Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.08.2026 – 2 SLa 47/26
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGMV:2026:0811.2SLa47.26.00
Leitsatz
1.
Ein Herausgabeantrag muss die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Die Bezeichnung „obere Mittelklasse“ ist jedoch nicht hinreichend konkret.
2.
Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells als Dienstwagen bedarf einer Anspruchsgrundlage z.B. in Form einer konkreten Parteivereinbarung oder einer geeigneten betrieblichen Regelung.
3.
Berühmt sich das Betriebsratsmitglied eines Anspruchs auf Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, trifft es nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und die rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und ggf. zu beweisen; der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG, Urteil vom 13.05.2026 7 AZR 124/25 Rn. 29 mwN, juris).
4.
Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock
vom 14.10.2025 zum Aktenzeichen 3 Ca 501/25 wird auch hinsichtlich
der mit der Berufung erfolgten Klageerweiterungen auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Größe des dem Kläger durch die Beklagte auch zur privaten Nutzung zu gewährenden Dienstwagens sowie Schadensersatz wegen Überlassung eines zu kleinen Fahrzeugs.
Die Beklagte führt ein Maschinenbauunternehmen mit Hauptsitz in Ch., welches Baumaschinen, Nutzfahrzeuge, Bergbaumaschinen sowie Windkraftanlagen produziert.
Der im Dezember 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1) als Director Sales Port Machinery beschäftigt. Unter § 3 des Arbeitsvertrages ist die klägerische Vergütung geregelt. Hier ist vorgesehen, dass der Kläger ein jährliches Gehalt in Höhe von 130.000,00 Euro brutto in zwölf gleichen Raten jeweils zum Monatsende erhält sowie eine variable Vergütung in Form von Bonus- und Leistungsprämien nach erreichter Zielvereinbarung. Zwischenzeitlich ist das jährliche Gehalt erhöht worden. Nach Absatz 4 des § 3 des Arbeitsvertrages erhält der Kläger einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 400,00 Euro netto.
§ 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages lautet:
„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Überlassung eines Firmenwagens nach der jeweils gültigen Firmenwagenregelung, welcher auch privat genutzt werden darf. Einzelheiten sind in der Firmenwagenregelung beschrieben. Der Firmenwagennutzungsvertrag wird separat schriftlich vereinbart.“
Nachdem dem Kläger ein Audi A6 mit einem Listenpreis von 76.800,00 Euro zur Verfügung gestellt war, leitete die Beklagte ihm einen von ihr unter dem 03.07.2024 unterzeichneten Dienstwagenüberlassungsvertrag zu, nach welchem dem Kläger ein Dienstfahrzeug im Wert von maximal 53.000,00 Euro Listenpreis zur dienstlichen und zur privaten Nutzung überlassen werden sollte. Der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag unter dem 09.07.2024 und leitete ihn der Beklagten per E-Mail zu. Auf Grund dieser Vereinbarung nutzt der Kläger seit Mitte Juli 2024 als Dienstfahrzeug einen VW Passat Variant.
Im Betrieb der Beklagten besteht eine PROCESS DESCRIPTION, eine Prozessbeschreibung, Car Policy, also eine Dienstwagenrichtlinie vom 20.05.2011. Diese lautet u.a.
“9. Scope
S. G. GmbH (hereinafter " the company") provides certain groups of employees with a company car, which may be also used privately. The following provisions apply to S. G. GmbH and all domestic employees based in Germany. These company cars are rented from a lease supplier ( actual V. L. GmbH). The lease supplier remains owner of the car. The company as lessee entrusts the car to the employee. To this end, company and employee sign this Car Policy as a Car Usage Agreement. The Human Resources department is responsible for the correct implementation of this policy (hereinafter called `car policy') and for all questions pertaining to company cars. Exceptions to this policy require the consent of the Chairman and the HR Director of S. G. GmbH. The selection and determination of car grades and choices remain within the sole right of the company. Changes in the car policy or its appendices must be submitted for approval by the Chairman and the HR Director of S. G. GmbH.
…
12. Car Grades & Choice
Eligible employees can choose a car according to their level of standard Finance leasing rate and reference car. There are 3 levels of as laid out in Appendix 1. The main factor for the selection of the car make and model is the standard Finance leasing rate. A level's standard Finance leasing rate is determined based on the net list price (excl. VAT) for a reference car and lease factor, which takes the expected kilometers to be traveled and replacement period into account.
….
15. Promotions and new employees
New employees hired and those newly promoted to qualifying positions will not have an automatic right to a new company vehicle.
…
26. Adiustment for Car Class
The given car classes do not form the basis of a legal claim. They will be reviewed from time to time and, if necessary, be adjusted.
…
30. Declaration of Consent
…
By signing this Car Policy the employee declares the consent to the Company Car Agreement.
31. Appendix 1: S. Car Policy ( Car Choices & Grades)
L
e
v
e
l
Benefit car
Reference
car
Standard
Finance
leasing
rate
Yearly car
allowance
in €
Cars
according to job
requirements
Reference
car
Standard
Finance
leasing
rate
1
Vice
General
Manager /
Directors
Audi A6 or
similar*
800,00 €
17.400,00 €
2
Manager /
Sales
Representatives
Audi A4
or similar*
600,00 €
3
Service
Techniclan
VW-Caddy
/ VW Bus
according
to
equipment
*according S. G. model category overview below
Der Kläger hat sich im August 2024 zur Wahl als Betriebsratsmitglied aufstellen lassen. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrates fand im Oktober 2024 statt. Mit Schreiben vom 18.07.2025 (Anlage K8) hat der Kläger die zur Verfügungstellung eines größeren Dienstwagens bzw. die Forderung nach Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend gemacht. In einem vor dem Arbeitsgericht geführten Zahlungsrechtsstreit hat der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 20.08.2025 gefordert, dass ihm ein höherwertiger Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu überlassen sei als ein Passat Variant mit einem Listenpreis von 53.000,00 Euro und für die Unterlassung der Überlassung eines derartigen Dienstfahrzeugs Schadensersatz zu leisten sei.
Dazu hat der Kläger vorgetragen, ein anderer Mitarbeiter, welcher ebenfalls in die Kategorie „Director“ falle, habe im Juli 2024 ein Dienstfahrzeug mit einem Listenpreis in Höhe von 96.000,00 Euro (Audi A6) zur Verfügung gestellt bekommen. Er habe Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG, aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, aus seinem Arbeitsvertrag (§ 3 Nr. 3) und den dazugehörigen Dienstwagenregelungen. Ebenso stehe ihm ein Ersatzanspruch für den entstandenen Schaden seit Juli 2024 in Höhe der Differenz des geldwerten Vorteils gemäß § 280 ff. BGB zu. Nach § 3 Nr. 3 des Arbeitsvertrages sei das Nähere zur Verfügungstellung eines Dienstfahrzeuges in der Firmenwagenregelung hinterlegt. Nach der Firmenwagenregelung, der Car Polocy vom 20.05.2011, richte sich das zur Verfügung zu stellende Modell nach der Position (Hierarchie-Ebene) des jeweiligen Mitarbeiters. Dies ergebe sich aus der Firmenwagenregelung unter Ziffer 31. Dort sei geregelt, dass ein Mitarbeiter mit Direktor-Posten – wie er – einen Audi A6 oder ein gleichwertiges Fahrzeug zu erhalten habe. Der VW Passat sei kein gleichwertiges Fahrzeug. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Car Policy handele es sich um einen Teil des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Es bestehe damit eine Gesamtzusage, die gegenüber der gesamten Belegschaft Anwendung finde. Die Beklagte habe die Car Policy hinreichend bestimmt erklärt und die Erklärung für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern im Personalhandbuch zugänglich und bekannt gemacht. Beim Onboarding im September 2020 habe er zudem einen Ausdruck der Car Policy erhalten. Es handele sich nicht um eine vorübergehende Leitlinie. Aus der Art der Formulierungen ergebe sich, dass sie nicht nur eine Orientierungshilfe bilde. Es seien dort vielmehr klare Regelungen festgehalten, welche für den Arbeitgeber verbindlich seien. Die Dienstwagenvereinbarung aus 2024 ersetzte die Regelungen aus der Car Policy nicht, weil Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus § 37 BetrVG durch nachteilige Individualvereinbarungen generell nicht verdrängt werden könnten. Zu berücksichtigen sei, dass ein Direktor als vergleichbarer Arbeitnehmer einen Audi A6 mit einem Listenpreis von 96.000,00 Euro erhalten habe, der „Director Human Resources“ Herr S. einen Volvo XC90 mit Listenpreis von 96.000,00 Euro fahre.
Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sei ihm ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, weil er als Betriebsratsmitglied nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein vergleichbarer Arbeitnehmer.
Ihm sei seit Juli 2024 monatlich ein Schaden in Höhe der Differenz des geldwerten Vorteils von 450,00 Euro pro Monat entstanden.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Hinblick auf den hier streitigen Gegenstand beantragt:
1. …
2. …
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Audi A 6 mit einem Listenpreis von 96.000,00 € zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
4. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 3. wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Volvo XC90 mit einem Listenpreis von 96.000,00 Euro zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
5. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 3. und 4., wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Kraftfahrzeug mit einem Listenpreis von 96.000,00 € zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
6. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 3., 4. und 5., wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Audi A 6 zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
7. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 3., 4., 5 und 6., wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Volvo XC90 zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, welches einen Listenpreis von 96.000,00 € hat.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.590,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 430,00 Euro brutto seit dem 01.08.2024,
auf 860,00 Euro brutto seit dem 01.09.2024,
auf 1.290,00 Euro brutto seit dem 01.10.2024,
auf 1.720,00 Euro brutto seit dem 01.11.2024,
auf 2.150,00 Euro brutto seit dem 01.12.2024,
auf 2.580,00 Euro brutto seit dem 01.01.2025,
auf 3.010,00 Euro brutto seit dem 01.02.2025,
auf 3.440,00 Euro brutto seit dem 01.03.2025,
auf 3.870,00 Euro brutto seit dem 01.04.2025,
auf 4.300,00 Euro brutto seit dem 01.05.2025,
auf 4.730,00 Euro brutto seit dem 01.06.2025,
auf 5.160,00 Euro brutto seit dem 01.07.2025,
auf 5.590,00 Euro brutto seit dem 01.08.2025.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gegenüber dem klägerischen Begehren auf eine Überlassung eines größeren Dienstwagens ausgeführt, die „Car Policy“ aus 2011 sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden. Ausschlaggebend sei, dass der klägerische Arbeitsvertrag lediglich die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung vorsehe und dieser Anspruch mit der Dienstwagenvereinbarung vom 03./09.07.2024 durch die Parteien auf einen Dienstwagen mit einem maximalen Listenpreis von 53.000,00 Euro konkretisiert worden sei. Dieser klägerische Anspruch sei erfüllt. Die „Car Policy“ aus 2011 sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Sie sei lediglich eine vorübergehende interne Leitlinie gewesen und sei nie im Unternehmen gegenüber den Mitarbeitern veröffentlicht worden. Sie habe lediglich als interne Orientierung für die Personalabteilung und den Einkauf gedient. Die Regelung würde seit 2014 nicht mehr betrieblich gelebt. Weil es in dem Dienstwagenüberlassungsvertrag heiße, dass ein Dienstwagen im Wert von maximal 53.000,00 Euro zur Verfügung gestellt werde, seien die klägerischen Anträge zur Verfügungstellung eines bestimmten Dienstwagens bereits unschlüssig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein bestimmtes Modell. Auf eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung auf Grund seiner Tätigkeit als Betriebsrat könne der Kläger sich nicht berufen, weil er erstmalig im Oktober 2024 nach Abschluss des Dienstwagenüberlassungsvertrages zum Betriebsratsmitglied gewählt worden sei. Sollte man zu der Ansicht gelangen, dass eine rechtliche Einigung auf die Anwendbarkeit der Car Policy zu Stande gekommen sei, so sei sie durch die individuelle Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung im Juli 2024 abgelöst bzw. geändert worden. Auch könne sich aus der Car Policy kein Anspruch auf einen Dienstwagen eines bestimmten Typs oder eines bestimmten Listenpreises ergeben. Sie habe keine Gesamtzusage erteilt, die dem Kläger oder einem anderen Mitarbeiter des Unternehmens einen Audi A6, einen Volvo XC90 oder einen sonstigen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 96.000,00 Euro zugesichert hätte. Es liege keine Ungleichbehandlung vor. Es gebe andere Mitarbeiter mit dem Jobtitelzusatz „Director“, die ebenfalls günstigere Modelle als das aktuelle Modell des Klägers führen. In den übrigen Gehaltsbestandteilen lägen weitere „Director“-Mitarbeiter deutlich unter dem Gehaltsniveau des Klägers. Es fehle also bereits an der Vergleichsgruppe. Da kein Anspruch auf Überlassung eines höherwertigen Dienstwagens bestehe, könne ein Nutzungsausfallschaden nicht entstanden sein.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, es könne offenbleiben, was die Parteien mit der „jeweils gültigen Firmenwagenregelung“ im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Jedenfalls sei die durch den Kläger am 03/09.07.2024 den Arbeitsvertrag abändernde oder konkretisierende Dienstwagenüberlassungsvereinbarung über einen Dienstwagen im Wert von 53.000,00 Euro unterzeichnet worden. Ein Anspruch auf einen höherwertigen Dienstwagen ergebe sich nicht aus der „Car Policy“ aus 2011 (Anlage K7), weil sie keine gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelung darstelle, welche die Wirksamkeit der vom Kläger unterzeichneten Dienstwagenüberlassungsvereinbarung zerstören könnte. Eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit liege nicht vor, weil er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dienstwagenvereinbarung noch nicht Mitglied des Betriebsrates gewesen sei. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein Anspruch, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass alle Mitarbeiter mit dem Titel „Director“ einen größeren Dienstwagen führen. Auch habe er nicht vorgetragen, dass es bei der Beklagten eine verbindliche Regelung gebe, wonach allen Arbeitnehmern seines Ranges ein höherwertiges Fahrzeug zwingend zustehe. Da der Kläger keinen Anspruch auf einen größeren Dienstwagen habe, stehe ihm auch kein Schadensersatzanspruch für die Nichtzurverfügungstellung eines größeren Dienstwagens zu.
Der Kläger hat gegen das ihm unter dem 09.03.2026 zugestellte Urteil mit am 02.04.2026 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Hierzu trägt der Kläger vor, er habe den Dienstwagenüberlassungsvertrag auf Grund einer Drucksituation unterzeichnet. Die Beklagte habe durch ihren damaligen Geschäftsführer ihm gegenüber im Juli 2024 erklärt, dass der Audi A6 nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne, weil die finanzielle Situation bei der Beklagten extremst angespannt sei. Es könne nur noch ein günstiger Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Kläger dieses Fahrzeug nicht nehmen würde und den vorgelegten Überlassungsvertrag nicht unterzeichne, müsste er auf einen Dienstwagen verzichten. Dies habe Herr S. auch nochmal per E-Mail an ihn kommuniziert. Weil er auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, habe er die Unterschrift geleistet.
Außer dass der Director Human Resources Herr S. einen Volvo XC90 mit Listenpreis 98.000,00 Euro fahre, sei auch dem weiteren Director, Herrn N., ein besserer Dienstwagen, nämlich ein BMW X 5 mit Listenpreis 98.000,00 Euro seit November 2025 zur Verfügung gestellt. Damit hätten alle Direktoren, die einen Dienstwagen nutzen, einen teureren als er. Die Car Policy sei im Personalhandbuch hinterlegt, worauf jeder Mitarbeiter Zugriff habe. Es liege trotz entsprechender Vergleichsgruppe eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vor. Zudem sei ein Verstoß gegen § 37 BetrVG gegeben. Auch bestehe ein Anspruch auf einen besseren Dienstwagen aus der Car Policy. Dort sei für Direktoren ein Dienstwagen der Kategorie Audi Q5, A6; VW Passat CC; Skoda Superb hinterlegt. Der Anspruch auf einen Audi A6 mit Listenpreis 98.000,00 Euro folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der Car Policy sowie § 37 Abs. 4 BetrVG. Allen anderen Direktoren, die ein Dienstfahrzeug nutzten, stünde ein höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung als er es nutzen könne, ohne dass ein sachlicher Grund dafür vorliege. Die Car Policy selbst gewähre einen Anspruch auf die geltend gemachte Schadensersatzzahlung sowie auf Überlassung eines Audi A6 mit Listenpreis in Höhe von 98.000,00 Euro, jedenfalls auf die geltend gemachten Alternativfahrzeuge. Es handele sich um eine in einem Personalhandbuch hinterlegte Gesamtzusage, zu welcher jeder Mitarbeiter Zugang auf dem Server habe. In der Car Policy sei unter Punkt 31 und 32 hinterlegt, dass Direktoren ein Anspruch auf ein Dienstwagen haben, nämlich einen Audi A6 oder ein gleichwertiges Fahrzeug. Der VW Passat stelle kein gleichwertiges Fahrzeug dar.
Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf die geltend gemachte Schadensersatzzahlung sowie auf Überlassung eines Audi A6 mit Listenpreis in Höhe von 98.000,00 Euro bzw. auf ein Alternativfahrzeug aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Das Arbeitsentgelt der anderen Direktoren, welchen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt sei, sei anders bemessen als seines. Als Betriebsratsmitglied dürfe er jedoch keine geringere Vergütung erhalten. Der Dienstwagen gehöre zum Arbeitsentgelt und die anderen Direktoren seien mit ihm vergleichbar. Sie stünden auf der gleichen hierarchischen Ebene. Der Dienstwagenüberlassungsvertrag aus Juli 2024 sei unter Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu Stande gekommen. Selbst wenn man annehmen würde, die Vereinbarung sei rechtmäßig, stünde die Car Policy als günstigere Regelung entgegen. Jedenfalls gingen § 37 Abs. 4 BetrVG und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz der Änderungsvereinbarung vor. Unerheblich sei, dass er erst nach Abschluss des Dienstwagenüberlassungsvertrages zum Betriebsratsmitglied gewählt worden sei. Die Betriebsratswahlen seien bereits in Gang gesetzt gewesen, als die Vereinbarung unterzeichnet wurde.
Soweit mit dem Berufungsanträgen auf einen Listenpreis von 98.000,00 Euro statt wie erstinstanzlich auf einen Listenpreis von 96.000,00 Euro abgestellt werde, sei dies erforderlich, weil die anderen Direktoren einen Dienstwagen mit einem höheren Listenpreis zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Dementsprechend sei auch der Schadensersatzantrag zu erweitern.
Die Berufungserweiterung mit dem Antrag, ihm ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, sei sachdienlich. Dieser Antrag werde auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen habe.
Herr A. L. H. erhalte eine jährliche Pauschale in Höhe von 17.400,00 Euro brutto, weil er zwar einen Anspruch auf einen höherwertigen Dienstwagen habe, jedoch keinen Dienstwagen tatsächlich nutze. Das gleiche gelte für Herrn T. D.. Herr S. Y. habe in der Vergangenheit und auch gegenwärtig nach seiner Kenntnis einen BMW X5 oder einen Volvo mit einem Listenpreis um 100.000,00 Euro gefahren. Herr H. T. nutze freiwillig ein Poolfahrzeug, welches jedenfalls keinen niedrigeren Wert habe als sein Fahrzeug. Nach der einschlägigen Firmenwagenregelung sowie dem Personalhandbuch sei der jeweilige Jobtitel maßgebliche Grundvoraussetzung für die Bestimmung der Firmenwagenpauschale bzw. der Fahrzeugklasse. Für die Position eines Directors sei danach entweder eine Firmenwagenpauschale in Höhe von 17.400,00 Euro oder ein Fahrzeug der Klasse Audi A6 bzw. ein gleichwertiges Fahrzeug vorgesehen. Er sei mit den anderen Direktoren gleichzustellen. Dies gelte insbesondere auch im Vergleich zu Herrn H. Z., der bis zur Anschaffung der Passat-Fahrzeuge ebenfalls höherwertige Fahrzeuge, namentlich der Klasse Audi A6 oder vergleichbar, genutzt habe. Eine freiwillige Abwertung führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit andere Direktoren sich für die Fahrzeugpauschale entschieden hätten, beruhe dies ersichtlich auf deren individuellen Umständen, insbesondere der Nähe ihres Wohnortes zum Unternehmen sowie dem geringeren Fahrbedarf. Sie hätten allerdings die Option auf eines der höherwertigen Fahrzeuge gehabt. Die Gesprächsführung der Beklagten anlässlich der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung sei so zu verstehen gewesen, dass er die Verschlechterung hinnehmen möge, weil es ansonsten gar keinen Dienstwagen mehr geben würde. Das habe ihn erheblich unter Druck gesetzt, weil er auf das Fahrzeug angewiesen sei, um seinen sozialen und beruflichen Pflichten nachkommen zu können. Ihm sei verbal angedroht worden, die Mehrkosten zwischen einem Passat und einem Audi A6 selbst tragen zu müssen oder gegebenenfalls kein Firmenfahrzeug mehr zu erhalten.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Audi A 6 mit einem Listenpreis von 98.000,00 Euro zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. wird die Beklagte
verurteilt, dem Kläger einen Volvo XC90 mit einem Listenpreis von 98.000,00 Euro zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
3. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. und 2., wird die
Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Kraftfahrzeug mit einem Listenpreis von 98.000,00 Euro zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
4. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., 2. und 3., wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Audi A 6 zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
5. Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., 2., 3 und 4., wird die
Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Volvo XC90 zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger
ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, welches einen Listenpreis von 98.000,00 Euro hat.
7. Im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 2., 3., 4. und 5. wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.250,00 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 450,00 Euro brutto seit dem 01.08.2024,
auf 900,00 Euro brutto seit dem 01.09.2024,
auf 1.350,00 Euro brutto seit dem 01.10.2024,
auf 1.800,00 Euro brutto seit dem 01.11.2024,
auf 2.250,00 Euro brutto seit dem 01.12.2024,
auf 2.700,00 Euro brutto seit dem 01.01.2025,
auf 3.150,00 Euro brutto seit dem 01.02.2025,
auf 3.600,00 Euro brutto seit dem 01.03.2025,
auf 4.050,00 Euro brutto seit dem 01.04.2025,
auf 4.500,00 Euro brutto seit dem 01.05.2025,
auf 4.950,00 Euro brutto seit dem 01.06.2025,
auf 5.400,00 Euro brutto seit dem 01.07.2025,
auf 5.850,00 Euro brutto seit dem 01.08.2025,
auf 6.300,00 Euro brutto seit dem 01.09.2025,
auf 6.750,00 Euro brutto seit dem 01.10.2025,
auf 7.200,00 Euro brutto seit dem 01.11.2025,
auf 7.650,00 Euro brutto seit dem 01.12.2025,
auf 8.100,00 Euro brutto seit dem 01.01.2026,
auf 8.550,00 Euro brutto seit dem 01.02.2026,
auf 9.000,00 Euro brutto seit dem 01.03.2026,
auf 9.450,00 Euro brutto seit dem 01.04.2026,
auf 9.900,00 Euro brutto seit dem 01.05.2026,
auf 10.350,00 Euro brutto seit dem 01.06.2026,
auf 10.800,00 Euro brutto seit dem 01.07.2026,
auf 11.250,00 Euro brutto seit dem 01.08.2026.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, allein aus der Bezeichnung „Director“ folge kein Anspruch auf einen Dienstwagen einer bestimmten Klasse. Der klägerische Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens ergebe sich aus § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sowie aus dem Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 03./09.07.2024. Der Anspruch beschränke sich gemäß § 1 Abs. 1 dieses Dienstwagenüberlassungsvertrages auf die Gewährung eines Dienstwagens zu einem Listenpreis von maximal 53.000,00 Euro. Neben Herrn S. mit dem Titel „Director Human Resources & Administration“ sowie dem Herrn N. als „Director Crane European Research“ gebe es weitere Direktoren. Durch den Jobtitel werde lediglich indiziert, dass die Beschäftigten in ihrem jeweiligen Bereich eine leitende Rolle ausübten. Keiner dieser anderen Direktoren fahre derzeit einen Dienstwagen der behaupteten Preisklasse. Dem Kläger gehe es nicht um eine Ungleichbehandlung innerhalb einer vergleichbaren Gruppe, sondern um einen Vergleich mit Einzelnen. Dabei verkenne er, dass der Dienstwagenanspruch bei den anderen genauso wie bei ihm selbst individuell geregelt und vereinbart sei. Der Anspruch auf eine bestimmte Dienstwagenklasse leite sich nicht aus der Car Policy ab. Für Herrn N. ergebe sich der Anspruch auf einen Dienstwagen aus dem individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag. Die Car Policy sei mit dem Kläger nicht vereinbart. Sollte die Auffassung vertreten werden, sie sei vereinbart, ginge die nachfolgend geschlossene individuelle Regelung zur Dienstwagenüberlassung vor. Der Dienstwagenüberlassungsvertrag sei nicht unter Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens zu Stande gekommen. Sie habe die Dienstwagenüberlassung in einer wirtschaftlich schwierigen Phase als Kosteneinsparungsmaßnahme verhandeln müssen. Dem Kläger habe es jedoch freigestanden, die Vereinbarung nicht anzunehmen oder hierzu frei zu verhandeln. Es sei zu bestreiten, dass der Kläger auf den Dienstwagen angewiesen sei. Auch die E-Mail des Herrn S. an den Kläger vom 09.07.2026 enthalte keine Nachricht, die übermäßigen Druck auf den Kläger ausübe. Es entspreche gängiger Praxis, dass Arbeitgeber die Gewährung eines Dienstwagens unter den Vorbehalt der Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung stellen. Das Gebot des fairen Verhandelns sei nicht verletzt, wenn sie darauf hinweise, dass vor Übergabe eines Dienstwagens eine entsprechende Dienstwagenüberlassungsvereinbarung vorausgesetzt sei. Eine solche Vereinbarung diene der Klärung beiderseitiger Rechte und Pflichten. Daraus, dass einzelne Mitarbeitende eine „Pauschale“ erhalten, lasse sich ein klägerischer Anspruch auf Gestellung eines höherwertigen Dienstwagens nicht ableiten. Im Hinblick auf eine Benachteiligung des Klägers im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsstellung fehle es bereits an einem zeitlichen Zusammenhang.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die mit der Berufung erfolgten Klageerweiterungen sind zulässig bis auf die Klageerweiterung, welche mit dem Antrag zu Ziffer 7. verfolgt wird. Die Klage ist mit diesem Antrag unzulässig, weil es ihr an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der Kläger weder aus seinem Arbeitsvertrag noch aus der „Car Policy“, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus § 37 BetrVG einen Anspruch auf Überlassung der von ihm begehrten Dienstfahrzeuge herleiten kann. Ihm steht folglich kein Schadensersatzanspruch aus unterbliebener Überlassung eines höherwertigen Dienstfahrzeuges zur Verfügung.
I.
Die klägerische Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG). Sie ist fristsowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1.
Die Klage ist überwiegend zulässig, jedoch im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 7. unzulässig.
a)
Soweit der Kläger mit der Berufung die Klage bezüglich der Listenpreise der von ihm begehrten Dienstfahrzeuge erweitert hat, sind diese Klageerweiterungen zulässig. Der Kläger hat erstinstanzlich Dienstfahrzeuge mit einem Listenpreis in Höhe von 96.000,00 Euro begeht, mit der Berufung hat er diesen Listenpreis auf 98.000,00 Euro angehoben. Die Beklagte hat dieser Klageänderung nicht widersprochen. Sie wird auch auf Tatsachen gestützt, die das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (§§ 260, 263, 264, 533 ZPO). Die Klageänderung ist im Hinblick auf die Höhe des Listenpreises damit auch sachdienlich.
b)
Der Klageantrag, im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 2., 3., 4. und 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Zöller/Greger ZPO, 36. Auflage, § 253 ZPO, Rn. 13). Ein Herausgabeantrag muss die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizier-bar sind. Die Bezeichnung „obere Mittelklasse“ ist jedoch nicht hinreichend konkret. Es bleibt offen, mit welchem Fahrzeug der Bereich der oberen Mittelklasse beginnt und welche Fahrzeuge dieser Bereich umfasst. Der Ausdruck „obere Mittelklasse“ gibt nicht konkret vor, welches Fahrzeug dem Kläger zur Verfügung gestellt werden soll und unter welchen Umständen im Falle der Verurteilung der Beklagten entsprechend dieses Antrages die Beklagte der ihr damit obliegenden Verpflichtung nachkommt. Im Falle der Verurteilung im Sinne dieses Antrages läge kein vollstreckungsfähiger Titel vor. Es bliebe offen, welche Fahrzeugmodelle der „oberen Mittelklasse“ zuzuordnen sind. Der Begriff der „oberen Mittelklasse“ ist unbestimmt (LG Münster, Beschluss vom 01.03.2013 – 5 T 111/13 – Rn. 6, juris). Mangels hinreichender Bestimmtheit ist die Klage mit ihrem Antrag zu Ziffer 7. unzulässig und die Berufung ist bereits aus diesem Grunde unbegründet.
2.
Im Übrigen ist die Berufung ohne Erfolg, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Audi A6 mit einem Listenpreis von 98.000,00 Euro, einen Volvo XC90 mit einem Listenpreis von 98.000,00 Euro bzw. irgendein Fahrzeug mit einem Listenpreis von 98.000,00 Euro zur Verfügung zu stellen. Ebenso verfügt der Kläger nicht über einen Anspruch gegen die Beklagte, ihm einen Audi A6, einen Volvo XC90 als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der Kläger kann weder aus seinem Arbeitsvertrag, noch aus der „Car Policy“, noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 37 BetrVG eine Anspruchsgrundlage zur Begründung eines dementsprechenden Anspruchs herleiten.
a)
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien § 3 Abs. 3 wird dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Überlassung eines Firmenwagens, welcher auch privat genutzt werden darf, nach der jeweils gültigen Firmenwagenregelung eingeräumt. An dieser Stelle ist weder ein bestimmtes Modell bezeichnet noch ein konkreter Listenpreis aufgenommen.
b)
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Process Description Car Policy vom 20.05.2011 (Anlage K7 erster Instanz, Anlage K5 Berufungsverfahren). Insoweit ist der Beklagten zuzugestehen, dass nicht ersichtlich ist, mit welchen konkreten Erklärungen welcher Personen zu welchem Zeitpunkt diese Process Description als unmittelbar zwischen den Parteien anwendbar vereinbart sein soll. Wenn in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages auf eine „gültige Firmenwagenregelung“ Bezug genommen ist, mag es sein, dass damit diese Car Policy einbezogen ist, es ist jedoch genauso gut möglich, dass die Parteien andere Firmenwagenregelungen gemeint haben. Eine konkrete Firmenwagenregelung ist in der Art, dass sie identifizierbar wäre, nicht näher bezeichnet. Nach den Sätzen unter 9. der Car Policy “The company as lessee entrusts the car to the employee. To this end, company and employee sign this Car Policy as a Car Usage Agreement”, ist vorgesehen, dass zur Fahrzeugüberlassung Unternehmen und der Mitarbeiter diese Dienstwagenrichtlinie als Vereinbarung über die Fahrzeugnutzung unterzeichnen. Nummer 30 erfordert ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Dienstwagenvereinbarung durch Unterzeichnung der Dienstwagenrichtlinie. Beides liegt nicht vor.
Aber auch wenn die Car Policy auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung gelangen sollte, folgen daraus nicht die durch den Kläger begehrten Ansprüche. Zunächst ist ein konkretes Modell auch unter Ziffer 31 mit der Aussage Audi A6 oder ähnliches Modell nicht bezeichnet. Ein Listenpreis von 98.000,00 € ist ebenso wenig angegeben. Vor allem aber begründen nach Ziffer 26 der Car Policy angegebene Fahrzeugklassen keinen Rechtsanspruch. Sie werden von Zeit zu Zeit überprüft und bei Bedarf angepasst. Unter Punkt 9 ist mit dem Satz „The selection and determination of car grades and choices remain within the sole right of the company.” festgelegt, dass die Auswahl und Festlegung der Fahrzeugklassen und -modelle im alleinigen Ermessen des Unternehmens liegen. Danach ergeben sich aus der Car Policy nicht der vom Kläger erhobene Anspruch bzw. seine hilfsweise geltend gemachten Ansprüche. Die Begründung eines Rechtsanspruchs wird vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen.
c)
Der Kläger kann sich zur Begründung eines Anspruchs auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beziehen. Eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist dem Kläger verwehrt, weil er keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass eine vergleichbare Situation gegeben ist und die Voraussetzungen eines daraus resultierenden Anspruchs erfüllt sein könnten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren oder generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der Kläger hat keine Leistung der Beklagten nach einer von ihr gesetzten Regel, einem erkennbaren generalisierenden Zweck, an Arbeitnehmer dargestellt, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Soweit der Kläger auf die Nummer 31 der Car Policy abstellt, sind hier lediglich bildlich die drei Stufen, welche in Ziffer 12 beschrieben sind, abgebildet. Daraus folgt keine Leistungsgewährung durch die Beklagte nach einem generalisierenden Prinzip. Dass tatsächlich auch keine Leistungsgewährung nach einem generalisierenden Prinzip durch die Beklagte geschieht, zeigt, dass die Beklagte tatsächlich unterschiedlich bei den Direktoren verfährt. Der Kläger hat keine Gruppe von Mitarbeitern bzw. Direktoren benannt, deren Mitgliedern sämtlichst ein Audi A6 zu einem Listenpreis von 98.000,00 Euro, ein Volvo XC90 zu einem Listenpreis von 98.000,00 Euro, irgendein Kraftfahrzeug mit einem Listenpreis von 98.000,00 Euro bzw. ein Audi A6 oder ein Volvo XC90 überhaupt zur Verfügung gestellt sind. Insoweit bezieht sich der Kläger vielmehr auf einzelne Arbeitnehmer, bezeichnet keine Gruppe von Arbeitnehmern.
d)
Die Privatnutzung eines Dienstwagens stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als Bestandteil des Arbeitsentgelts anzusehen ist. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; diese Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich auch auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht zwingend die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (so ausdrücklich bereits die Begründung zur Kodifizierung des Entgelt- und Tätigkeitsschutzes mit den ergänzenden Bestimmungen zu § 37 BetrVG im Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972, zu BT-Drs. VI/2729 S. 23). Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr nach deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben. Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG, Urteil vom 13.05.2026 – 7 AZR 124/25 – Rn. 26 mwN, juris).
Berühmt sich das Betriebsratsmitglied eines Anspruchs auf Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, trifft es nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und die rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und ggf. zu beweisen; der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG, Urteil vom 13.05.2026 – 7 AZR 124/25 – Rn. 29 mwN, juris).
Diesen Anforderungen wird der Kläger mit seinem Vortrag nicht gerecht. Der Kläger hat nicht dargetan, welche von ihm bezeichneten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Amtsübernahme im Oktober 2024 ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie er und dafür in gleicher Weise wie er fachlich und persönlich qualifiziert waren. Dazu reicht allein die Bezeichnung als Director, wie er sie führt, ebenso wenig aus wie die pauschale Behauptung, die anderen Direktoren seien mit ihm vergleichbar, sie stünden auf der gleichen hierarchischen Ebene, die anderen beiden Direktoren mit Dienstwagen hätten eine betriebsübliche berufliche Entwicklung erfahren. Auch legt der Kläger nicht dar, inwiefern seine Gehaltsentwicklung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. In diesem Zusammenhang genügt allein der Hinweis auf das Dienstfahrzeug als Vergütungsbestandteil nicht aus, weil damit nichts zur Gehaltsentwicklung insgesamt ausgesagt wird.
e)
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Überlassung der von ihm begehrten Dienstfahrzeuge aufgrund des Benachteiligungsverbots in § 78 Satz 2 BetrVG zu.
Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG bildet ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (BAG, Urteil vom 20.01.2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 23, 24, juris). Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Betriebsratsmitglied als Anspruchsteller der Nachweis gelingt, dass es ohne sein Mandat als (freigestelltes) Mitglied des Betriebsrats inzwischen mit einer Tätigkeit betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte (höhere) Arbeitsentgelt vermittelt. Es bedarf der unter Umständen auf Hilfstatsachen beruhenden Überzeugungsbildung und Feststellung des Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte (BAG, Urteil vom 05.11.2025 – 7 AZR 187/24 – Rn. 21, juris).
Dieser geforderte Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Irgendeinen Zusammenhang zwischen seiner Betriebsratstätigkeit und einer unterbliebenen Überlassung eines von ihm gewünschten Dienstfahrzeugs ist nicht dargetan. Der Kläger stellt keine berufliche Entwicklung dar, welche er ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte.
f)
Schließlich kann sich der Kläger nicht auf einen Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 283, 251 BGB, wie er ihn mit dem Antrag zu Ziffer 8. geltend gemacht hat, stützen. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Anspruch nach diesen Normen setzt voraus, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und dem Kläger hierdurch ein Schaden bzw. ein Nutzungsausfallschaden wegen der ihm entgangenen privaten Gebrauchsmöglichkeit entstanden ist.
Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu Privatzwecken zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 – Rn. 35, juris).
Wie dargestellt, ist keine Verpflichtung der Beklagten begründet, dem Kläger ein Dienstfahrzeug wie von ihm gefordert auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Parteien haben keinen generellen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Dienstwagens der von ihm begehrten Art unabhängig von einer konkreten Dienst-fahrzeugvereinbarung begründet. Der Kläger muss sich daher auf die unter dem 03.07.2024/09.07.2024 mit der Beklagten geschlossenen Dienstwagenvereinbarung verweisen lassen. Diese Dienstwagenvereinbarung ist wirksam. Sie ist nicht angefochten bzw. infolge eines Rücktritts nicht mehr anwendbar. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, sie sei unter Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu Stande gekommen, führt ein derartiger Verstoß nicht per se zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Dienstwagenvereinbarung. Zudem kann ein Verstoß dieser Art nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine Situation des Zeitdrucks dargestellt. Angesichts der Unterschriftsleistung am 03.07.2024 und 09.07.2024 bestand ein ausreichender Überlegungszeitraum bzw. ein Zeitraum, um rechtlichen Rat einzuholen. Sofern die Beklagte darauf verwiesen haben sollte, dass ohne Dienstwagenvereinbarung ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist dies nicht als Form eines unfairen Verhandelns zu qualifizieren. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse der Beklagten, ein Dienstfahrzeug nur dann zu überlassen, wenn zuvor rechtswirksam Rechte und Pflichten zur Nutzung des Dienstfahrzeuges vereinbart sind.
Die Dienstwagenvereinbarung ist nicht nach den §§ 134 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot nichtig. Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf ein Mitglied des Betriebsrats wegen seiner Tätigkeit u.a. nicht benachteiligt werden. Dies zielt darauf ab, die innere und äußere Unabhängigkeit von Betriebsratsmitgliedern zu wahren. Eine nach § 78 Satz 2 BetrVG untersagte Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 68/08 – Rn. 10, 11, juris).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung vom 03./09.07.2024 auf der klägerischen Mitgliedschaft oder Tätigkeit im Betriebsrat beruht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war der Kläger noch nicht Betriebsratsmitglied. Es ist auch nicht erkennbar, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits zur Wahl gestellt hatte. Die Beklagte hat wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieser Vereinbarung angeführt und sich damit auf einen sachlichen Grund berufen. Sie hat von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihr ebenfalls bei anderen Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt in vergleichbarer Situation offenstand. Irgendein Kausalzusammenhang zwischen der Vereinbarung vom
03./09.07.2024 und dem klägerischen Betriebsratsamt lässt sich nicht herstellen.
Insgesamt hat das Arbeitsgericht die auf Überlassung eines bestimmten Dienstfahrzeuges bzw. auf daraus resultierende Schadensersatzansprüche gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, denn sie ist nicht begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht.
Zitierte Vorschriften
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