Rechtsprechung · LG Köln
LG Köln, Urteil vom 25.03.2025 – 16 O 349/24
- Spruchkörper
- 16. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2025:0325.16O349.24.00
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, auf das Pfändungspfandrecht an dem Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von EUR 50.687,31 (vormaliges Guthaben auf dem Konto bei der G. Bank vor Hinterlegung des Betrages durch die G. Bank bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln), welches aufgrund des am 07.02.2023 (in Vollziehung des durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2023 zum Aktenzeichen 506 Gs 388/23 in das Vermögen der H. GmbH angeordneten Vermögensarrests) zum Aktenzeichen 113 Js 34/23 erlassenen und der G. Bank als Drittschuldnerin am 09.02.2023 zugestellten Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Köln entstanden ist, zu verzichten und die Herausgabe des bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 81 HL 1001/23 hinterlegten Betrags in Höhe von EUR 50.687,31 durch die Staatsanwaltschaft Köln an die Klägerin zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 55.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem beklagten Land einen Rückgewähranspruch infolge von Insolvenzanfechtung geltend.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2023 (Anlage K1) wurde ausweislich des vorgenannten Beschlusses aufgrund am 02.03.2023 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH [im Folgenden: Schuldnerin] eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Schreiben vom 02.03.2023 (Anlage K10) hatte Rechtsanwältin E. für die Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzgericht Köln mitgeteilt, dass „in Kürze ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ eingereicht werde sowie, dass mit Beschluss des Amtsgericht Köln vom 07.02.2023 der Arrest in das Vermögen der Schuldnerin in Höhe von 8.263.036,59 Euro angeordnet worden und die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Mit Schreiben vom 06.04.2023 (Anlage K11) hatte der Insolvenzrichter mitgeteilt, dass er das vorgenannte Schreiben einstweilen nicht als Insolvenzantrag auslege. Mit Schriftsatz vom 27.04.2023 (Anlage K12) hatte Rechtsanwältin E. unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 06.04.2023 den ausgefüllten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgereicht.
Die Schuldnerin handelte national und international mit IT-Komponenten. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz [im Folgenden: AWG] durch Veräußerung von Gütern nach Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen die Gesellschafter der Schuldnerin aufgenommen.
Mit Beschluss vom 07.02.2023 (Anlage K2) ordnete das Amtsgericht Köln zum Az. 506 Gs 388/23 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln wegen Verdachts des Verstoßes gegen das AWG gemäß § 111e StPO zur Sicherung des staatlichen Zahlungsanspruchs auf Einziehung von Wertersatz für das beklagte Land einen Arrest in Höhe von 8.263.036,59 Euro in das Vermögen der Schuldnerin an. Unter demselben Datum erließ die Staatsanwaltschaft Köln in Vollziehung des Vermögensarrests gemäß § 111f StPO Pfändungsbeschlüsse für das beklagte Land wegen sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen der Schuldnerin gegen die Hausbanken der Schuldnerin, u.a. gegen die I. Bank, die D. Bank und die G. Bank. Am 09.02.2023 wurde der G. Bank ein Pfändungsbeschluss zugestellt. An diesem Tag bestand ausweislich der Transaktionsliste der G. Bank (Anlage K5) ein Positivsaldo in Höhe von 11.304,99 Euro. Am 10.05.2023 belief sich das Guthaben auf 50.687,31 Euro. Mit Beschluss vom 13.11.2023 (Anlage K15) reduzierte das Amtsgericht Köln die Arrestsumme auf 2.428.122,12 Euro. Zwischenzeitlich hinterlegte die G. Bank den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 50.687,31 Euro für die Staatsanwaltschaft Köln und die Klägerin als Empfangsberechtigte zum Aktenzeichen 81 HL 1001/23 beim Amtsgericht Köln (vgl. Schreiben vom 25.06.2024, Anlage K24).
Unter lfd. Nr. 14 der Insolvenztabelle (Anlage K3) wurden Sozialversicherungsbeiträge der M. Versicherung in Höhe von 4.863,59 Euro für den Zeitraum 01.12.2023 bis 31.03.2023 zur Insolvenztabelle festgestellt.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22.01.2024 (Anlage K20) gegen sämtliche Pfändungsmaßnahmen des beklagten Landes „Vollstreckungserinnerung“ ein. Die zunächst befasste Insolvenzrichterin gab die Sache unter Hinweis auf die Rechtswegzuständigkeit nach § 111k Abs. 3 StPO an das gemäß § 162 StPO zuständige Gericht ab (Anlage K21). Mit Beschluss vom 13.06.2024 (Anlage K22) wies der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Köln die Vollstreckungserinnerung unter Hinweis auf eine aus § 111i StPO folgende Insolvenzfestigkeit der Pfändungsmaßnahme zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 13.06.2024 (Anlage K23) wies die 18. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 02.07.2024 (Anlage K26) zurück. Dabei prüfte die Strafkammer auch eine Insolvenzanfechtung, die sie letztlich verneinte. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, wegen Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Lediglich vollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen den Bestand der Maßnahme als solche oder die Art und Weise der Vollziehung seien mit dem strafprozessualen Rechtsbehelf des § 111k Abs. 3 StPO zu verfolgen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, auf das Pfändungspfandrecht an dem Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von EUR 50.687,31 (vormaliges Guthaben auf dem Konto bei der G. Bank vor Hinterlegung des Betrages durch die G. Bank bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln), welches aufgrund des am 07.02.2023 (in Vollziehung des durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2023 zum Aktenzeichen 506 Gs 388/23 in das Vermögen der H. GmbH angeordneten Vermögensarrests) zum Aktenzeichen 113 Js 34/23 erlassenen und der G. Bank als Drittschuldnerin am 09.02.2023 zugestellten Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Köln entstanden ist, zu verzichten und die Herausgabe des bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 81 HL 1001/23 hinterlegten Betrags in Höhe von EUR 50.687,31 durch die Staatsanwaltschaft Köln an die Klägerin zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Das Zivilgericht sei „sachlich unzuständig“; ausschließlich zuständig für den Streitgegenstand sei das Strafgericht. Zudem unterlaufe eine weitere Entscheidung die Rechtskraft des Beschlusses der 18. Großen Strafkammer.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
In Ansehung des zur Entscheidung gestellten insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ungeachtet des Beschlusses der 18. Großen Strafkammer vom 02.07.2024 gegeben.
Bei Streitigkeiten aus Insolvenzanfechtung im Zusammenhang mit der Vollziehung eines Arrests durch die Staatsanwaltschaft handelt es sich nach dem Dafürhalten der Kammer um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß § 13 GVG eröffnet ist. Insoweit besteht entgegen der Ansicht des beklagten Landes keine ausschließliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters gemäß § 111k Abs. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift kann gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests getroffen werden, die Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts beantragt werden. Während die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO wie auch die gesetzlichen Vollstreckungsverbote nach §§ 89, 294 Abs. 2 InsO, ebenso sowie die gerichtlich angeordneten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG (ggf. i.V.m. §§ 30d Abs. 4, 30g ZVG) mit strafprozessualen Rechtsbehelfen geltend zu machen sind, sind Ansprüche aus Insolvenzanfechtung auf den bekannten zivilrechtlichen Rechtswegen zu verfolgen (Laroche, ZInsO 2022, 62 (64)). Möchte der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Beschlagnahme oder der Arrestanordnung, insbesondere wegen eines Vollstreckungsverbots, rügen und einen Freigabeanspruch geltend machen, kann er die nach § 162 StPO zuständigen Gerichte anrufen und dort die strafprozessual vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Macht er hingegen einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO geltend, ist dieser nach den allgemeinen Regelungen vor den Zivilgerichten einzuklagen (Laroche, ZInsO 2022, 62 (69)).
Zwar ist dem beklagten Land zuzugeben, dass die Kommentarliteratur zu § 111k StPO durchaus dahingehend interpretiert werden könnte, dass auch Insolvenzanfechtungsansprüche unter die in § 111k Abs. 3 StPO normierte ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte fallen könnten, wenn dort unisono ausgeführt wird, dass für den Rechtsschutz gegen Vollziehungsmaßnahmen die ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte gegeben sei, selbst wenn sich der Beschwerdeführer allein auf zivilrechtliche Argumente stütze, z.B. sein Eigentum, und für die Entscheidung darüber ohne den strafprozessualen Hintergrund ein Zivilgericht zuständig wäre, etwa für eine Drittwiderspruchsklage (Bittmann, in: Münchener Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2023, § 111k Rz 35; Huber, in: Beck Onlinekommentar StPO, § 111k Rz 12; Spillecke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 111k Rz 8). Allerdings werden Insolvenzanfechtungsansprüche in der vorgenannten Kommentarliteratur nicht ausdrücklich genannt.
Zwar folgt die Zuständigkeit des Zivilgerichts nicht schon aufgrund des Arguments, dass die von dem Strafgericht auszusprechenden Rechtsfolge, nämlich der Unwirksamkeit der Maßnahme, hinter der insolvenzanfechtungsrechtlichen Rechtsfolge, der Rückgewähr gemäß § 143 Abs. 1 InsO zurückbleibt. Denn die Unwirksamkeit einer Pfändungsmaßnahme bedingt gerade, dass der Gläubiger hieraus keine Rechte herleiten kann; daraus folgt schon zwangsläufig eine Freigabe zugunsten der Insolvenzmasse. Das Argument der Klägerin, dass das Strafgericht, hätte es die Anfechtung als durchgreifend angesehen, den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gar nicht hätte titulieren können, erscheint nur auf den ersten Blick durchgreifend, tatsächlich wäre dem Rückgewähranspruch der Klägerin wohl in Fällen, in denen der Betrag nicht wie vorliegend hinterlegt worden ist, schon mit einer Aufhebung der Pfändung genüge getan gewesen.
Der Gesetzgeber hat aber durch die funktionelle Zuständigkeitsregelung in § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG zu erkennen gegeben, dass insolvenzrechtliche Streitigkeiten bei einer Spezialkammer eine Konzentration finden sollen. Bei Heranziehung der aus dieser Norm folgenden Wertung verkennt die Kammer nicht, dass der Anwendungsbereich dieser Norm erst dann eröffnet ist, wenn die hier streitbefangenen Streitigkeiten dem zivilgerichtlichen Rechtsweg unterfallen. Der Bestimmung lässt sich aber das gesetzgeberische Bestreben entnehmen, dass sich Spezialkammern mit den dort normierten Streitigkeiten befassen. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn auch die zivilgerichtlichen Spezialkammern zur Entscheidung über die Insolvenzanfechtung staatsanwaltschaftlicher Pfändungsmaßnahmen berufen sind.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes folgt aus dem im Strafprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz noch nicht, dass das Strafgericht auch eine Anfechtung prüfen muss. Bezugspunkt der Amtsermittlung ist die Ermittlung von Tatsachen, sie ist aber nicht geeignet, die Reichweite des Prüfungsumfangs durch den Ermittlungsrichter bzw. das Rechtsmittelgericht zu determinieren.
2.
Über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten war nicht in analoger Anwendung von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden.
Gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg zu erfolgen, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Dabei gilt diese Vorschrift gemäß § 17a Abs. 6 GVG auch für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander.
§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG findet auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine unmittelbare Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.10.2020 - 1 ARs 3/20, Rz 20), denn die §§ 17 bis 17b GVG betreffen nur den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Verwaltungs-, ordentliche Gerichtsbarkeit), zueinander. Für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander gelten sie nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, der die Verweisung an das „zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“ gebietet und dem des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der bestimmt, dass der Beschluss des verweisenden Gerichts für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, lediglich „hinsichtlich des Rechtsweges“ bindend ist und damit die Weiterverweisung bei Unzuständigkeit des Gerichts innerhalb des Gerichtszweigs, in den verwiesen wurde, ermöglicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2020 - 1 ARs 3/20, Rz 21).
§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist auf Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweigs auch nicht entsprechend anwendbar, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen (BGH, Beschluss vom 16.10.2020 - 1 ARs 3/20, Rz 22). Es fehlt an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke (BGH, a.a.O., Rz 24; Schuster, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, §§ 17-17c GVG Rz 4). Dem Gesetzgeber war bei Einführung des § 17a Abs. 6 GVG bekannt, dass Kompetenzkonflikte auch innerhalb eines Rechtsweges auftreten können, wenn verschiedene Verfahrensordnungen eingreifen. Dennoch hat er sich dafür entschieden, § 17a Abs. 6 GVG in seinem Anwendungsbereich auf die Zivilgerichte zu beschränken.
3.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der erhobene Einwand entgegenstehender Rechtskraft entgegen.
Die Kammer teilt die Ansicht der Klägerin, dass die Rechtskraft oder Bindungswirkung nur so weit reichen kann wie der Beschwerdegegenstand reicht. Sind Anfechtungsansprüche als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten von den Zivilgerichten zu entscheiden, können Ausführungen des Strafbeschwerdegerichts jenseits seiner Prüfungskompetenz nicht dazu führen, dass eine Bindungswirkung entsteht.
II.
Die Klage ist begründet.
Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.
In den Pfändungsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft liegt eine Rechtshandlung. Durch § 141 InsO wird klargestellt, dass zu den Rechtshandlungen, die nach §§ 130 ff. InsO anfechtbar sind, auch die Vollstreckungsakte gehören, die ein Insolvenzgläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels zur Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung erwirkt hat. Als Vollstreckungshandlung ist auch die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung anzusehen (Begr RegE zu § 141; Hirte/Borries, Uhlenbruck, InsO, 15. Auf. 2019, § 141 Rz 5).
2.
Der am 07.02.2023 erlassene und der Drittschuldnerin am 09.02.2023 zugestellte Pfändungsbeschluss liegt innerhalb der Monatsfrist. Maßgeblich für die Berechnung der Monatsfrist ist das im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts genannte Antragsdatum. Ob das Insolvenzgericht dieses Datum zutreffend ausgewiesen hat, ist der Prüfungskompetenz des Prozessgerichts entzogen.
Die Anfechtungsvorschrift erfasst nur Rechtshandlungen in dem zeitlichen Bereich, der einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrages beginnt.
Gemäß § 140 Abs. 1 InsO kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Die Pfändung gilt als am 09.02.2023 vorgenommen. Bei Forderungspfändungen ist grundsätzlich auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner abzustellen (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO), vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02, Rz 10. Als der Pfändungsbeschluss der Drittschuldnerin am 09.02.2023 zuging, wies das dortige Konto der Schuldnerin einen Positivsaldo auf, so dass das Pfändungspfandrecht bereits zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Handlung des Schuldners zur Entstehung gelangen konnte.
Selbst wenn man den Eigenantrag aufgrund der Schreiben der Rechtsanwältin E. vom 02.03.2023 und vom 27.04.2023 sowie der Wertung des Insolvenzrichters gemäß Verfügung vom 06.04.2023 als erst am 27.04.2023 gestellt ansehen wolle, führte die Annahme eines bereits am 02.03.2023 erfolgten Eigenantrags durch das Insolvenzgericht nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.
Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Dies hat der Bundesgerichtshof bisher lediglich dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49). Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist dieser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offenkundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 135/03, Rz 24).
Auch an das in dem Eröffnungsbeschluss angegebene Antragsdatum ist das Prozessgericht gebunden (vgl. OLG Köln vom 31.08.2011 - 2 U 20/11).
Wenn der tatsächlich zur Eröffnung führende Antrag zugleich der früheste ist, kann dieser auch dann für das Anfechtungsverfahren maßgeblich sein, wenn er unzulässig oder unbegründet ist (OLG Köln, a.a.O., Rz 8). Liegen mehrere Anträge vor und wird auf den zuerst eingegangenen Antrag - ggf. zusammen mit einem anderen am selben Tag oder später gestellten weiteren Antrag - das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Frist ohne weiteres nach diesem Antrag zu berechnen; seine Zulässigkeit und Begründetheit sind im Anfechtungsprozess nicht erneut zu prüfen (OLG Köln, a.a.O., Rz 16).
Demnach besteht eine Bindung des Prozessgerichts an das vom Insolvenzgericht mit Eröffnungsbeschluss festgelegte Antragsdatum, unabhängig davon, ob es überhaupt einen zulässigen Insolvenzantrag unter diesem Datum gegeben hat.
3.
Das beklagte Land, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Köln, ist auch als Insolvenzgläubigerin zu qualifizieren. Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 130 f. InsO sind diejenigen Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung in dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte bzw. gesicherte Forderung als Insolvenzgläubiger gemäß §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 130 Rz 12). Demnach genügt eine Forderung im Rang von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO, worunter Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, fallen.
4.
Die Pfändung war inkongruent.
Eine durch Zwangsvollstreckung während der kritischen Zeit erlangte Sicherung oder Befriedigung ist inkongruent (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 131 Rz 60 mit umfangreichen Rsprnachweisen).
5.
Durch die Pfändung ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten.
Eine Rechtshandlung ist dann gläubigerbenachteiligend, wenn sie entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt, d.h. vereitelt, erschwert oder auch nur verzögert (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH ZinsO 2011, 1979 ff; BGH NZI 2008, 233 ff). Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang dahingehend, dass sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH NZI 2008, 233 ff; BGH NJW 2008, 655 f; BGH NJW 2009, 3362 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff).
Vorliegend wurde die Liquidität der Schuldnerin durch die Pfändungsmaßnahme ganz massiv verkürzt.
6.
Ob daneben die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO einschlägig sind, vermag dahinzustehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 50.687,31 Euro
Zitierte Vorschriften
- § 17a GVG
- § 131 InsO
- § 111k StPO
- § 162 StPO
- § 13 GVG
- § 17 GVG
- § 130 InsO
- § 143 InsO
- § 39 InsO
- § 309 AO
- § 17b GVG
- § 17c GVG
- § 72a GVG
- § 129 InsO
- § 140 InsO
- § 141 InsO
- § 21 InsO
- § 294 InsO
- § 38 InsO
- § 88 InsO
- § 89 InsO
- § 111e StPO
- § 111f StPO
- § 111i StPO
- § 709 ZPO
- § 829 ZPO
- § 91 ZPO
- § 30d ZVG
Außerdem: § 49 StaRUG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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