Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2026 – L 14 AS 519/26 B ER
- Spruchkörper
- 14. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0702.L14AS519.26BER.00
- Normenkette
- § 50 Abs 4 S 2 SGB 10, § 212 Abs 1 Nr 2 BGB, § 257 Abs 1 AO, § 86b Abs 2 SGG
Leitsatz
Ein Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt führt als Antrag auf eine behördliche Vollstreckungshandlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung, auch wenn der Schuldner von dem Antrag keine Kenntnis erhält.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2026 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, einstweilen die Vollstreckung aus bestandskräftigen Erstattungsbescheiden zu untersagen.
Die 1966 geborene Antragstellerin und ihr 2002 geborener Sohn standen im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim beigeladenen Jobcenter. Mit zwei Bescheiden zur Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung vom 17. Juli 2020, der Antragstellerin zugestellt am 23. Juli 2020, nahm der Beigeladene seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Antragstellerin und ihren Sohn für Januar, März, Mai und Juni 2019 sowie für Juli bis Oktober 2019 teilweise gegenüber der Antragstellerin i.H.v. 839,71 Euro und 741,23 Euro sowie gegenüber ihrem Sohn i.H.v. 423,51 Euro bzw. 363,25 Euro zurück, weil Einkommen erzielt worden sei, und forderte die Antragstellerin zur Erstattung auf. Mit Schreiben vom 1. September 2020 mahnte die mit dem Forderungseinzug betraute Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 17. Juli 2020 für die Monate Januar, März, Mai und Oktober 2019 und verhängte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 8 €, sie forderte die Gesamtsumme von 1.588,94 €. Mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid zur Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches vom 24. September 2020, der Antragstellerin zugestellt am 30. September 2020, teilte der Beigeladene mit, dass sich nach der Verrechnung von Überzahlungen und Nachzahlungen für den Zeitraum von November 2019 bis April 2020 insgesamt Überzahlungen i.H.v. insgesamt 1.102,59 € ergäben und forderte zur Erstattung dieses Betrages auf. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Schreiben vom 10. November 2020 mahnte die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 24. September 2020 gegenüber der Antragstellerin die Zahlung an und verhängte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 6 €, so dass sich eine Gesamtforderung in Höhe von 1.108,59 € ergab.
Nach Abgabe an die mit dem Forderungseinzug beauftragte Antragsgegnerin erließ diese am 16. September 2024 ein „Vollstreckungsanordnung/-ersuchen“ gegenüber dem Hauptzollamt per elektronischer Mitteilung über das „System ERP“, ohne dass hierzu weitere Mitteilungen an die Antragstellerin ergangen sind.
Mit Datum vom 2. November 2025 erging an die Antragstellerin eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes B wegen im Einzelnen aufgeführter Forderungen des Beigeladenen aus den „Ursprungsbescheiden“ vom 17. Juli 2020, 1. September 2020, 24. September 2020 und 10. November 2020 über insgesamt 2.697,53 €.
Am 18. Dezember 2025 wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Berlin unter anderem mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 17. Juli 2020, 1. September 2020, 24. September 2020 und 10. November 2020. Ihr sei nicht erinnerlich, diese Bescheide erhalten zu haben. Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung erhoben. Zugleich erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Berlin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus den genannten Bescheiden für unzulässig zu erklären bzw. die Verjährung der zugrunde liegenden Forderungen festzustellen; die Klage wird unter dem Aktenzeichen S 149 AS 707/26 geführt.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 hat das Sozialgericht das Jobcenter B, in dessen Auftrag die Antragsgegnerin die Vollstreckung betreibt, nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Mit Beschluss vom 13. März 2026 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen vor. Dem stehe auch nicht die seitens der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Denn nach summarischer Prüfung sei die Verjährung in Bezug auf die Forderungen aus den Bescheiden vom 17. Juli 2020 und 24. September 2020 nicht eingetreten. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) würden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß gelten. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt werde. Bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf die Vollstreckung im Bereich des Sozialgesetzbuchs sei eine an das Hauptzollamt gerichtete Vollstreckungsanordnung der Antragsgegnerin der Beantragung einer behördlichen Vollstreckungshandlung gleichzustellen. Damit führe die Vollstreckungsanordnung vom 16. September 2024 zu einem Neubeginn der Verjährung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Verjährung der Forderung aus den Bescheiden vom 17. Juli 2020 und 24. September 2020.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 31. März 2026 beim Sozialgericht Berlin eingelegten Beschwerde. Sie trägt vor, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit Ablauf des 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X, die die Verjährungsfrist auf 30 Jahre erstrecken könnten, seien nach den Feststellungen des Sozialgerichts nicht erlassen worden. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2025 (B 7 AS 17/24 R) folge, dass eine interne, dem Schuldner nicht bekannt gegebene Vollstreckungsanordnung keine Beantragung einer behördlichen Vollstreckungshandlung im Sinne des § 212 BGB sei und keinen Neubeginn der Verjährung auslöse. Sie sei durch die drohende Konto- und/oder Lohnpfändung in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich gefährdet.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2026 wird die Vollstreckung aus den Bescheiden des Beigeladenen vom 17. Juli 2020, 1. September 2020, 24. September 2020 und 10. November 2020 einstweilen eingestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. März 2026 zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass zwar die Verjährungsfrist für die Bescheide am 31. Dezember 2020 zu laufen begonnen habe und regulär am 31. Dezember 2024 geendet hätte. Durch die am 16. September 2024 erfolgte Abgabe der Forderung an das Hauptzollamt sei der Neubeginn der Verjährung ausgelöst worden. Daher ende die Verjährungsfrist nunmehr am 18. September 2028.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2026 zurückzuweisen.
Er verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses und trägt vor, dass die Forderung aufgrund seiner am 16. September 2024 erfolgten Abgabe der Forderung an das zuständige Hauptzollamt zur weiteren Beitreibung nicht verjährt sei. Denn hierbei handele es sich um eine Vollstreckungshandlung, die einen Neubeginn der Verjährung auslöse. Eine Verjährung der geltend gemachten Forderung liege daher nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Beigeladenen.
II.
Gegenstand des Verfahrens ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung das Begehren der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus den Bescheiden des Beigeladenen vom 17. Juli 2020, 1. September 2020, 24. September 2020 und 10. November 2020. Der Antrag der Antragstellerin konnte zulässig gegen die Antragsgegnerin gerichtet werden. Denn der Beigeladene hat die Aufgabe des Forderungseinzugs den Antragsgegnerin übertragen. Gleichwohl besteht weiterhin auch ein Rechtsverhältnis der Antragstellerin zu dem Beigeladenen als Forderungsgläubiger. Er wird durch die Übertragung von Aufgaben auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Abs 4 SGB II nicht von seiner Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Forderungseinzugs entbunden (so insgesamt Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 14 – 15, m.w.N., Rechtsprechung hier und im Folgenden zitiert nach juris).
Ein – wie hier – auf Einstellung beziehungsweise Unterlassung der Vollstreckung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG ist statthaft, da es möglich sein muss, gegen für unberechtigt gehaltene Vollstreckungsankündigungen unmittelbar vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 – L 19 AS 429/22 B ER –, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – L 3 AS 1168/20 ER-B –, Rn. 14). Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 – L 19 AS 429/22 B ER –, Rn. 19). Dies ist frühestens dann der Fall, wenn der Beginn der Vollstreckung von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin konkret angekündigt ist oder sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs erkennbar sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 – L 19 AS 429/22 B ER –, Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nach der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes B vom 2. November 2025 gegeben.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), als auch das Vorliegen eines Grundes, aus dem die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nur gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben wird. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des betroffenen Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Unter Beachtung dieser Vorgaben ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem Klageverfahren mit einem Antrag auf Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Vollstreckung keinen Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ist § 257 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Die Vollstreckungsbehörde, also hier die Antragsgegnerin, hat auf dieser Grundlage in jedem Stadium der Vollstreckung selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung noch vorliegen; ggf. muss sie deren Einstellung veranlassen (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R –, Rn. 18, 20). Gemäß § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, also die Vollziehung ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist,
2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, oder
4. die Leistung gestundet worden ist.
Gemäß § 258 AO kann zudem die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit sie im Einzelfall unbillig ist.
Mit Ausnahme der Verjährung stehen die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung nicht im Streit. Anhaltspunkte, die einer Vollstreckung entgegen stehen könnten, sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere vollstreckt die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin nur die gegen sie gerichteten Erstattungsforderungen.
Eine Verjährung der Forderungen ist nicht eingetreten.
Die Einrede der Verjährung, auf die die Antragstellerin sich vorliegend beruft, ist in keiner dieser Nummern ausdrücklich erfasst. Der Senat hält aber insoweit eine analoge Anwendung für gerechtfertigt (Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 2020 – L 14 AL 4/20 –, Rn. 57; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2023 – L 11 AS 152/23 B ER –, Rn. 23, m.w.N.).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Erstattungsforderungen des Beigeladenen verjährt sind. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X für die streitgegenständlichen, 2020 bestandskräftig und unanfechtbar gewordenen Bescheide begann, wovon grundsätzlich auch alle Beteiligten ausgehen, mit dem Ende des Jahres 2020 zu laufen. Die Verjährung aufgrund der vierjährigen Verjährungsfrist würde deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2024 eintreten.
Zunächst einmal haben die innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 1. September 2020 und vom 10. November 2020 für den Fristlauf keine Bedeutung. Sie sind nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, keine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 212 Abs 1 Nr. 2 BGB, sondern eine Vollstreckungsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 21). Die Vollstreckungsankündigung vom 2. November 2025 ist bereits deshalb nicht für den Lauf der Verjährungsfrist von Bedeutung, weil sie zeitlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist.
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten jedoch für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Die Hemmung bewirkt, dass die Zeit, in der ein Hemmungstatbestand erfüllt ist, nicht in die (laufende) Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Ablaufhemmung bewirkt in bestimmten, hier nicht vorliegenden Konstellationen die Verschiebung des Endes der Verjährungsfrist (§§ 210, 211 BGB). Der Neubeginn schließlich führt - entsprechend dem Wortlaut - dazu, dass an die Stelle der bisherigen Verjährungsfrist eine neue tritt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2024 – L 32 AS 405/22 –, Rn. 61).
Nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Vollstreckungshandlungen in diesem Sinne sind alle das Vollstreckungsverfahren fördernden Maßnahmen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 20, m.w.N.). Um eine solche das Vollstreckungsverfahren fördernde Maßnahme handelt es sich bei der am 16. September 2024 erfolgten Abgabe der Forderung an das Hauptzollamt. Ein solcher Vollstreckungsauftrag erfüllt die Voraussetzung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. September 2024 – L 3 AS 47/23 B ER –, Rn. 34; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2024 – L 12 AS 400/23 – Rn. 41; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2023 – L 11 AS 152/23 B ER –, Rn. 27; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18. Januar 1985 – V ZR 233/83 –, Rn. 29).
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragstellerin die Abgabe an das Hauptzollamt nicht bekannt gegeben wurde. Der Wortlaut des § 212 BSG enthält eine solche Voraussetzung nicht. Sofern der Antrag auf Vornahme der Zwangsvollstreckung vorliegt, löst dieser (sobald er dem Vollstreckungsorgan zugeht) den Neubeginn der Verjährung aus, ohne dass es auf die Kenntnisnahme durch den Schuldner ankäme (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 212 BGB (Stand: 15.05.2026), Rn. 117, m.w.N.). Ein Neubeginn der Verjährung allein durch Beauftragung der Vollstreckung entspricht auch der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Januar 1985 – V ZR 233/83 –, Rn. 29; hierzu Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 17. Auflage, 9/2023, § 212 BGB, Rn. 14).
Den Ausführungen des Bundessozialgerichts in der seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidung ist etwas anderes nicht zu entnehmen. Hier ist zwar ausgeführt: „Die Vollstreckungsanordnung der BA nach § 3 Abs 1 VwVG ist gegenüber der Vollstreckungsbehörde (dem HZA) ergangen und schon deshalb kein gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegebener Verwaltungsakt. Nichts anderes gilt für den Vollstreckungsauftrag des HZA an den Vollziehungsbeamten. Es handelt sich zudem um einen lediglich behördeninternen Vorgang“ (BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 29). Diese Ausführungen wurden jedoch entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht im Rahmen der Prüfung gemacht, ob ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BSG stattgefunden hat, sondern im Rahmen der Prüfung, ob ein vom BSG für den Eintritt der 30-jährigen Verjährungsfrist für erforderlich gehaltener Durchsetzungsverwaltungsakt ergangen war; dies wurde für die Vollstreckungsanordnung verneint. Eine Aussage dazu, ob die in diesem Fall am 26. Januar 2010 erfolgte Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Beitreibung der Forderungen (vgl. Rn. 3 des Urteils) den Neubeginn der Verjährung auslöste, enthält das Urteil nicht, wobei es allerdings aufgrund der zeitlich nachfolgenden fruchtlosen Pfändung, die dann ohnehin zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führte, hierauf auch nicht mehr ankam. Das Landessozialgericht hatte in der zugrunde liegenden zweitinstanzlichen Entscheidung allerdings noch ausdrücklich ausgeführt: „Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgt ein Neubeginn der Verjährung aufgrund der Beantragung oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Diese Voraussetzung wird sowohl durch den Vollstreckungsauftrag vom 26.01.2010 als auch durch den Vollstreckungsversuch vom 09.02.2010 erfüllt (vgl. Schmidt-Räntsch in Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 212, Rn. 14).“ (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2024 – L 12 AS 400/23 –, Rn. 41).
Die am 16. September 2024 erfolgte Abgabe der Forderung an das Hauptzollamt führte also zu einem Neubeginn der vierjährigen Verjährungsfrist und damit dazu, dass Verjährung derzeit noch nicht eingetreten ist. Andere Gründe, die gemäß §§ 257 Abs. 1, 258 AO einen Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen könnten, sind weder dargetan und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der sog. Hänge-Beschluss des Gerichts vom 7. Mai 2026 hat sich mit dieser Entscheidung erledigt.
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