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Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 2 VwVG – Vollstreckungsschuldner

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  • a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
  • b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

Rechtsprechung zu § 2 VwVG

3 Entscheidungen zitieren § 2 VwVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 R · 14. Senat

    Leitsatz: Der Widerspruch gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Jobcenter auch dann nicht, wenn die Vollstreckung daraufhin eingestellt wird.
  • BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 2/22 R · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Stelle des "freien Beliebens" das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers.
  • BSG, Beschl. v. 25.09.2013 – B 8 SF 1/13 R · 8. Senat

    Leitsatz: Zum Rechtsweg für Klagen bei Vollstreckungsmaßnahmen wegen sozialhilferechtlicher Forderungen eines kommunalen Sozialhilfeträgers.

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