Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 145 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.

(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 145 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 145 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten