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Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Urteil vom 27.05.2026 – B 8 SO 8/25 R

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270526UB8SO825R0

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. April 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Randnummer 1

Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.7.2022 bis 30.9.2024, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand beschränkt und die Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeklammert.

Randnummer 2

Der 1968 geborene und alleinlebende Kläger verfügt nicht über nennenswertes Vermögen, bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Zahlbetrag monatlich rund 575 Euro seit Juli 2022; rund 598 Euro seit Juli 2023 und rund 624 Euro seit Juli 2024) und hatte im Zeitraum 1.7.2022 bis 31.12.2023 monatliche Aufwendungen für verschiedene Versicherungen (Haftpflichtversicherungs-, Unfallversicherungs-, VdK-Beitrag) zu tragen, die der Beklagte bei der Bedarfsberechnung vom Renteneinkommen in Abzug gebracht hat. Im Zeitraum ab 1.1.2024 hatte der Kläger im April 2024 den jährlich fälligen Beitrag für die Unfallversicherung sowie ab Juli 2024 für eine Sterbegeldversicherung monatliche Beiträge in Höhe von rund 40 Euro zu tragen.

Randnummer 3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von Dezember 2021 (rund 363 Euro) bis November 2022 (monatlich rund 366 Euro ab Januar 2022) und ging dabei von einem Regelbedarf von 449 Euro nach der Regelbedarfsstufe 1 aus (Bescheid vom 29.10.2021). Der Beklagte berücksichtigte in der Folge eine Rentenerhöhung, änderte den Bescheid ab und bewilligte ab dem 1.7.2022 monatliche Leistungen in Höhe von rund 361 Euro (Bescheid vom 8.6.2022; Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 25.11.2022). Die Klage (S 15 SO 169/22) hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Augsburg vom 25.4.2023).

Randnummer 4

Der Beklagte bewilligte in der Folge Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.12.2022 bis 30.11.2023 und ging dabei von einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für Dezember 2022 in Höhe von 449 Euro (monatliche Leistungshöhe rund 361 Euro) und für den Zeitraum ab Januar 2023 in Höhe von einem Regelbedarf von 502 Euro aus (monatliche Leistungshöhe rund 426 Euro ab Januar 2023; Bescheid vom 16.12.2022; Änderungsbescheid vom 30.12.2022 <ua Erhöhung der Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung; Leistungshöhe ab Februar 2023 rund 444 Euro>; Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 28.2.2023; Änderungsbescheide des Beklagten vom 3.4.2023 <Rentenanpassung> und vom 30.5.2023 <Rentenerhöhung, Grundsicherungsleistungshöhe ab Juli 2023 rund 422 Euro>; Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 4.9.2023; Bescheid des Beklagten vom 6.9.2023 <Bewilligung von rund 37 Euro Nebenkostennachzahlung>). Die Klage (S 15 SO 41/23) hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG Augsburg vom 28.11.2023).

Randnummer 5

Der Beklagte bewilligte sodann Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.12.2023 bis 30.11.2024 und berücksichtigte dabei einen Regelbedarf von 502 Euro im Dezember 2023 und ab Januar 2024 in Höhe von 563 Euro (Bescheid vom 8.11.2023; Änderungsbescheid vom 1.2.2024 <Erhöhung der Regelsätze zum 1.1.2024; monatliche Leistungshöhe ab Januar 2024 rund 457 Euro>; Änderungsbescheid vom 20.3.2024 <Berücksichtigung des jährlichen Beitrags zur privaten Unfallversicherung im Mai 2024>; Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 18.4.2024; Änderungsbescheid des Beklagten vom 10.6.2024 <Berücksichtigung der Rentenerhöhung und der monatlichen Beiträge für eine Sterbegeldversicherung; Leistungshöhe ab Juli 2024 rund 470 Euro>). Die Klage (S 15 SO 38/24) hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 30.7.2024). Seit dem 1.10.2024 (Wechsel in ambulant betreutes Wohnen und Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe) erhält der Kläger auch die Grundsicherungsleistungen vom Regierungsbezirk Schwaben (Einstellungsbescheid des Beklagten vom 30.9.2024).

Randnummer 6

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die drei Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Berufungen des Klägers zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 10.4.2025). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze in den streitgegenständlichen Zeiträumen. Insbesondere habe der Gesetzgeber zeitnah auf die Inflationsentwicklung im Laufe des Jahres 2022 reagiert, indem er nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern mit der Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro im Juli 2022 die durch die COVID-19-Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten berücksichtigt sowie im September 2022 ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet habe mit dem Ziel, den Anpassungsmechanismus für die Fortschreibung der Regelbedarfe neu zu regeln. Mit der Regelsatzerhöhung zum 1.1.2023 habe der Gesetzgeber auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Positionen reagiert und die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust ausreichend berücksichtigt. Der neue Anpassungsmechanismus genüge den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung. Die Erhöhung der Regelsätze nach der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2024 von 502 Euro auf 563 Euro, dh um rund 12 Prozent liege weit über der Inflationsrate, die sich zwischen Januar 2024 und August 2024 auf Werte zwischen 1,9 Prozent und 2,9 Prozent belaufen habe.

Randnummer 7

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz <GG>) und macht die Verfassungswidrigkeit von §§ 27a, 29 SGB XII iVm dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und von §§ 28a und 40 SGB XII iVm der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13.10.2021 (BGBl I 4674, <RBSFV 2022>) geltend. Der Kaufkraftverlust seit Dezember 2020 habe durch die gesetzgeberischen Unterstützungsmaßnahmen nicht ausgeglichen werden können und das menschenwürdige Existenzminimum sei im Jahr 2022 nicht gesichert gewesen. Ab der zweiten Jahreshälfte 2021 und erst recht im Jahr 2022 sei es zu einem erheblichen Wertverlust der Regelsätze gekommen, weil die Regelbedarfe die Inflationsentwicklung unzureichend abgebildet hätten. Die RBSFV 2022 habe die Regelbedarfe zum 1.1.2022 mit einer Rate in Höhe von 0,76 Prozent fortgeschrieben, obwohl die Inflation gegen Ende 2021 bereits Richtung 5 Prozent tendiert habe. Im Jahresdurchschnitt 2022 habe die Inflation dann 7,9 Prozent mit einem Spitzenwert von 10,4 Prozent im Oktober 2022 betragen. Die gesetzgeberische Reaktion mit der Einmalzahlung von 200 Euro im Sommer 2022 habe einen normativ gesetzten und nicht empirisch ermittelten Betrag zum Gegenstand gehabt. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Notwendigkeit einer zeitnahen Reaktion im Fall außergewöhnlicher und plötzlich auftretender Preisentwicklungen, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, genüge dies nicht. Allein für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 ergebe sich nach Berechnungen von Experten ein höherer Regelbedarf von mindestens 1000 Euro (200 Euro monatlich) bei Berücksichtigung der tatsächlichen Inflation. Auch die reformierte Anpassungsformel, die zwar eine Erhöhung der Regelbedarfe zum 1.1.2023 um 11,75 Prozent zur Folge gehabt habe, habe den stattgefundenen Wertverlust der Regelbedarfe nur teilweise kompensiert, denn auch die Anpassungsformel berücksichtige nicht die Preisentwicklung der letzten sechs Monate vor der Anpassung zum 1. Januar eines Jahres. Ihr lägen nicht die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde und die Doppelbewertung eines Zeitraums von drei Monaten führe nur zufällig zu richtigen Ergebnissen. Sei die Inflation in diesen drei Monaten sehr hoch, fielen die Regelbedarfe tendenziell zu hoch aus, sei die Inflation in diesem Zeitraum eher niedrig, fielen sie zu niedrig aus. Die Anpassung der Regelbedarfe zum 1.1.2024 in Höhe von 12 Prozent habe die tatsächliche Preisentwicklung zwar weiter kompensiert. Das Argument, dass die Inflation im Sinken begriffen sei und eine Anpassung der Regelbedarfe in dieser Höhe deshalb nicht angezeigt gewesen sei, verkenne den Charakter der Fortschreibung der Regelbedarfe, bei dem es im Wesentlichen darum gehe, einen durch Inflation rückwirkenden Wertverlust für die Zukunft auszugleichen.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. April 2025, die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2023 und vom 28. November 2023 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2024 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2022, die Bescheide des Beklagten vom 16. Dezember 2022 und 30. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2023, in der Fassung der Bescheide vom 3. April 2023 und 30. Mai 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 8. November 2023, 1. Februar 2024 und 20. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2024 in der Fassung des Bescheids vom 10. Juni 2024 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Juli 2022 bis 30. September 2024 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von weiteren 200 Euro monatlich zu gewähren.

Randnummer 9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Randnummer 10

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Randnummer 11

Der Senat hat die vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Verfahren B 7 AS 20/24 R eingeholten Auskünfte des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022 beigezogen und selbst Auskünfte des Statistischen Bundesamtes über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2023 und 2024 eingeholt.

Randnummer 12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Randnummer 13

Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Randnummer 14

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Kläger im Zeitraum von Juli 2022 bis September 2024 keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen hat. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Randnummer 15

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind für den Zeitraum vom 1.7.2022 bis 30.11.2022 der Bescheid vom 8.6.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2022 (§ 95 SGG), für den Zeitraum vom 1.12.2022 bis 30.11.2023 die Bescheide vom 16.12.2022 und 30.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2023 (§ 95 SGG) und die Bescheide vom 3.4.2023 und 30.5.2023 (§ 96 SGG) - der Widerspruch gegen die bereits nach § 96 SGG in das Klageverfahren einbezogenen Bescheide vom 3.4.2023 und 30.5.2023 war unzulässig und damit einer Sachentscheidung der Regierung von Schwaben entzogen (BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 19/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 114 RdNr 32 mwN) - sowie für den Zeitraum vom 1.12.2023 bis 30.9.2024 die Bescheide vom 8.11.2023, 1.2.2024 und 20.3.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.4.2024 (§ 95 SGG) in der Fassung des Bescheids vom 10.6.2024.

Randnummer 16

Hiergegen wendet sich der Kläger mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf monatlich 200 Euro höhere Grundsicherungsleistungen in den Bewilligungszeiträumen Juli 2022 bis November 2022, Dezember 2022 bis November 2023 und Dezember 2023 bis September 2024. Der Kläger hat wegen des Trägerwechsels zum 1.10.2024 den streitigen Zeitraum im Revisionsverfahren auf den 30.9.2024 begrenzt. Die Beteiligten haben überdies den Streitgegenstand zulässigerweise begrenzt auf die im Zusammenhang mit dem monatlichen Regelsatz erbrachten Leistungen und haben die Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeklammert (zur Zulässigkeit BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 12). Eine weitere Beschränkung allein auf die Höhe des Regelsatzes war wegen der Anrechnung von Einkommen nebst der Absetzung von Versicherungsbeiträgen nicht möglich.

Randnummer 17

Der Beklagte ist sachlich (§ 46b Abs 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012, BGBl I 2783, iVm Art 81 Abs 1 Satz 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze <AGSG> in der Normfassung vom 23.12.2021, GVBl S 671) und auf Grundlage des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Kreisgebiet des Beklagten örtlich (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm Art 81 Abs 1 Satz 2 AGSG) zuständig für die begehrten Leistungen. Da die notwendigen Feststellungen zum Landesrecht fehlen, ist der Senat berechtigt, diese selbst nachzuholen (vgl nur BSG vom 24.3.2009 - B 8/9b SO 17/07 R - BSGE 103, 34 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1, RdNr 11).

Randnummer 18

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen ist § 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII (idF des Angehörigen-Entlastungsgesetzes <AEntG> vom 10.12.2019, BGBl I 2135). Leistungsberechtigt sind auf Antrag ua dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen (nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII) bestreiten können. Der Kläger ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dauerhaft voll erwerbsgemindert (zu den erforderlichen Feststellungen vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr 3 RdNr 15) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Randnummer 19

Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 29.10.2021, mit dem er dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von Dezember 2021 bis November 2022 bewilligt hat, mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.6.2022, der den Beginn des streitigen Zeitraums markiert, zu Recht wegen der Erhöhung des Renteneinkommens nach § 48 Abs 1 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für den Zeitraum ab dem 1.7.2022 geändert. Ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen besteht in der Folge im Zeitraum von Juli 2022 bis September 2024 nicht. Für die Prüfung der Höhe der Leistung sind die anzuerkennenden Bedarfe dem einzusetzenden Einkommen gegenüberzustellen. Auf der Bedarfsseite ist - anders als der Kläger meint - kein höherer Regelbedarf zugrunde zu legen, weil der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro für das Jahr 2022, in Höhe von 502 Euro für das Jahr 2023 und in Höhe von 563 Euro für das Jahr 2024 verfassungskonform ist (dazu unter 1.). Vom Renteneinkommen waren Versicherungsbeiträge abzusetzen, ein höherer Anspruch ergibt sich nicht (dazu unter 2.).

Randnummer 20

1. Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen nach § 42 Nr 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl I 1948) die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII unter den weiteren Voraussetzungen von § 27a Abs 3 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe <Teilhabestärkungsgesetz> vom 2.6.2021, BGBl I 1387). Der Regelsatz als monatlicher Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs richtet sich im Fall des Klägers nach der Regelbedarfsstufe 1. Diese findet nach der Anlage zu § 28 SGB XII auf jede erwachsene Person Anwendung, die in einer Wohnung nach § 42a Abs 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gilt. Das ist hier der Fall, weil der Kläger im streitigen Zeitraum in seiner Wohnung alleine gelebt hat. Für das Jahr 2022 betrug der Regelsatz monatlich 449 Euro in der Regelbedarfsstufe 1 (§§ 28, 28a SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 <RBEG 2021> vom 9.12.2020, BGBl I 2855, sowie iVm § 40 SGB XII und RBSFV 2022), für das Jahr 2023 monatlich 502 Euro (§§ 28, 28a SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII iVm § 134 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328) und für das Jahr 2024 monatlich 563 Euro (§§ 28, 28a SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII iVm § 2 RBSFV 2024 vom 24.10.2023, BGBl I 2023, Nr 287).

Randnummer 21

Die Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro für das gesamte Jahr 2022 ist verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Entscheidungen des 7. Senats des BSG vom 2.12.2025 (B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 20 ff, für BSGE vorgesehen und B 7 AS 30/24 R - RdNr 30 ff sowie B 7 AS 6/25 R - EuG 2026, 321; so auch BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 25, für BSGE und SozR 4 vorgesehen) an. Gleiches gilt für die Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 502 Euro für das gesamte Jahr 2023 (BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 5/24 R - RdNr 24 mwN, für BSGE und SozR vorgesehen; vgl auch BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 77 ff, für BSGE vorgesehen). Auch die Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 563 Euro für das gesamte Jahr 2024 ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG liegt jeweils nicht vor. Andere Grundrechte vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - RdNr 131 mwN).

Randnummer 22

Die Prüfungsmaßstäbe entnimmt der Senat der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (zusammenfassend zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 117 ff). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (grundlegend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 222 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 133, 135; zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 117 ff mwN). Es ist Sache des Gesetzgeber, im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums den notwendigen Bedarf wertend einzuschätzen, die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu erfassen sowie Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen und tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen zu begründen; spezifische Begründungspflichten im Verfahren gibt es nicht (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - ZFSH/SGB 2025, 22 - RdNr 47). Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem ersten Schritt auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind, dh ob offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als physisch, sozial und kulturell menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen bzw nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründbar sind. Das GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; die Festlegung der relevanten Faktoren ist Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des politischen Aushandlungsprozesses (zum Ganzen BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77 mwN; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 50, für BSGE vorgesehen; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER - RdNr 27 aE - ZFSH/SGB 2023, 110,114). Um seiner Pflicht zur Aktualisierung der Regelbedarfe gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen zu treffen und auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zeitnah zu reagieren, um die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen; dies gilt insbesondere bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 79, 85, 144). Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können, oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart werden, oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84).

Randnummer 23

Für den Zeitraum ab dem 1.1.2024 ergibt sich in der Folge der Jahre 2022 und 2023 für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe keine anderweitige Beurteilung als in den Jahren zuvor. Die Höhe der Leistungen ist im Jahr 2024 in der Gesamtschau nicht evident unzureichend gewesen (dazu unter a). Außerdem stehen innerhalb des SGB XII verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, um im Einzelfall das gesamte menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten (dazu unter b). Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 und dessen Fortschreibungen zum 1.1.2022, 1.1.2023 und 1.1.2024 sind auch tragfähig begründbar (dazu unter c).

Randnummer 24

a) Anhaltspunkte dafür, dass der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums im streitigen Zeitraum evident unzureichend gewesen ist (zu diesem Maßstab BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141 ff), bestehen nicht (vgl für das Jahr 2022 BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 30 ff; für das Jahr 2023 BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 5/24 R - RdNr 27 f, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Die Inflationsrate hat sich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat zwischen Januar 2024 und September 2024 auf Werte zwischen 2,9 Prozent und 1,6 Prozent belaufen (vgl https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/01/PD25_020_611.html zuletzt abgerufen am 26.5.2026). Der monatliche Gesamt-Indexwert des regelbedarfsrelevanten Preisindexes ist im streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2024 von 119,24 (Januar) auf 120,52 (September) gestiegen (vgl www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf, zuletzt abgerufen am 26.5.2026). Nachdem im April 2023 ein Wert von 119,82 erreicht war, waren die Werte rückläufig und blieben bis einschließlich März 2024 unter dem Wert von April 2023 (119,36 <Mai 2023>, 119,06 <Juni 2023>, 118,68 <Juli 2023>, 118,71 <August 2023>, 119,28 <September 2023>, 119,34 <Oktober 2023>, 119,45 <November 2023>, 119,47 <Dezember 2023>, 119,24 <Januar 2024>, 119,38 <Februar 2024>, 119,73 <März 2024>). Schon diese Entwicklung lässt eine evidente Unterdeckung nicht erkennen (vgl BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 68). Der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 ist zum 1.1.2024 auf der Grundlage von § 28 SGB XII iVm den §§ 1, 2 der RBSFV 2024 von 502 Euro auf 563 Euro erhöht worden, also um ca 12,15 Prozent (zur Berechnung im Einzelnen vgl BR-Drucks 454/23 S 10 ff) und hat damit die Preisentwicklung der Vergangenheit nachgeholt (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 134 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 139).

Randnummer 25

b) In die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind außerdem auch innerhalb des Leistungssystems des SGB XII weitere Anspruchsgrundlagen, die die Sicherstellung individueller Bedarfe bezwecken. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG, einer möglichen Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe entweder durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelsatz oder durch Sicherstellung eines finanziellen Spielraums für einen internen Ausgleich zu begegnen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvR 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 252 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff, 220), innerhalb des Leistungssystems des SGB XII umgesetzt. So hat er zum 1.1.2023 für den Fall eines vom Regelbedarf umfassten, im Einzelfall nicht gedeckten, einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarfs einen Härtefallmehrbedarf gemäß § 30 Abs 10 SGB XII in Anlehnung an den bereits zum 1.1.2021 geänderten § 21 Abs 6 SGB II eingeführt (Art 5 Nr 5a Buchst b Bürgergeld-Gesetz; zu § 21 Abs 6 SGB II vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 41, für BSGE vorgesehen; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 30/24 R - RdNr 42). Dieser gilt nach § 42 Nr 2 SGB XII als Bedarf nach dem Vierten Kapitel (vgl BT-Drucks 20/4360 S 38). Die im Vergleich zur Einführung von § 21 Abs 6 SGB II verzögerte Einführung des Härtefallmehrbedarfs im SGB XII ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn schon vor Einführung von § 30 Abs 10 SGB XII war in der Sozialhilfe die Gewährung eines ergänzenden Darlehens zur Bedarfsdeckung nach § 37 SGB XII möglich (vgl BT-Drucks 18/9984 S 90; Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a RdNr 86, Stand 1.5.2024) und dies so ausgestaltet, dass bei Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ausreichende individuelle Spielräume für die Berücksichtigung von Härtefällen bestehen (BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 22). Zudem hat der Gesetzgeber mit § 42 Nr 1, § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159, mWv 1.1.2017) die Voraussetzungen für eine abweichende Regelsatzfestsetzung im Einzelfall bei einem nicht lediglich einmaligen, sondern laufend höheren individuellen Bedarf geschaffen (vgl dazu BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 68). Schließlich kann im Fall atypischer Bedarfe, die nicht dem Regelbedarf zuzuordnen sind, Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus § 73 SGB XII folgen (vgl BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 23 f mwN).

Randnummer 26

c) Auch das Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 nach dem RBEG 2021 und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 37 ff, 44 ff mwN, für BSGE vorgesehen). Gleiches gilt für die Fortschreibung zum 1.1.2023 nach dem Bürgergeld-Gesetz (BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 39 f, für BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 77 ff mwN, für BSGE vorgesehen). Mit der neuen Fortschreibung hat der Gesetzgeber inflationäre Entwicklungen stärker in den Blick genommen (Basisfortschreibung <§ 28a Abs 3 SGB XII> und ergänzende Fortschreibung <§ 28a Abs 4 SGB XII>), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 5/24 R - RdNr 35, für BSGE und SozR 4 vorgesehen).

Randnummer 27

Der Gesetzgeber ist schließlich auch für das Jahr 2024 seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nachgekommen, da er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch eine ausreichende Fortschreibung berücksichtigt hat. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das RBEG zum 1.1.2021 auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 erfolgt (Art 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020, BGBl I 2855). Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der EVS 2023 vorliegen. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Regelbedarfe des Jahres 2024 nicht auf den Ergebnissen einer bundesweiten neuen EVS beruhen, sondern weiterhin auf der EVS 2018, die Gegenstand des RBEG 2021 geworden ist (vgl für das Jahr 2023 im Einzelnen BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 5/24 R - RdNr 33, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Die gesetzlich in § 28 SGB XII vorgegebene Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage einer bundesweiten EVS, die üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird, hat das BVerfG zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.4.2026 (1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 199 ff mwN) gebilligt. In früheren Entscheidungen hat es betont, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, in kürzeren - zB jährlichen - Abständen eine neue EVS in Auftrag zu geben, um stets Kenntnis über das aktuelle Verbrauchsverhalten der Referenzhaushalte zu erlangen. Denn das GG verpflichtet ihn nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77).

Randnummer 28

Das neue Fortschreibungsverfahren bringt es im Übrigen mit sich, dass in Zeiten einer rückläufigen Preisentwicklung Bedarfe überdeckt sein können (vgl BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 5/24 R - RdNr 38 mwN, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). In einem solchen Fall können die Regelbedarfe nicht absinken. Sie sind in ihrem Bestand jedenfalls bis zur nächsten Fortschreibung geschützt (§ 28a Abs 5 SGB XII idF des Bürgergeld-Gesetzes; vgl dazu BT-Drucks 20/3873 S 110). So beträgt der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2024, 2025 und 2026 gleichbleibend 563 Euro monatlich (vgl § 1 Abs 2 RBSFV 2025 vom 18.10.2024, BGBl I Nr 312, und § 1 Abs 2 RBSFV 2026 vom 17.10.2025, BGBl I Nr 243), obgleich sich rein rechnerisch für Alleinstehende nach der Regelbedarfsstufe 1 ein Wert von 539 Euro für das Jahr 2025 (BR-Drucks 453/24 S 12) und ein Wert von 557 Euro für das Jahr 2026 (BR-Drucks 471/25 S 12) ergeben hätte. Dieser Bestandsschutz führt für leistungsbeziehende Personen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die typischerweise dauerhaft in diesem Leistungssystem verbleiben, in der längerfristigen Betrachtung zu einem internen Ausgleich (BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 42, für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Die von Verfassungs wegen erforderlichen Spielräume für den internen Ausgleich von Unterdeckungen (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84, 117), die ggf auszuschöpfen waren, werden so wiederhergestellt und stehen wieder zur Verfügung.

Randnummer 29

2. Den Bedarfen ist zur Bestimmung der abschließenden Höhe der Leistung das zu berücksichtigende Einkommen nach § 82 Abs 1 SGB XII - hier allein die Rente wegen voller Erwerbsminderung - gegenüberzustellen. Von dem Einkommen sind nach § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII ua Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Der Beklagte hat vom monatlichen Renteneinkommen die nach den Feststellungen des LSG im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2023 monatlich zu tragenden Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung (8 Euro), den VdK-Beitrag (6 Euro), eine Hausratsversicherung (8 Euro) und ab Juli 2024 monatliche Beiträge für eine Sterbegeldversicherung (rund 40 Euro) in nicht zu beanstandender Weise jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt abgesetzt. Bei den vom Kläger aufzuwendenden Beiträgen für eine private Unfallversicherung handelt es sich grundsätzlich nicht um dem Grunde und der Höhe nach angemessene Beiträge gemäß § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII (vgl dazu BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 4/24 R - RdNr 50 mwN, für BSGE und SozR 4 vorgesehen), der Kläger ist durch die vom Beklagten vorgenommene Absetzung nicht beschwert.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 81 AGSG, § 1 RBSFV_2026, Art. 1 SGB XII

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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