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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 129 InsO – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 129 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 129 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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