Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
InsO · Insolvenzordnung
§ 280 InsO – Haftung. Insolvenzanfechtung
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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