Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Urteil vom 03.06.2026 – B 7 AS 2/25 R
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:010425BB7AS225R0
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2023 wird zurückgewiesen, soweit ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nachmittagsbetreuung in Höhe von 58 Euro monatlich geltend gemacht wird. Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, soweit es die Klägerin betrifft, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Fremdsprachenunterricht an einer privaten Sprachschule und für die Nachmittagsbetreuung in einer privaten Grundschule im Rahmen eines Ganztagsschulkonzepts.
Die Klägerin ist 2014 geboren und lebt zusammen mit ihren Eltern und zwei Geschwistern in einem Haushalt; der Vater der Klägerin bezieht eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Mutter der Klägerin ist erwerbstätig und bezieht Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Klägerin stand 2021 und 2022 in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und den Geschwistern im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (endgültiger Bewilligungsbescheid vom 24.11.2020 für Januar bis Dezember 2021; letzter Änderungsbescheid vom 19.4.2021). Die Bescheide hob der Beklagte ab 1.9.2021 teilweise auf und bewilligte in abweichender Höhe vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von September 2021 bis Februar 2022 (Bescheide vom 12.7.2021, vom 8.10.2021, vom 27.11.2021 und vom 14.12.2021). Der Beklagte bewilligte zudem Leistungen für die Zeit vom 1.3. bis 31.8.2022, hiervon der Klägerin in Höhe von 128,01 Euro monatlich (als abschließend festgesetzt geltende Bewilligung im Bescheid vom 17.1.2022; Widerspruchsbescheid vom 8.3.2022; Änderungsbescheid vom 24.5.2022), die Gegenstand eines anderen Klageverfahrens waren (Aktenzeichen L 9 AS 1962/23). Bezogen auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe ist in den Bescheiden vom 24.11.2020 und 17.1.2022 insoweit gleichlautend ausgeführt: "Folgende Leistungen gelten mit Ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den oben genannten Bewilligungszeitraum als mitbeantragt und brauchen nicht gesondert beantragt zu werden: Lernförderung, Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schulausflüge bzw. Ausflüge von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege, mehrtägige Klassenfahrten bzw. mehrtägige Fahrten von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege (…) sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Mitgliedsbeiträge für Vereine) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über diese Leistungen wird nicht im Rahmen dieses Bescheides entschieden. (…) Sofern Sie hierzu bereits Nachweise vorgelegt haben, wird Ihnen der zuständige Träger (das Jobcenter Heidelberg) eine gesonderte Mitteilung bzw. einen gesonderten Bescheid über die damit geltend gemachten Leistungen übersenden."
Am 2.3.2022 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Leistungen für Bildung und Teilhabe für Betreuungskosten am Nachmittag in der privaten Grundschule sowie für fremdsprachlichen Unterricht an einer Sprachschule. Für 2021 machte sie Kostenerstattung geltend. Die Übernahme bzw Erstattung der Kosten lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 31.3.2022; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2022). Betreuungskosten seien weder von § 28 SGB II erfasst noch begründeten sie einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II. Sprachkurse dienten bereits begrifflich nicht der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs 7 SGB II.
Klage und Berufung gegen diesen Ablehnungsbescheid sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 7.8.2023; Urteil des LSG vom 12.12.2023). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, soweit die Klage die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung betreffe, sei sie unzulässig. Darüber habe der Beklagte mit Bescheid vom 17.1.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2022 ablehnend entschieden. Diese Bescheide seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit die Klage die Kosten für die Sprachschule betreffe, sei sie hingegen unbegründet. Sprachkurse fielen bereits begrifflich nicht unter die "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft". Sie dienten lediglich dem individuellen Wissenserwerb und nicht der Integration in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen. Darüber hinaus finde der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen in der schulgeldfreien allgemeinbildenden Schule statt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision der Klägerin rügt diese, es liege ein Verfahrensmangel darin, dass das LSG über die Kosten für die Nachmittagsbetreuung nicht durch Sachurteil entschieden habe. Zudem liege eine Verletzung des § 28 Abs 7 SGB II vor. Bei Kosten für eine Sprachschule handle es sich um Aufwendungen, die der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dienten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2023 - L 9 AS 2509/23 - und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. August 2023 sowie den Bescheid vom 31. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2022 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Sprachschule für das Jahr 2021 und für März bis August 2022 sowie der Nachmittagsbetreuung in Höhe von 58 Euro monatlich für März bis August 2022 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen.
Gründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet, soweit die Erstattung von Kosten für den Besuch einer Sprachschule im Streit steht (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
1. Gegenstand des Verfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 31.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2022, mit dem der Beklagte einen Anspruch auf Leistungen bezogen auf die Kosten für die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung und den Sprachunterricht abgelehnt hat. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren, gestützt auf § 28 SGB II, als gerichtlich jeweils isoliert durchsetzbaren Anspruch (vgl zuletzt BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 9/22 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 13 RdNr 9 mwN).
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, weil im Berufungsverfahren für die Klägerin und ihre Geschwister Kosten für die Sprachschule in Höhe von 736 Euro für 2021 und laufende monatliche Kosten für die Nachmittagsbetreuung der Klägerin in Höhe von 85 Euro bzw 58 Euro ab Februar 2022 geltend gemacht worden sind. Damit war der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750 Euro überschritten (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Anders als die Klägerin meint, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG durch Sach- anstatt durch Prozessurteil entschieden hat, soweit es die Kosten für die Nachmittagsbetreuung betrifft. Denn das LSG ist aus materiell-rechtlichen Gründen zur Unzulässigkeit der Klage gelangt. Es hat in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden - im Ergebnis zu Unrecht - bezogen auf die Kosten der Nachmittagsbetreuung lediglich wiederholende Verfügungen zu im Verfahren L 9 AS 1962/23 erfolgten Ablehnungen erkannt. In den dort gegenständlichen Bescheiden ist jedoch keine Verfügung dazu getroffen worden. Der Beklagte hat in den Bescheiden vom 24.11.2020 (sowie nachfolgender Änderungsbescheide) und in dem Bescheid vom 17.1.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2022 sowie dem Änderungsbescheid vom 24.5.2022 schon nach Maßgabe der jeweiligen Begründung keine Verfügung (Verwaltungsakt, § 33 SGB X) über die (Nicht-)Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten getroffen. Der Beklagte hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen (vgl § 41 Abs 3 Satz 4 SGB II), dass über Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht entschieden werde. Auch der Widerspruchsbescheid weist in seinem Verfügungssatz lediglich den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.1.2022 zurück, ohne dass sich aus seiner zum Verständnis heranzuziehenden Begründung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entsprechende Bedarfe einer Prüfung unterzogen worden wären. Zur Auslegung von Bescheiden ist auch das Revisionsgericht befugt (vgl zum Ganzen zuletzt BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R - BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11 RdNr 31 ff, 40 mwN). Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG liegt dem Erlass des Prozessurteils daher nur eine fehlerhafte Beurteilung einer Vorfrage des materiellen Rechts zugrunde, sodass es sich um einen inhaltlichen Entscheidungsmangel handelt (vgl nur BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 132/22 B - juris RdNr 9 ff mwN).
Der Zulässigkeit steht schließlich nicht die Rechtskraft der Entscheidung des LSG vom 16.12.2022 - L 12 AS 1890/22 - entgegen (§ 141 SGG). Die dort verfahrensgegenständlichen Bescheide trafen entweder Verfügungen über andere Bedarfe für Bildung und Teilhabe, wie zB für das gemeinschaftliche Mittagessen, oder enthielten - bezogen auf die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - nur Verfügungen für die Zeit bis 28.2.2022.
3. Die Klägerin verfolgt ihr allein auf Kostenerstattung gerichtetes Begehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm Abs 4, § 56 SGG), soweit Kosten für die Sprachschule geltend gemacht werden gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG). Die auf die Klägerin entfallenden Kosten des Sprachunterrichts sind nicht festgestellt. Zwar ist statthafte Klageart im Streit über Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 5 oder Abs 7 SGB II regelmäßig die Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Denn nach § 29 Abs 1 Satz 2 SGB II bestimmen die kommunalen Träger, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Macht eine leistungsberechtigte Person - wie hier die Klägerin - aber geltend, sich die im Streit stehende Leistung bereits endgültig selbst beschafft zu haben, richtet sich das Begehren auf Kostenerstattung und damit auf eine Geldleistung, die im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl BSG vom 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R - BSGE 133, 187 = SozR 4-4200 § 28 Nr 12, RdNr 10). Zeitlich begrenzt ist der Streitzeitraum nach den Anträgen der Klägerin auf das Jahr 2021 (bezogen allein auf die Kosten der Sprachschule) bzw auf die Zeit von März bis August 2022.
Nach § 30 Satz 1 SGB II hat eine leistungsberechtigte Person einen Anspruch auf Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie durch Zahlung an einen Anbieter in Vorleistung geht, soweit die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 SGB II vorlagen (§ 30 Satz 1 Nr 1 SGB II) und zu diesem Zeitpunkt der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war (§ 30 Satz 1 Nr 2 SGB II).
Zwar sind die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen iS des § 30 Satz 1 Nr 1 SGB II gegeben. Die Klägerin erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3155); ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Der für den geltend gemachten Anspruch nach § 28 Abs 5 SGB II (Betreuungskosten) notwendige gesonderte Antrag wurde am 2.3.2022 gestellt und darin auch die Erstattung der Kosten für die Sprachschule als Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs 7 SGB II geltend gemacht. Zwar werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Abs 7 SGB II grundsätzlich vom Antrag auf (Weiter-)Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB II mitumfasst (vgl § 37 Abs 1 Satz 2 SGB II). Allerdings hat der Beklagte nach dem Inhalt der Bescheide für das Jahr 2021 und des Bescheids vom 17.1.2022 darin ua nicht über Leistungen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entschieden (§ 41 Abs 3 Satz 4 SGB II). Vielmehr machte er nach den Ausführungen in den Bescheiden eine Entscheidung darüber ua von einer weiteren Konkretisierung bzw einem Nachweis abhängig. Von einer solchen Konkretisierung/einem solchen Nachweis ist er durch den Antrag vom 2.3.2022 und die im Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen ausgegangen und hat demzufolge erstmals mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden über die geltend gemachten Ansprüche entschieden.
Ob die weiteren Voraussetzungen des § 30 SGB II vorliegen, kann der Senat jedoch wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Entsprechende Feststellungen des LSG sind auch nicht entbehrlich. Zwar besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die schulische Nachmittagsbetreuung nach § 19 Abs 2 SGB II iVm § 28 Abs 5 SGB II oder § 21 Abs 6 SGB II; Sprachkurse hingegen sind nicht von vornherein von Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II ausgeschlossen, sodass - das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 30 Satz 1 SGB II unterstellt - ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt.
5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die schulische Nachmittagsbetreuung. Es handelt sich dabei nicht um eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung iS des § 28 Abs 5 SGB II. Sie begründen auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 21 Abs 6 SGB II. Andere Anspruchsgrundlagen kommen von vornherein nicht in Betracht.
a) Nach § 19 Abs 2 iVm § 28 Abs 5 Satz 1 SGB II (in der ab 1.8.2019 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe - Starke-Familien-Gesetz - vom 29.4.2019, BGBl I 530) wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Bereits der Wortlaut der Regelung ("… schulische Angebote ergänzende …"), spricht für ein Verständnis, wonach nur außerschulische Angebote, dh Angebote in nicht-schulischer Trägerschaft und damit nicht nach Maßgabe schulrechtlicher Vorschriften erbrachte Leistungen der Lernförderung erfasst sind.
Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte der Regelung sowie den damit verfolgten Sinn und Zweck. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) wurde ein Bedarf für Lernförderung neu in das SGB II eingeführt. Nach der Entwurfsbegründung (BT-Drucks 17/3404 S 105 zu Abs 4) berücksichtige die Regelung, dass "auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein" könne. Lernförderung solle unmittelbare und vorrangige schulische Angebote lediglich ergänzen, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Als schulische Angebote wurden dabei solche verstanden, "die von der Schule in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung angeboten werden". Von der Schule lediglich "initiierte Angebote (zum Beispiel interne Nachhilfestrukturen) oder schulnahe Förderstrukturen, insbesondere Angebote von Fördervereinen, gehen über das schulische Angebot hinaus und führen nicht zu einem Ausschluss von der Fördermöglichkeit".
Die von der Schule im Rahmen eines schulischen Ganztagskonzepts verantwortete Nachmittagsbetreuung der Klägerin ist mithin bereits strukturell nicht von § 28 Abs 5 SGB II erfasst. Ob es sich inhaltlich überhaupt um ein Angebot der Lernförderung handelt (dazu BSG vom 25.4.2018 - B 4 AS 19/17 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 11 RdNr 18 f), kann daher ebenso unentschieden bleiben wie die Frage, ob ein ggf unter § 28 Abs 5 SGB II fallendes Angebot unter Verweis auf häusliche Betreuungsmöglichkeiten - hier durch den nicht berufstätigen Vater - zu Recht abgelehnt werden könnte.
b) Ein Anspruch auf Grundlage des § 21 Abs 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei § 28 Abs 5 SGB II um eine speziellere und damit abschließende Regelung handelt (zu § 28 Abs 3 SGB II vgl BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 18; zu Kosten für Schulbücher bei fehlender Lernmittelfreiheit BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - BSGE 128, 114 = SozR 4-4200 § 21 Nr 31, RdNr 14 ff; zum Streitstand umfassend Filges in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 28 RdNr 9a). Dies belegt der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Unter Berücksichtigung des Nachrangs von Leistungen nach § 28 SGB II sollten nur Angebote der Lernförderung erfasst werden, die organisatorisch nicht von der Schule als Bildungsträger verantwortet werden. "Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht" (BT-Drucks 17/3404 S 105 zu Abs 4; dies betont auch BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 8 RdNr 24). Dazu stünde in Widerspruch, könnte schulische Lernförderung einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II begründen. Dies führte dazu, dass Leistungen der Existenzsicherung mittelbar dafür eingesetzt werden müssten, schulische Angebote zu finanzieren.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG verlangt kein abweichendes Verständnis. Die Klägerin kann ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht darauf verwiesen werden, eine kostenfreie staatliche Ganztagsschule zu besuchen, die Angebote der Nachmittagsbetreuung bzw schulischer Lernförderung vorhält (zur Frage der Verweisbarkeit auf eine unentgeltliche Ausbildungsalternative im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit von Kosten einer privaten Berufsschule vom Einkommen aus BAföG BSG vom 12.3.2026 - B 4 AS 8/25 R - juris RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Entsprechende Angebote bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auch in örtlicher Nähe zum Wohnort der Klägerin.
Der Verweis auf den Besuch einer staatlichen Schule widerspricht nicht den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 28 SGB II in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 RdNr 190 ff) verfolgt hat. Danach soll über die Vermittlung von Bildung die materielle Basis für Chancengerechtigkeit hergestellt und vermieden werden, dass schulpflichtige Kinder von SGB II-Leistungsbeziehern ohne hinreichende staatliche Leistungen in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können (BT-Drucks 17/3404 S 104 zu § 28; BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 RdNr 192). Eine Leistung der Daseinsfürsorge stellt bereits das schulgeldfreie staatliche Schulsystem dar (vgl BVerwG vom 13.8.1992 - 5 C 70.88, juris RdNr 14 mwN; BVerwG vom 23.5.1996 - 5 B 185.95). Bedarf es - weitergehend - individueller Unterstützung durch Lernförderung und ist das Angebot der Schule als Bildungsträger unzureichend oder fehlt ein solches Angebot gänzlich, greift - nachrangig - § 28 Abs 5 SGB II (zum weiten Verständnis des Begriffs der Lernförderung insoweit BSG vom 25.4.2018 - B 4 AS 19/17 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 11 RdNr 21 f). Weitere über § 21 Abs 6 SGB II zu deckende existenzielle Bedarfe sind im Kontext der Lernförderung mithin nicht denkbar.
Soweit die Revision kritisiert, ein Verständnis des § 28 Abs 5 SGB II, das nur außerschulische Angebote erfasse, schlösse Kinder einkommensarmer Eltern vom Besuch einer privaten Schule aus und beschränke das in Art 6 Abs 2 Satz 1 GG garantierte Recht der Eltern zur freien Schulwahl, vermag dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Nähme die Klägerin außerschulische Angebote der Lernförderung in Anspruch, wäre ein Anspruch nach § 28 Abs 5 SGB II gerade nicht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob das Kind eine private oder staatliche Schule besucht, kommt es insoweit nicht an.
Schließlich gibt das Bestimmungsrecht des Art 6 Abs 2 Satz 1 GG den Eltern nur einen Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen; diese Gestaltung darf das Bestimmungsrecht zwar nicht obsolet werden lassen (BVerfG vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165, 182 ff; BVerfG vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 RdNr 54). Art 6 Abs 2 Satz 1 GG garantiert insoweit aber nur ein Recht der Erziehungsberechtigten, staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in ihren grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken. Ein Leistungsanspruch kann weder aus Art 6 Abs 2 Satz 1 GG unmittelbar abgeleitet noch unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art 3 GG) begründet werden. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Recht der Kinder auf schulische Bildung, verankert im Recht auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art 2 Abs 1 GG), das mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art 7 Abs 1 GG korrespondiert (BVerfG vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 RdNr 44 f). Aus dem Recht auf schulische Bildung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) folgt insoweit - nur - ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Bildungsleistungen.
6. Ob der von der Klägerin besuchte Kurs der russischen Sprache einen im Rahmen des § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II zu deckenden Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben begründet, kann hingegen nicht abschließend entschieden werden.
Nach § 28 Abs 7 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 29.4.2019) werden für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (§ 28 Abs 7 Satz 1 Nr 1 SGB II), Unterricht in künstlerischen Fächern (zB Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (§ 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II) und Freizeiten (§ 28 Abs 7 Satz 1 Nr 3 SGB II). Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs 7 Satz 2 SGB II).
Schon nach dem übergreifenden Regelungsziel des § 28 Abs 7 SGB II sind Sprachkurse nicht von vornherein ausgenommen. Mit der Anerkennung von Bedarfen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sollen Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integriert und der Kontakt mit Gleichaltrigen intensiviert werden, um auf diese Weise das Gemeinschaftserlebnis zu fördern, soziale Kompetenz zu entwickeln und das gesellschaftliche Leben aktiv mitzugestalten. Insbesondere die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur präge, so der Entwurfsgeber, Persönlichkeit und Identität, sie nehme Einfluss auf die individuelle Entwicklung und sei prägend für die soziale Kompetenz (BT-Drucks 17/3404 S 106 zu Abs 6). Damit ermöglicht § 28 Abs 7 SGB II die Erfüllung des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 8 RdNr 23). Im Hinblick auf die Anerkennung eines solchen Bedarfs in Abs 7 hat der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen die Positionen "Außerschulische Unterrichte, Hobbykurse" in der Abteilung 09 und "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" in Abteilung 12 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 unberücksichtigt gelassen. Bereits die übergreifend formulierten Zielsetzungen des Abs 7 erfassen Sprachkurse jedenfalls dann, wenn sie in Lerngruppen stattfinden. Der Spracherwerb findet dann in Gesellschaft anderer, an Kultur und Sprache des Landes Interessierter statt und ermöglicht damit die soziale Teilhabe in der Gemeinschaft.
§ 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II erfasst zudem ausdrücklich neben Unterricht in künstlerischen Fächern vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung. Darunter versteht der Entwurfsgeber (BT-Drucks 17/3404 S 106, 107) insbesondere Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen, aber auch museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz. Negativ abgrenzend schließt die Begründung beispielsweise Kinoveranstaltungen aus. Ihnen komme nur ein "geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen" zu. Sie dienten überwiegend der Unterhaltung.
Weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach Sinn und Zweck ist § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II auf Unterricht im künstlerischen Bereich beschränkt. Erfasst werden alle angeleiteten Angebote zur kollektiven kulturellen Bildung, wie nicht zuletzt die mit der Einführung des § 28 Abs 7 SGB II zugleich erfolgte Herausnahme der Bedarfe in Abteilung 09 und 12 (außerschulischer Unterricht und Hobby; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Entscheidung BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 RdNr 130 ff) aus dem Regelbedarf zeigt. Dazu zählen auch Sprachkurse. Das Argument des LSG, Sprachkurse seien schon deshalb nicht von § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II erfasst, weil sie dem individuellen Wissenserwerb dienten und Fremdsprachenunterricht an staatlichen Schulen erteilt werde, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen dient jeder Unterricht oder eine vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung immer auch dem individuellen Wissenserwerb bzw der Vermittlung von Kenntnissen, wie sie zB für das Spielen eines Musikinstruments nötig sind. Zudem findet an staatlichen Schulen auch Musikunterricht statt - allein der Umstand, dass § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II diesen Unterricht (dennoch) ausdrücklich nennt, zeigt, dass ein vergleichbares schulisches Angebot keinen Ausschlussgrund für einen Bedarf nach § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II zu begründen vermag.
Ausgehend von seiner Rechtsauffassung, Sprachunterricht werde nicht von § 28 Abs 7 SGB II erfasst, fehlt es an Feststellungen des LSG dazu, in welcher Form der Unterricht durchgeführt worden ist, welche Kosten konkret auf die Klägerin entfallen und ob ggf die weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs 7 Satz 2 SGB II erfüllt sind. Erfüllt der Sprachkurs die Voraussetzungen des § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 2 SGB II, ggf iVm Satz 2, wird das LSG auch die weiteren Voraussetzungen des § 30 SGB II zu prüfen haben.
7. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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