Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 280 InsO – Haftung. Insolvenzanfechtung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 280 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 280 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten