Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 11.02.2025 – 5 Ws 1/25, 5 Ws 1/25 - 171 Js 13/23 V
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2025:0211.5Ws1.25.00
- Normenkette
- § 449 StPO, § 451 Abs 1 StPO, § 39 Abs 5 S 1 StVollstrO, § 51 Abs 2 StGB, § 53 Abs 1 StGB ... mehr
Orientierungssatz
1. Bei einer auf Gesamtstrafe lautenden Verurteilung, die hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Einzelstrafen, aber nicht hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig geworden ist, können die nicht angefochtenen Einzelstrafen wegen eingetretener Teilrechtskraft vollstreckt werden.
2. Dagegen scheidet eine Teilvollstreckung von Einzelfreiheitsstrafen nach § 449 StPO von vorneherein aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte.
3. Die Teilvollstreckung eines auf eine noch nicht rechtskräftige Gesamtfreiheitstrafe lautendes Urteil durch (teilweise) Vollstreckung rechtskräftig gewordener Einzelgeldstrafen kommt nicht in Betracht und sind auf rechtskräftige Einzelgeldstrafen erfolgte Zahlungen bei der Strafzeitberechnung nicht im Wege der Anrechnung zu berücksichtigten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer –
vom 19. November 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin – (533 KLs) 171 Js 13/23 (10/23) – sprach den Beschwerdeführer durch Urteil vom 30. August 2023 des Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls mit Waffen, versuchten Diebstahls mit Waffen in zehn Fällen, Diebstahls in sieben Fällen, versuchten Diebstahls in vier Fällen sowie Computerbetruges schuldig. Unter Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von zwei Jahren, einem Jahr, zwei Mal zehn Monaten, zwei Mal neun Monaten, einmal acht Monaten und vierzehn Mal sechs Monaten sowie Einzelgeldstrafen in Höhe von 150 und vier Mal 90 Tagessätzen – die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde auf 1,00 Euro festgesetzt – erkannte es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zugleich ordnete es die Unterbringung des damaligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Einziehung von Wertersatz (§§ 73 Abs 1, 73 c Satz 1 StGB) an. Dagegen legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. September 2023 Revision ein, von der er mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2023 die Verurteilungen in den fünf Fällen (Fälle II. 5. und II. 21. bis 24. der Urteilsgründe), in denen die Strafkammer auf Geldstrafen erkannt hatte, vom Rechtsmittelangriff ausnahm. In dem letztgenannten Schriftsatz bat er „um prompte Übersendung der Rechtskraftbescheinigung“ an die Staatsanwaltschaft, „insoweit die Verurteilungen in den Fällen 5 und 21-24 in Rechtskraft erwachsen sind“. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nahm die Generalsstaatsanwaltschaft Berlin zu dieser Bitte dahingehend Stellung, dass eine rechtliche Notwendigkeit für die Erteilung der Rechtskraftbescheinigung nicht bestehe, weil eine – grundsätzlich mögliche – Teilvollstreckung der Geldstrafen nicht beabsichtigt sei, da ein Bedürfnis dafür nicht bestehe, die Geldstrafen einen relativ unbedeutenden Teil der Gesamtstrafe ausmachten und sie zudem Teil der Gesamtfreiheitsstrafe geworden seien [Unterstreichung im Original]. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Januar 2024 nahm der Verurteilte die Revision zurück. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts erteilte unter dem 30. Januar 2024 die Bescheinigung, dass das Urteil „rechtskräftig seit dem 24. Januar 2024“ sei.
Der Beschwerdeführer wurde in dem Strafverfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2023 am 23. Januar 2023 festgenommen und befand sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des (gesamten) Urteils ununterbrochen in Untersuchungshaft, deren Fortdauer das Landgericht zuletzt durch Beschluss vom 30. August 2023 (268b Satz 1 StPO) angeordnet hatte. Nach zwischenzeitlicher sogenannter „Organisationshaft“ erfolgte am 7. Mai 2024 die Aufnahme des Verurteilten im Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Vollstreckung der nach § 64 StGB angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung.
Bereits mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. März 2024 hatte der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, den Strafrest nach § 57 Abs. 1 StGB auszusetzen und die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, hilfsweise die weitere Unterbringung „entsprechend § 67d Abs. 2 bzw. 67c StGB“ zur Bewährung auszusetzen. Er trug im Wesentlichen vor, dass infolge der bisher verbüßten Untersuchungs- sowie Organisationshaft und der zum Zweck der „ganz überwiegend[en]“ Tilgung der rechtskräftig gewordenen „Verurteilungen betreffend die Geldstrafe“ geleisteten Zahlungen, die nach § 39 Abs. 5 Satz 1 StVollstrO auch auf die im Nachhinein in Rechtskraft erwachsene Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen seien, bereits zwei Drittel der Strafe als vollstreckt zu gelten hätten. Die Unterbringung sei für erledigt zu erklären, weil er „keinerlei Einsichtsfähigkeit in die Maßregel“ habe. Da parallel ein Antrag auf Rückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG gestellt worden sei, um eine Therapie außerhalb der Anstalt durchzuführen, könne die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden. Wie sich (erst) aus dem nachfolgenden anwaltlichen Schreiben vom 4. Juni 2024 ergab, hatte der Verteidiger persönlich am 19. Januar 2024 bei dem Amtsgericht Tiergarten – Gerichtszahlstelle – Bareinzahlungen in Höhe von 149,00 Euro sowie vier Mal in Höhe von 89,00 Euro geleistet und als Verwendungszweck das Geschäftszeichen des Strafverfahrens sowie, gesondert für jede Einzahlung, die jeweilige Fallnummer der Urteilsgründe benannt.
Die Rechtspflegerin der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nahm unter dem 28. Mai 2024 eine Berechnung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt („Strafzeitberechnung“) vor; die auf die Geldstrafen erfolgten Zahlungen berücksichtigte sie dabei nicht. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 366 Tagen berechnete sie das vorläufige Ende der Freiheitsstrafe, beginnend am 7. Mai 2024, auf den 5. Mai 2026 TE [Tagesende], zwei Drittel der Verbüßung auf den 5. Mai 2025 TE und die Verlängerung der Höchstfrist gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB mit 364 Tagen. Das vorläufige Ende der Maßregel berechnete sie, beginnend am 7. Mai 2024, auf den 7. Mai 2026 TB [Tagesbeginn] und das Maßregelende unter Berücksichtigung der berechneten Verlängerung der Höchstfrist um 364 Tage auf den 5. Mai 2027 TE. Die im Umfang von 104 Tagen verbüßte sogenannte „Organisationshaft“, die (allein) auf das verbleibende Drittel der Freiheitsstrafe angerechnet wird, war in dieser mit Bescheid vom 28. Mai 2024 mitgeteilten Berechnung nicht enthalten.
Gegen diese Strafzeitberechnung erhob der Untergebrachte mit dem vorerwähnten Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Juni 2024 Einwendungen. Er rügte, dass nicht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, sondern die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 4 StVollstrO die für die Berechnung zuständige Vollstreckungsbehörde sei, und wiederholte betreffend die Erreichung des sogenannten Zwei-Drittel-Zeitpunktes das Vorbringen aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 6. März 2024, ergänzt um die Vorlage von Ablichtungen der Einzahlungsnachweise vom 19. Januar 2024. Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin prüfte die Staatsanwaltschaft Berlin, Rechtspflegerin, die Strafzeitberechnung und kam unter dem 5. Juli 2024 zu dem Ergebnis, dass diese nicht zu beanstanden sei. Die Zahlungen auf die Geldstrafen könnten nicht angerechnet werden, weil „teilrechtskräftig gewordene Einzelgeldstrafen“ dann nicht vollstreckbar seien, wenn diese in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgingen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Einwendungen gegen die Berechnung der Dauer der Strafzeit und der Maßregel als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der Entscheidung, die dem Verteidiger am 22. November 2024 zugestellt worden ist, Bezug. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom „25. September 2024“, eingegangen bei Gericht am 25. November 2024, sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Beschluss die Strafzeitberechnung betrifft. Er trägt im Wesentlichen vor, die auf die Einzelgeldstrafen geleisteten Zahlungen müssten auf die Gesamtstrafe angerechnet werden, und verweist auf die gesetzliche Regelung in Fällen nachträglicher Gesamtstrafenbildung. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf den vorbezeichneten Schriftsatz.
II.
Die statthafte (§§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde, die ausdrücklich auf die Entscheidung des Landgerichts über die nach § 458 Abs. 1 StPO erhobenen Einwendungen beschränkt worden ist, hat keinen Erfolg.
Die derzeit geltende Berechnung der Dauer der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung („Strafzeitberechnung“) ist sachlich und rechnerisch zutreffend.
1. Die Berechnung der Strafzeit gehört zu den der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO) im Rahmen der Strafvollstreckung obliegenden Aufgaben. Sachlich zuständig für die Vollstreckung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Landgericht in erster Instanz über eine von der Generalstaatsanwaltschaft erhobene Anklage entschieden hat, gemäß § 4 Nr. 1 StVollstrO (zur Rechtsnatur der StVollstrO als Verwaltungsvorschrift und deren Historie vgl. eingehend Jabel/Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf/Kempfer, StVollstrO 10. Aufl., Einleitung Rdnr. 3 ff.) die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, da insoweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 451 Rdnr. 4; Nestler in Münchener Kommentar, StPO 2. Aufl., § 451 Rdnrn. 6, 9; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 451 Rdnr. 10; Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf/
Kempfer, a. a. O., § 4 Rdnr. 2 f.). Funktional zuständig ist gemäß den §§ 3 Nr. 4 Buchst. c, 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger (vgl. Coen in BeckOK StPO, 53. Edition Stand: 01.10.2024, § 451 Rdnr. 3; Schmitt, a. a. O., § 451 Rdnr. 1,2; Nestler, a. a. O., § 451 Rdnr. 12).
Zwar hat hier unter dem 28. Mai 2024 die Rechtspflegerin der Generalstaatsanwaltschaft die Strafzeitberechnung vorgenommen, die Rechtspflegerin der zuständigen Staatsanwaltschaft hat diese jedoch, wie sich aus deren Verfügung vom 5. Juli 2024 ergibt, sodann auf Veranlassung des zuständigen Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft eigenständig geprüft, keinen Anlass zu Beanstandungen – mithin keinen Anlass zu Änderungen – gesehen und sie sich damit zu eigen gemacht. Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Generalstaatsanwaltschaft die Strafzeitberechnung im Wege der Devolution gemäß § 145 Abs. 1 GVG auf den bei ihr tätigen Rechtspfleger übertragen durfte, kommt es danach nicht an; in der Beschwerdebegründung ist hierzu auch nichts vorgetragen worden.
2. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der 7. Mai 2024, der Tag der Aufnahme des Verurteilten im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, sowohl für die Berechnung der Dauer der Strafvollstreckung – im Hinblick auf die hier anzuwendende Regelung des § 67 Abs. 4 StGB – als auch für die Dauer der Maßregelvollstreckung als Beginn maßgeblich ist. Dies berücksichtigt in der gebotenen Weise und in dem erforderlichen Umfang den Umstand, dass die Vollstreckung der vorliegend nach § 64 StGB angeordneten Maßregel entgegen § 67 Abs. 1 StGB tatsächlich nicht ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (§ 449 StPO) im Krankenhaus des Maßregelvollzugs erfolgt ist, sondern der Beschwerdeführer sich bis zu seiner Verlegung in die Maßregelvollzugsklinik am 7. Mai 2024 in sogenannter Organisationshaft befunden hat. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, ist dem in dem Vollzug der Organisationshaft liegenden Verstoß gegen § 67 Abs. 1 StGB, der zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges führen kann, bei der Strafzeitberechnung in geeigneter Weise entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 – 2 BvR 2422/96 –, juris Rdnr. 10 f.). Dies ist vorliegend zum einen durch die Festsetzung des Beginns der Freiheitsentziehungen (erst) auf den Tag der Aufnahme im Krankenhaus des Maßregelvollzugs und zum anderen dadurch erfolgt, dass die Zeit der Organisationshaft auf das restliche Drittel der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe, wie es unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 4 StGB zu berechnen ist, angerechnet wird.
3. Bei der Berechnung der Dauer der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind die auf die in dem Urteil vom 30. August 2023 festgesetzten Einzelgeldstrafen erfolgten Zahlungen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers außer Betracht zu lassen.
a) Nach der auch vom erkennenden Senat betreffend Einzelfreiheitsstrafen zu § 449 StPO vertretenen herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2018 – 5 Ws 65-66/18 –, juris Rdnr. 13 ff., m. zahlr. Nachw., auch zur Gegenmeinung) können bei einer auf Gesamtstrafe lautenden Verurteilung, die hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Einzelstrafen, aber nicht hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig geworden ist, die nicht angefochtenen Einzelstrafen wegen eingetretener Teilrechtskraft vollstreckt werden. Da die Einzelstrafen nicht nur bloße Rechnungsfaktoren für die Bemessung der Gesamtstrafe bilden, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen sind (ständ. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – 3 StR 224/51 –, juris Rdnr. 5 = BGHSt 1, 252 ff.), somit rechtliche Selbständigkeit besitzen, sind sie auch einer Teilvollstreckung zugänglich. Insoweit ist die Bescheinigung der Rechtskraft und somit der Vollstreckbarkeit gemäß § 451 Abs. 1 StPO (Teilrechtskraftzeugnis) als Auszug aus der Urteilsformel möglich, selbst wenn die Höhe der Einzelstrafen den Urteilsgründen entnommen werden muss (vgl. Senat, a. a. O., juris Rdnr. 13; Nestler, a. a. O., § 449 Rdnr. 24; Schmitt, a. a. O., § 451 Rdnr. 14; Appl, a. a. O., § 449 Rdnr. 16; Graalmann−Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 449 Rdnr. 28; jeweils m. w. Nachw.).
Voraussetzung für eine Teilvollstreckung, die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht, ist allerdings, dass hierfür ein echtes und unabweisbares Bedürfnis besteht (vgl. Senat, a. a. O.; Coen, a. a. O., § 449 Rdnr. 7; Nestler, a. a. O., § 449 Rdnr. 41; Schmidt, a. a. O., § 449 Rdnr. 11; Appl, a. a. O., § 449 Rdnr. 19; jeweils m. w. Nachw.). In keinem Fall darf dem Verurteilten durch die Teilvollstreckung ein Nachteil entstehen (vgl. Senat, a. a. O.; Coen, a. a. O.; Nestler, a. a. O.; Schmitt, a. a. O.; Appl, a. a. O., § 449 Rdnr. 18; jeweils m. w. Nachw.). Eine Teilvollstreckung durch Vollstreckung rechtskräftiger Einzelstrafen wird daher beispielsweise nur bis zur Höhe der geringst möglichen späteren Gesamtstrafe und ohne vollständige Vollstreckung der Einzelstrafe durchzuführen sein (vgl. Senat, a. a. O; Coen, a. a. O.; Nestler, a. a. O.; Schmitt, a. a. O.; Appl, a. a. O., § 449 Rdnr. 18; jeweils m. w. Nachw.).
Dagegen scheidet eine Teilvollstreckung von Einzelfreiheitsstrafen nach § 449 StPO von vornherein aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. Senat, a. a. O., juris Rdnr. 16; Coen, a. a. O.; Schmitt, a. a. O.; Appl, a. a. O., § 449 Rdnr. 19; Graalmann−Scheerer, a. a. O., § 449 Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.). Eine solche Möglichkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn es abstrakt − unabhängig von konkreten Strafzumessungserwägungen − nicht ausgeschlossen ist, dass eine neue Gesamtfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger Höhe gebildet wird. Eine andere als diese abstrakte Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, das Ergebnis der durch das zuständige Gericht vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung vorwegzunehmen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Teilvollstreckung ist daher − soweit sie Freiheitsstrafe betrifft − auf Fälle zu beschränken, in denen eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder aber eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren neben einer weiteren Einzelstrafe rechtskräftig ist (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).
b) Die Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze auf die Vollstreckung von rechtskräftig gewordenen Einzelgeldstrafen, aus denen das erkennende Gericht
in demselben Strafverfahren mit einer oder mehreren gleichzeitig verhängten Einzelfreiheitsstrafen gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 2 Satz 1, 54 Abs. 3 StGB eine noch nicht rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) gebildet hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Die vorstehend dargestellte obergerichtliche Rechtsprechung zur Teilvollstreckbarkeit und Teilvollstreckung, der sich der Senat – wie ausgeführt – angeschlossen hat, ist jeweils zu rechtskräftig gewordenen Einzelfreiheitsstrafen ergangen, ohne dass die Frage der Teilvollstreckung von rechtskräftig gewordenen Einzelgeldstrafen zu erörtern war bzw. erörtert worden ist (vgl. die Fallgestaltungen bei OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 – III-3 Ws 14/12 –, juris Rdnr. 19 f., und 2. April 2009 – 3 Ws 104/09 –, juris Rdnr. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 1964 – 1 Ws 429/64 –, RPfl 1965, 48, 49; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1957 – 2 Ws 280/57 –, NJW 1958, 153; OLG Bremen, Beschluss vom 16. Juni 1955 – Ws 106/55 –, NJW 1955, 1243 = BeckRS 1955, 103852). Soweit diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung relevant war, ist die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeit von Einzelgeldstrafen in einem Fall, der dem vorliegenden vergleichbar ist, abgelehnt worden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 2 Ws 32/22 –, juris Rdnr. 8, unter Verweis auf die Ausführungen von Jesse in NStZ 2017, 69 ff.). Das Kammergericht hat die von Jesse in seinem Aufsatz (a. a. O.) aufgegriffene Entscheidung des Landgerichts Berlin, in der die Vollstreckbarkeit von Einzelgeldstrafen verneint worden war (Beschluss vom 10. Juni 2016 – 590 StVK 72/16 –), ohne eigene Ausführungen zur Sach- und Rechtslage als unbegründet verworfen (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 2 Ws 181/16 –).
bb) In der vorstehend (oben zu II. 3. a]) erwähnten Literatur wird im Rahmen der Erörterung der Teilvollstreckung bei nicht rechtskräftiger Gesamtstrafenbildung zwischen vollstreckbaren Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen nicht differenziert. Lediglich vereinzelt wird auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 22. Februar 2022 verwiesen und ohne weitere Begründung die Teilvollstreckung von Einzelgeldstrafen abgelehnt (vgl. Coen, a. a. O., § 449 Rdnr. 7 a. E.).
cc) Der Senat macht sich die vom OLG Karlsruhe im Anschluss an Jesse vertretene Auffassung, die ersichtlich auch die Billigung des Kammergerichts gefunden hat, wie sich aus dem Beschluss vom 26. Juli 2016 ergibt, zu eigen. Danach kommt die Teilvollstreckung eines auf eine noch nicht rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe lautenden Urteils durch (teilweise) Vollstreckung rechtskräftig gewordener Einzelgeldstrafen nicht in Betracht und sind auf rechtskräftige Einzelgeldstrafen erfolgte Zahlungen bei der Strafzeitberechnung nicht im Wege der Anrechnung zu berücksichtigen.
Zwar sind auch Einzelgeldstrafen – wie Einzelfreiheitsstrafen – nicht lediglich Rechnungsfaktoren für die Bemessung der Gesamtstrafe, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen. Auch für sie gilt deshalb grundsätzlich, dass sie nach Eintritt der Rechtkraft im Sinne des § 449 StPO vollstreckbar sind. Im Fall der – wie vorliegend – gleichzeitigen Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 Abs. 1 und 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) findet dieser Grundsatz allerdings nur dann Anwendung, wenn auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt wird. Denn in diesem Fall handelt es sich bei den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe um gleichartige Strafen. War dagegen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe als die ihrer Art nach schwerste Strafe zu erkennen, wenn und soweit das Tatgericht keine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen hat, handelt es sich, bezogen auf die Gesamtstrafe, aber nicht um gleichartige Strafen. Dieser Umstand ist für die unterschiedliche Behandlung der erkannten Einzelstrafen hinsichtlich der Teilvollstreckung von maßgeblicher Bedeutung.
Eine Teilvollstreckung im Wege der (teilweisen) Vollstreckung von Einzelgeldstrafen würde in Fällen wie dem vorliegenden in die vom Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB vorgegebene richterliche Bildung der Gesamtstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe in gesetzlich weder vorgesehener noch gebotener Weise und somit unzulässig eingreifen (vgl. Jesse, a. a. O., S. 72). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung der von ihm – ohne dass insoweit eine Teilrechtskraftbescheinigung nach § 451 StPO erteilt worden war und die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Geldstrafen (§§ 459 ff. StPO) eingeleitet hatte – auf die verhängten Einzelgeldstrafen geleisteten Zahlungen (vgl. Jesse, a. a. O.).
aaa) Die (allein in Betracht kommende) Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB findet ihrem Wortlaut nach im Fall der gleichzeitigen Gesamtstrafenbildung keine Anwendung.
(1) Es handelt sich um eine das Verfahren der Strafvollstreckung betreffende, von der Vollstreckungsbehörde zu beachtende Vorschrift (vgl. Schneider in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 51 Rdnrn. 1, 54; Maier in Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 51 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.), die im Hinblick auf das durch Art. 103 Abs. 3 GG verfassungsmäßig gesicherte Verbot der Doppelbestrafung lediglich deklaratorischen Charakter hat (vgl. Schneider, a. a. O., § 51 Rdnrn. 18, 54, m. w. Nachw.).
(2) In § 51 Abs. 2 StGB ist die Anrechnung von Zahlungen, die auf rechtskräftige Geldstrafen geleistet wurden, auf eine Gesamtstrafe nur für den Fall zwingend vorgesehen, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren, beispielsweise im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach den §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB oder § 460 StPO (vgl. Fischer, StGB 72. Aufl., § 51 Rdnr. 12; Schneider, a. a. O., § 51 Rdnr. 19), durch eine andere Strafe ersetzt wird. Liegt eine solche Fallgestaltung vor, erfolgt die Anrechnung nach dem in § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB niedergelegten Maßstab, dass ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz entspricht.
(3) Eine entsprechende oder vergleichbare Regelung besteht für den Fall der – wie vorliegend – gleichzeitigen Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht. Die erfolgreiche Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Gesamtstrafe führt auch nicht dazu, dass deren erneute Bildung „in einem späteren Verfahren“ im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn das Tatgericht das nach Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zurückverwiesene Verfahren mit einem anderen bei ihm anhängigen Verfahren verbindet und nunmehr mit weiteren gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bildet.
bbb) Eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auf Fälle wie den vorliegenden kommt nicht in Betracht. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift ist hier nicht wegen Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke
oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person geboten.
(1) Insbesondere ist die Vollstreckungssituation nicht mit derjenigen in den Fällen zu vergleichen, die wegen der Vollstreckung von Freiheitsentziehungen zu einer erweiterten Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB geführt haben (vgl. zu diesen z. B. von Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, 63. Edition Stand: 01.11.2024, § 51 Rdnr. 3; Fischer, a. a. O., § 51 Rdnr. 4 ff.; Schneider, a. a. O., § 51 Rdnr. 6 ff.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 51 Rdnr. 11; jeweils m. zahlr. Nachw.).
(2) Das Erfordernis einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB lässt sich auch nicht mit der Auffassung des Verurteilten, die Tilgung von Einzelgeldstrafen nach deren Fälligkeit infolge Rechtskraft müsse in jedem Fall bei der Berechnung der Strafzeit für die Vollstreckung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden, weil es von „zeitlichen Zufällen“ abhänge, ob die Tilgung sich auf die richterliche Entscheidung über die Straffestsetzung auswirke, begründen.
Es trifft zwar zu, dass der Zeitpunkt, zu dem eine Gesamtstrafenbildung zu erfolgen hat – gleichzeitig, d. h. in demselben Verfahren (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), oder nachträglich, d. h. in einem späteren Verfahren (§ 55 Abs. 1 StGB, § 460 StPO) –, von „zeitlichen Zufällen“ tatsächlicher oder rechtlicher Art abhängen kann, beispielsweise von dem Bekanntwerden weiterer gesamtstrafenfähiger Taten erst nach einer Verurteilung wegen anderer Taten oder vom Bestehen eines Strafverfolgungshindernisses hinsichtlich weiterer gesamtstrafenfähiger Taten, das erst nach einer solchen Verurteilung wegfällt. Die „zeitlichen Zufälle“ führen aber zu miteinander nicht vergleichbaren Verfahrenskonstellationen (vgl. Jesse, a. a. O.).
Der Beschwerdeführer lässt im Übrigen außer Betracht, dass die Frage (des Standes) der Vollstreckung einer gesamtstrafenfähigen Strafe nach dem Willen des Gesetzgebers für die richterliche Entscheidung nur im Fall der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und dort nur insoweit Bedeutung hat, als diese Gesamtstrafenbildung zur Voraussetzung hat, dass die Einzelstrafe noch nicht vollständig vollstreckt ist. Ferner berücksichtigt er nicht, dass bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung der mit dem Rechtsmittel der Revision angefochtenen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache das nunmehr zuständige Gericht seiner Entscheidung die Vollstreckungssituation zugrunde zu legen hat, die zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Entscheidung gegeben war, weil dem Angeklagten weder ein erlangter Rechtsvorteil genommen noch er ungerechtfertigt bevorzugt werden darf (vgl. Fischer, a. a. O., § 55 Rdnr. 37, m. w. Nachw.). Dies schließt auch die Einbeziehung zwischenzeitlich erledigter Strafen ein (vgl. Fischer, a. a. O., m. w. Nachw.).
Der Beschwerdeführer lässt schließlich außer Betracht, dass der Gesetzgeber – ersichtlich in Kenntnis dieser unterschiedlichen Konstellationen – in § 51 Abs. 2 StGB eine eindeutige Regelung dahingehend getroffen und unverändert beibehalten hat, dass die Anrechnung von Zahlungen auf rechtskräftige Geldstrafen („Tilgung“) auf die Gesamtstrafe nur im Fall der hier gerade nicht vorliegenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgt (zur Gesetzeshistorie des § 51 StGB vgl. z. B. Schneider, a. a. O., § 51 Entstehungsgeschichte). Die von dem Verurteilten insoweit dargestellten Beispielsfälle betreffen auch sämtlich (nur) derartige Fallgestaltungen, für die nach § 51 Abs. 2 StGB die Berücksichtigung der Erledigung durch Anrechnung vorgeschrieben ist.
(3) Der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB, nach der ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StGB) entspricht, kommt über ihren – die vorliegend nicht gegebene Zulässigkeit der Anrechnung voraussetzenden – konkreten Anwendungsbereich hinaus keine eigenständige Bedeutung zu.
ccc) Auch aus sonstigen Regelungen zur Strafvollstreckung ergibt sich keine rechtliche Grundlage für die Anrechnung von Zahlungen auf rechtskräftige Einzelgeldstrafen auf eine gleichzeitig gebildete, auf Freiheitentziehung lautende Gesamtstrafe.
Für die Vollstreckung von Geldstrafen gelten die §§ 459 ff. StPO, nach Maßgabe des § 459 StPO auch die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG); ferner finden die StVollstrO (insbesondere die §§ 48 bis 51) und die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) subsidiär Anwendung (vgl. Schmitt, a. a. O., § 459 Rdnr. 1; Wolf, a. a. O., § 48 Rdnr. 2). Die letztgenannten beiden Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte nicht (vgl. Coen, a. a. O., § 449 Rdnr. 1). Weder in den §§ 459 ff. StPO noch in den übrigen Vorschriften sind Regelungen zu einer etwaigen Anrechnung von Zahlungen auf eine gleichzeitig gebildete Gesamtfreiheitsstrafe enthalten. Soweit es in dem die Strafzeitberechnung betreffenden, vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Beleg für seine Auffassung genannten § 39 Abs. 5 Satz 1 StVollstrO heißt, dass „für die Anrechnung von Geldstrafe“ Absatz 1 dieser Vorschrift sinngemäß gelte, entspricht der damit zur sinngemäßen Anwendung gebrachte Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift in seinem Regelungsgehalt (lediglich) demjenigen in § 51 Abs. 2 StGB (vgl. Wittman in BeckOK StVollstrO, 15. Edition Stand: 16.12.2024, § 39 Rdnr. 16; Wolf, a. a. O., § 39 Rdnr. 88); § 39 Abs. 5 Satz 2 StVollstrO wiederholt den Wortlaut des § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB. Eine über die gesetzliche Norm hinausgehende Anrechnungsregelung wäre wegen der rechtlichen Qualität der StVollstrO als lediglich für die Vollstreckungsbehörde beachtliche Verwaltungsvorschrift ohnehin unzulässig und könnte keine Rechte für den Verurteilten begründen.
ddd) Soweit der Beschwerdeführer – insoweit zutreffend – darauf hinweist, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ab Eintritt der Rechtskraft (§ 449 StPO) eine Pflicht zur Vollstreckung von Strafurteilen (zu der nicht ausdrücklich gesetzlich normierten Pflicht vgl. z. B. Schmitt, a. a. O., § 449 Rdnr. 2; Ganter in BeckOK Strafvollzugsrecht 26. Edition Stand: 01.08.2024, § 449 StPO Rdnr. 2; Appl, a. a. O., § 449 Rdnr. 1; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 449 Rdnr. 6; m. w. Nachw.). hat und sie gemäß § 2 StVollstrO die Vollstreckung mit Nachdruck und Beschleunigung betreiben soll, darf die Vollstreckung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die Vollstreckung rechtskräftiger Einzelgeldstrafen im Fall der Verhängung einer noch nicht rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe ist aber aus den vorstehend dargelegten Gründen rechtlich gerade nicht zulässig.
eee) Das Beschwerdevorbringen, mit der Tilgung der einzelnen Geldstrafen habe sich der Verurteilte selbst des „Vorteil[s] der Gesamtstrafe beraubt“, weshalb ihm ein durch Anrechnung „zumindest auf die Freiheitsstrafe“ auszugleichender Nachteil entstanden sei, vermag der Senat schon aus tatsächlichen Gründen nicht nachzuvollziehen. Eine vollständige „Tilgung“ der Einzelgeldstrafen läge selbst nach der Rechtsauffassung des Verurteilten nicht vor. Denn die Zahlungen auf die Einzelgeldstrafen erfolgten der Summe nach jeweils bis auf einen Rest von 1,00 Euro, was der im Urteil festgesetzten Höhe eines Tagessatzes entspricht.
4. Die geltende Strafzeitberechnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer hat insoweit auch nichts vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
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