dass es keinen Grund zur Vorlage einer „Anlage EKS“ gegeben habe. Er hätte sich daher unzweifelhaft gegen die hier gegenständlichen Bescheide gewendet, hätte er Kenntnis von ihnen gehabt. Die Auffassung des Sozialgerichts, der Kläger hätte sicherstellen müssen, dass in seinen Briefkasten gelangte Post auch zu seiner Kenntnis gelange, sei unzutreffend. Der Kläger habe während des Zusammenwohnens mit seiner Untervermieterin keine persönliche Beziehung zu dieser gehabt; es habe sich um eine reine Wohngemeinschaft gehandelt. Es habe – jedenfalls in einem weit über einen Monat nach Zustellung der Bescheide hinausgehenden Zeitraum – keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die Untervermieterin ihm an ihn gerichtete Schriftstücke vorenthalte. Das Interesse des Beklagten an Bestandskraft und Rechtssicherheit stehe nicht über dem Interesse des Klägers an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt,

Randnummer 12

den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 2025 und seiner beiden Bescheide vom 18. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2023 dem Kläger abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 zu gewähren.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 15

Er verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts. Die Zustellung sei durch die Postzustellungsurkunde belegt. Alles andere liege in der persönlichen Sphäre des Klägers und löse ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen Dritte aus, den der Kläger entsprechend geltend machen müsse.

Randnummer 16

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung mit Beschluss vom 7. Juli 2025 auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG).

Randnummer 17

Am 27. August 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem der Kläger persönlich angehört wurde.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 19

Gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

II.

Randnummer 20

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da das erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

1.

Randnummer 21

Der Kläger hat nicht fristgerecht Widerspruch gegen die Bescheide des Beklagten vom 18. Januar 2018 eingelegt. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG, der gem. § 62 SGB X im Widerspruchsverfahren anwendbar ist und keinen Rückgriff auf § 26 SGB X zulässt, am Tag nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und endet gem. § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf ihres letzten Tages; wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist gem. § 64 Abs. 3 SGG am darauffolgenden Werktag.

Randnummer 22

Die Bescheide wurden dem Kläger am 20. Januar 2018 durch Einlegen in den zu seiner damaligen Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Januar 2018 endete damit gem. § 64 Abs. 3 SGG am 21. Februar 2018 (einem Montag). Der Widerspruch wurde jedoch erst im Oktober 2022 und damit über vier Jahre später erhoben. Auf die Frage des Verschuldens kommt es für die Frage der Zustellung durch Postzustellungsurkunde im Wege der Einlegung in den Briefkasten, der unstreitig auch der Briefkasten des Klägers war, nicht an. Verschulden ist erst für die Feststellung der Folgen einer Fristversäumung relevant, nicht für die Frage, ob überhaupt wirksam zugestellt wurde. Dafür ist allein entscheidend, ob die Zustellungsvorschriften eingehalten wurden, was hier der Fall war. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid.

2.

Randnummer 23

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 67 Abs. 3 SGG unzulässig.

Randnummer 24

Nach § 67 Abs. 1 SGG, der nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG auch im Widerspruchsverfahren anzuwenden ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 67 Abs. 3 SGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist. Der Begriff der höheren Gewalt ist enger zu verstehen als der Begriff des fehlenden Verschuldens. Unter höherer Gewalt wird nur ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2007 – 2 BvR 51/05; BSG, Urteil vom 25.3.2003 – B 1 KR 36/01 R).

Randnummer 25

Die Widerspruchsfrist war hier im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 18. Januar 2018 bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen, so dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist unzulässig ist.

Randnummer 26

Der Senat ist auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass es dem Kläger infolge höherer Gewalt im Sinne von § 67 Abs. 3 SGG unmöglich war, fristgerecht Widerspruch gegen die Bescheide vom 18. Januar 2018 einzulegen.

Randnummer 27

Insoweit hat der Senat bereits Zweifel daran, dass die damalige Mitbewohnerin des Klägers diesem den hier gegenständlichen Briefumschlag mit den Bescheiden vom 18. Januar 2018 tatsächlich (absichtlich oder versehentlich) vorenthalten hat. Dass dies der Fall gewesen sein müsse, vermutet der Kläger mit der Begründung, dies passe zu den eigenen finanziellen Problemen seiner ehemaligen Mitbewohnerin und habe ihrer Persönlichkeitsstruktur entsprochen; zudem ergebe sich das Vorenthalten schon daraus, dass er keinen Widerspruch eingelegt habe, denn bei Erhalt der Bescheide hätte er fristgerecht Widerspruch eingelegt. Einen Nachweis des vom Kläger vermuteten Geschehensablaufs stellt das Vorgetragene jedoch nicht dar. Zudem ist der Vortrag des Klägers auch nicht plausibel. Im Verhandlungstermin hat der Kläger angegeben, sämtliche Schreiben, die im Zusammenhang mit der Anforderung von Unterlagen zu seiner Selbständigkeit standen (insb. die Schreiben vom 30.5.2017, 5.7.2017 und 13.9.2017) nicht in seinen Unterlagen zu haben. Zugleich hat der Kläger aber nachweislich auf die ebenfalls unter dem 30. Mai 2017 versendete Aufforderung, weitere Unterlagen zu seinem Weiterbewilligungsantrag vorzulegen (Bl. 60 der Verwaltungsakte), reagiert und eine Gewerbeabmeldung vorgelegt. Dass der Kläger Schreiben im Zusammenhang mit seinem Weiterbewilligungsantrag erhalten hat, solche mit Bezug zur Anforderung von Unterlagen zu seiner Selbständigkeit in der Vergangenheit aber sämtlich nicht erhalten haben will, obwohl sie teilweise unter dem gleichen Tag erstellt wurden, ist nicht glaubhaft. Ebenso nicht glaubhaft ist der Vortrag des Klägers, vor der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes vom 1. Mai 2022 keinerlei Mahnungen hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches erhalten zu haben; die Versendung mehrerer Mahnungen erfolgt nach Kenntnis des Senats üblicherweise und automatisiert, bevor eine Vollstreckung in Auftrag gegeben wird, zumal die aktuelle Adresse des Klägers dem Beklagten auch nach dessen Umzug im September 2029 durchgehend bekannt war.

Randnummer 28

Auch wenn man annehmen wollte, dass sich der Sachverhalt wie vom Kläger vermutet zugetragen hätte, kann der Senat keine höhere Gewalt erkennen, durch die der Kläger an der fristgerechten Widerspruchserhebung gehindert war. Dem Kläger musste bereits im Jahr 2017 klar gewesen sein, dass die Möglichkeit bestand, dass Poststücke nicht zuverlässig an ihn übergeben werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass er während des Zusammenwohnens mit seiner damaligen Mitbewohnerin bereits Anfang 2017 ungeöffnete Post mit Kontoauszügen und Schriftstücken, die im Zusammenhang mit seinem eigenen Insolvenzverfahren standen, im Altpapier entdeckt habe. Auch die persönliche Unordnung der Untervermieterin und das Fehlen einer Postablage waren sowohl dem Kläger als auch seiner damaligen Lebensgefährtin ausweislich ihrer jeweiligen Stellungnahmen bekannt. Es entspricht vor diesem Hintergrund nicht der größtmöglichen Sorgfalt, darauf zu vertrauen, dass ihm alle wichtigen Poststücke von der Mitbewohnerin überreicht werden. Zwar gibt der Kläger an, seine Mitbewohnerin auf die im Müll aufgefundenen Poststücke angesprochen und erfahren zu haben, dass sie ebenfalls Insolvenz anmelden musste; daraufhin habe er seine Kontoauszüge auf digitalen Versand umgestellt. Weitere Vorkehrungen hat er aber nicht unternommen. Bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt hätte es jedoch weiterer Maßnahmen bedurft, um den Empfang von Post sicherzustellen, etwa dem Bestehen auf einen eigenen Schlüssel zum Briefkasten, der täglichen Abfrage der Mitbewohnerin, ob wichtige Post für ihn eingetroffen ist, der Einrichtung eines Postfachs etc. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier vom Kläger bis September 2020 – laufend Leistungen nach dem SGB II bezogen werden und daher ein stetiger postalischer Kontakt mit dem Beklagten und eine Pflicht zur Erreichbarkeit besteht. In diesem Fall hätte der Kläger sich auch an den Beklagten wenden und nachfragen müssen, ob ihm alle Schreiben vollständig vorliegen.

Randnummer 29

Eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist ist ausgeschlossen, weil es sich ihrem Zweck nach um eine Ausschlussfrist handelt.

Randnummer 30

Darauf, ob die Bescheide vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2023 rechtmäßig sind, kommt es damit vorliegend nicht an, denn die Bescheide sind jedenfalls bestandskräftig (§ 77 SGG).

III.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache.

Randnummer 32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 HmbVwZG, § 3 HmbVwZG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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