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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 146 InsO – Verjährung des Anfechtungsanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

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