Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
InsO · Insolvenzordnung
§ 141 InsO – Vollstreckbarer Titel
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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