Rechtsprechung · LSG Hamburg
LSG Hamburg, Urteil vom 01.10.2026 – L 1 KR 27/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHH:2026:1001.L1KR27.26.00
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1959 geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass er seit Beginn seines Altersrentenbezugs am 1. Dezember 2022 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte lehnte eine entsprechende Feststellung mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderliche Vorversicherungszeit von mindestens 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist erfülle. Die Rahmenfrist beginne mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers am 1. August 1976 und ende mit der Stellung des Rentenantrags am 14. November 2022. Die zweite Hälfte des Zeitraums beginne mithin am 23. September 1999. Erforderlich zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen sei damit eine Vorversicherungszeit von mindestens 20 Jahren, 10 Monaten und 3 Tagen. Festgestellt werden könne hingegen nur eine solche von 19 Jahren, 4 Monaten und 14 Tagen (Mitgliedschaft bei der Beklagten vom 1. Juli 2009 bis zur Rentenantragstellung zzgl. 6 Jahre gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V anrechenbarer Zeit für 2 Kinder). In dem von der Deutschen Rentenversicherung Nord erstellten Rentenversicherungsverlauf seien für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis 30. Juni 2009 keine Beitragszeiten aufgeführt. Die vom Kläger behauptete Familienversicherung über dessen frühere Ehefrau bei der T. im Zeitraum von April 2000 bis Juni 2009 habe nicht bestätigt werden können (Bescheid vom 27. Januar 2023, Widerspruchbescheid vom 5. Juli 2023, Letzterer am 6. Juli 2023 einfach zur Post gegeben).
Die hiergegen am 9. August 2023 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hamburg nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2025 als unbegründet abgewiesen und hierbei auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Insbesondere habe die T. für den Kläger keine Versicherungszeiten feststellen können, und der Kläger habe bis zuletzt keinen Nachweis über berücksichtigungsfähige weitere Vorversicherungszeiten aus eigener Mitgliedschaft oder aus einer Familienversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
Gegen diesen ihm am 31. Januar 2026 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 3. März 2026 – einem Dienstag – eingelegte Berufung des Klägers, mit der zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist begehrt. Hierzu verweist er darauf, dass er seine Berufungsschrift am Freitag, dem 27. Februar 2026, per Einschreiben abgesandt habe.
In der Sache räumt der Kläger ein, den geforderten Nachweis für eine Familienversicherung im Zeitraum von April 2000 bis Juni 2009 nicht erbringen zu können. Er habe nichts mehr darüber, und zu seiner damaligen Ehefrau bestehe kein Kontakt mehr.
Die Verweigerung seiner Aufnahme in die KVdR stelle jedoch eine besondere Härte dar. Er arbeite seit dem 16. Lebensjahr, sei seit seiner Geburt AOK-versichert, sei unverschuldet in die Insolvenz geraten, an Krebs erkrankt, habe die entsprechende Behandlung zum Teil auch noch selbst zahlen müssen, er sei sozial und politisch engagiert und sehe sich schlechter behandelt als etwa 150.000 ukrainische Staatsangehörige sowie türkische Staatsangehörige, die ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit in der KVdR pflichtversichert würden. Schließlich meint der Kläger, dass § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig eingestuft worden sei und verweist hierzu auf dessen Entscheidung vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96.
Der Kläger beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren
und
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 26. November 2025 sowie des Bescheids der Beklagten vom 27. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2023 festzustellen, dass er seit dem 1. Dezember 2022 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift des Erörterungstermins vom 1. Oktober 2026 und den weiteren Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Der Vorsitzende entscheidet als Einzelrichter anstelle des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem beide Beteiligte dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend die Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR verneint. Der Senat folgt den Begründungen des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids der Beklagten und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG).
Das Vorbringen des Klägers mit seiner Berufung vermag zu keiner anderen rechtlichen Bewertung zu führen.
Die zu Recht unstreitigen, weil nachgewiesenen Vorversicherungszeiten reichen nicht aus, um die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Vorversicherungszeit zu erfüllen. Die Rahmenfrist, der Beginn der zweiten Hälfte des Zeitraums sowie die erforderliche und die tatsächlich nachgewiesene Vorversicherungszeit sind von der Beklagten zutreffend festgestellt bzw. berechnet worden. Das räumt letztlich auch der Kläger ein, dieser hält lediglich an seiner Behauptung fest, im Zeitraum von April 2000 bis Juni 2009 habe eine Familienversicherung bei der T. über seine Ehefrau bestanden. Da die T. dies in zwei von der Beklagten eingeholten Auskünften nicht bestätigen konnte und der Kläger selbst vorträgt, er könne einen Nachweis hierfür nicht erbringen, kann dieser Zeitraum nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.
Von einer Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Im Gegenteil, aufgrund der vom Kläger benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das einen gleichheitswidrigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch die damalige Fassung der Vorschrift darin gesehen hat, dass damals nur Zeiten der Pflichtversicherung (und Familienversicherung über einen pflichtversicherten Angehörigen) bei der Berechnung der Vorversicherungszeit berücksichtigt wurden, regelt die Vorschrift nunmehr, dass nicht nur Zeiten der Pflichtversicherung, sondern auch solche der freiwilligen Versicherung (und jedweder Familienversicherung) berücksichtigungsfähig sind. Damit ist die damals gerügte Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits beseitigt.
Die vom Kläger vorgebrachte persönliche Härte vermag nichts daran zu ändern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht vorliegen. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass der Kläger ausweislich der vorliegenden Belege einschließlich des Rentenversicherungsverlaufs entgegen seinen Angaben weder seit dem 16. Lebensjahr sozialversicherungspflichtig tätig noch seit der Geburt AOK-versichert war. Die Behauptung, dass ukrainische Staatsangehörige in großer Zahl ohne Erfüllung der Vorversicherungszeiten Mitglied der KVdR geworden seien, ist falsch, auch wenn sie – so eine kurze Internetrecherche des Vorsitzenden – immer wieder in sozialen Netzwerken auftaucht. Mit der Ukraine besteht kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen. Soweit der Kläger auf türkische Staatsangehörige abstellt, ist darauf zu verweisen, dass das deutschtürkische Sozialversicherungsabkommen eine Anrechnung von in dem jeweils anderen Staat zurückgelegten Zeiten gegenseitig gewährleistet. Somit erhalten auch türkische Staatsangehörige nicht bedingungslos Zugang zur deutschen KVdR, sondern müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit der Besonderheit erfüllen, dass auch Versicherungszeiten aus der Türkei berücksichtigt werden. Dieser Umstand kann nicht dazu führen, das Fehlen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen im Fall des Klägers zu ignorieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Von der vorliegend durchaus zu erwägenden Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG hat der Senat abgesehen, um den von dem Kläger erlittenen und vom Gericht gesehenen persönlichen Härten nicht noch eine weitere hinzuzufügen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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