Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 459 StPO – Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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