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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 449 StPO – Vollstreckbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 449 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 449 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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