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Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 3 VwVG – Vollstreckungsanordnung

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

  • a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
  • b) die Fälligkeit der Leistung;
  • c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 VwVG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 VwVG

15 Entscheidungen zitieren § 3 VwVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 32/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass …
  • BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 R · 14. Senat

    Leitsatz: Der Widerspruch gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Jobcenter auch dann nicht, wenn die Vollstreckung daraufhin eingestellt wird.
  • BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: Für die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Festsetzung von Mahngebühren waren nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht der Grundsicherung allein die Arbeitsgemeinschaften sachlich zuständig. Eine Übertragung der Aufgabe "Forderungseinzug" auf die Bundesagentur für Arbeit war nicht zulässig.
  • BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 69/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektronisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels.
  • BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 2/22 R · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Stelle des "freien Beliebens" das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers.
  • BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R · 11. Senat

    Leitsatz: Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

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