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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 23.09.2026 – 8 B 25.1896

straßenrechtliche Planfeststellung einer Staatsstraße (Ortsumgehung), Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses (verneint), Beginn der Durchführung des Plans, Grunderwerb, Planfeststellungsbeschluss, Außerkrafttreten, Feststellungsklage, Enteignungsbetroffenheit, Durchführungsmaßnahmen, Zurückverweisung
Spruchkörper
8. Senat
Normenkette
§ 43 Abs. 1, § 130a VwGO,; Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG,; § 873 Abs. 2 BGB,; § 29 Abs. 3 GBO

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 22. September 2011 für den Neubau der St 2069, mit der eine Ortsumfahrung westlich von O. vorgesehen ist, außer Kraft getreten ist.

Randnummer 2

Sie ist Eigentümerin des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. … Gemarkung O., das für die planfestgestellte Ortsumfahrung in Anspruch genommen wird. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage des Rechtsvorgängers der Klägerin, ihres Vaters, wurde rechtskräftig abgewiesen (BayVGH, U.v. 30.9.2014 – 8 B 13.72; BVerwG, B.v. 25.6.2015 – 9 B 12.15). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die gegen das klageabweisende Senatsurteil erhobene Verfassungsbeschwerde ab (E.v. 16.1.2018 – Vf. 52-VI-15 – VerfGHE 71, 1).

Randnummer 3

Auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Freising erließ die Regierung von Oberbayern den Planänderungsbeschluss vom 4. Juni 2020 betreffend die vorgezogene Herstellung des Kreisverkehrsplatzes Nord. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin, gerichtet auf Aufhebung des Planänderungsbeschlusses, hilfsweise auf Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 außer Kraft getreten sei, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. März 2024 ab.

Randnummer 4

Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24. September 2025 zugelassen, soweit sie hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 außer Kraft getreten sei. Im Übrigen hat er den Zulassungsantrag abgelehnt (Az. 8 ZB 24.976).

Randnummer 5

Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 begründet. Das Verwaltungsgericht habe über den ordnungsgemäß gestellten hilfsweisen Feststellungsantrag nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Zudem habe es die Klagebefugnis für das Feststellungsbegehren zu Unrecht verneint. Die Klägerin sei eigentumsbetroffen. Ihr Vortrag sei nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Nachdem sich das Verwaltungsgericht mit den materiellrechtlichen Fragen des Feststellungsantrags nicht befasst habe, sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; andernfalls werde der Klägerin eine Instanz abgeschnitten. Falls der Senat selbst entscheiden wolle, erweise sich die Klage als begründet, weil mit dem Bau der Ortsumfahrung O. nicht wirksam begonnen worden sei.

Randnummer 6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 7

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2024 aufzuheben, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 außer Kraft getreten ist, abgewiesen wurde, und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen und für den Fall, dass der Senat selbst entscheidet, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 außer Kraft getreten ist.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 10

Er begründet seinen Antrag mit Schriftsatz vom 27. November 2025.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Randnummer 12

Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden insoweit erst überschritten, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große, das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigende Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2023 – 4 B 4.23 – juris Rn. 2; B.v. 24.10.2018 – 6 B 151.18 – NVwZ 2019, 422 – juris Rn. 16). Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht der Fall.

Randnummer 13

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Randnummer 14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des hilfsweisen Feststellungsbegehrens, das nach der Teilablehnung des Berufungszulassungsantrags nur noch alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO bedarf es nicht (1.). Die Feststellungsklage ist zulässig (2.), erweist sich aber als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 außer Kraft getreten ist (3.).

Randnummer 15

1. Der von der Klägerin beantragten Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht bedarf es nicht. Die Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor (a.). Soweit die Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind, erweist sich eine Zurückverweisung nicht als sachdienlich (b.).

Randnummer 16

a. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2025 – 8 ZB 24.976 – festgestellt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliegen (vgl. Beschlussabdruck [BA] Rn. 22 ff.). Zudem erschließt sich nicht, woraus sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergeben könnte.

Randnummer 17

b. Soweit das Verwaltungsgericht über das Feststellungsbegehren unzutreffend durch Prozessurteil entschieden hat bzw. dieses als präkludiert übergangen hat, obwohl es sich dabei nicht um eine Klage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG handelt (vgl. auch BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 52 ff.), liegen zwar die Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (vgl. z.B. Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 130 Rn. 7); indes erweist sich eine Zurückverweisung als nicht sachdienlich.

Randnummer 18

Der Verwaltungsgerichtshof darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist hier der Fall, weil das Verwaltungsgericht das Klagevorbringen auch hinsichtlich des hilfsweisen Feststellungsantrags als präkludiert angesehen hat (vgl. UA Rn. 35).

Randnummer 19

Der Senat hat jedoch bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1034 – BayVBl 2017, 173 – juris Rn. 19; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, § 130 Rn. 10), das er unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation insbesondere zur Verfahrensbeschleunigung dahingehend ausübt, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Streitsache erweist sich als entscheidungsreif, da der Senat über die (Rechts-)Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ohne weiteres selbst urteilen kann. Der Einwand der Klägerin, ihr gehe ohne Zurückverweisung eine (Tatsachen-)Instanz verloren, zwingt zu keiner anderen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach § 128, § 130 Abs. 1 VwGO innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht über die Streitsache. Die anzustellende Ermessensentscheidung über die Zurückverweisung folgt hier dem gesetzlich vorgeformten Regel-Ausnahme-Grundsatz, nach dem die Zurückverweisung den Ausnahmefall, die eigene Entscheidung aber den Regelfall darstellt (vgl. aktuell VGH BW, B.v. 26.3.2024 – A 9 S 422/22 – VBlBW 2025, 71 – juris Rn. 10 m.w.N; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, § 130 Rn. 10). Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordern eine Zurückverweisung (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1034 – BayVBl 2017, 173 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Randnummer 20

2. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist statthaft (a.); zudem weist er das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse auf (b.).

Randnummer 21

a. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt (BVerwG, U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 – juris Rn. 14). Der Antrag der Klägerin zielt auf die Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Rechtsverhältnisses, da durch den Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden; insbesondere kann das Grundstück FlNr. … der eigentumsbetroffenen Klägerin durch den Beklagten, gegebenenfalls im Wege der Enteignung (Art. 40 BayStrWG), für die Ausführung des planfestgestellten Straßenbauvorhabens in Anspruch genommen werden. Mit der begehrten Feststellung des Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses würde das Nichtbestehen der sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten festgestellt.

Randnummer 22

b. Die Klägerin besitzt das notwendige Feststellungsinteresse für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 außer Kraft getreten ist (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG; vgl. aktuell statt vieler BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 31 m.w.N.).

Randnummer 23

Für sie als Eigentümerin des von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücks FlNr. … ergibt sich dies aus Art. 14 GG, weil der Planfeststellungsbeschluss gemäß Art. 40 BayStrWG Rechtsgrundlage für enteignende Maßnahmen ist. Die Ermächtigung zur Enteignung besteht aber nur dann, wenn das Vorhaben auch tatsächlich realisiert wird. Wird die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, nicht ausgeführt, so entfallen die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand mit der Folge von Rückerwerbsrechten (vgl. BVerfG, B.v. 12.11.1974 – 1 BvR 32/68 – BVerfGE 38, 175 – juris Ls. und Rn. 19). Erstreckt sich die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens über einen längeren Zeitraum, besteht für die Betroffenen ebenso wie bei einem bereits begonnenen, aber steckengebliebenen Verfahren eine zusätzliche Belastung durch die Ungewissheit der tatsächlichen Ausführung. Gesetzeszweck des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist es, diese Zusatzbelastung zeitlich zu begrenzen. An der Feststellung des Außerkrafttretens und der damit verbundenen, rechtssicheren Beendigung des Schwebezustandes hat daher der enteignungsbetroffene Grundstückseigentümer ein berechtigtes Interesse (vgl. auch BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 31).

Randnummer 24

Entgegen der Ansicht des Beklagten bedurfte es auch keines vorherigen Antrags der Klägerin auf Feststellung des Außerkrafttretens bei der Planfeststellungsbehörde. Ein solcher Antrag ist zwar möglich, allerdings nicht zwingend erforderlich. Dies folgt daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ipso iure außer Kraft tritt, ohne dass es dazu einer behördlichen Entscheidung bedürfte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2026 – 4 B 15.25 – juris Rn. 23 m.w.N.; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, § 75 Rn. 64a).

Randnummer 25

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 außer Kraft getreten ist.

Randnummer 26

Nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG tritt ein Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht (Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

Randnummer 27

Der Beklagte hat mit der Durchführung des mit Beschluss vom 22. September 2011 festgestellten Plans innerhalb der mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 angelaufenen Frist von fünf Jahren begonnen.

Randnummer 28

Als Durchführungsmaßnahmen im Sinn des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG, die ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindern können, kommen nur solche in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu verhindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 – juris Rn. 12; B.v. 26.11.2020 – 7 B 9.20 – juris Rn. 6; U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 78).

Randnummer 29

Die vom Beklagten seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 22. September 2011 durchgeführten Maßnahmen genügen diesen Anforderungen.

Randnummer 30

Nach dem der Sache nach unbestrittenen Vortrag des Beklagten (vgl. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 2.2.2021 an das Verwaltungsgericht, in Bezug genommen von der Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom 27.11.2026) hat dieser im Bereich des Kreisverkehrsplatzes Nord im Oktober 2017 auf einer Fläche von 2.920 m² 172 Bäume gerodet und deren Wurzelstöcke entfernt. Auch fanden in diesem Bereich im Februar 2020 Mulcharbeiten statt. Zudem führte der Beklagte im Bereich des Kreisverkehrsplatzes Süd im Januar/Februar 2018 im Umfang von 300 m² Rodungsarbeiten an einer Hecke aus. Im Juni 2020 hat der Beklagte sodann im Bereich des Kreisverkehrsplatzes Nord das Baufeld auf einer Fläche von 400 m² freigemacht und weitere Erdarbeiten für die Schaffung von Retentionsraumausgleich durchgeführt.

Randnummer 31

Hinzu kommt der verbindliche Erwerb von für die Ortsumfahrung benötigten Grundstücken. Erworben wurden Teilflächen der Grundstücke FlNr. … (90 m2) und … (564 m2; Eintragungsbewilligung jeweils vom 25.7.2018), beide Gemarkung Esting, sowie FlNr. … Gemarkung Emmering (528 m2; Eintragungsbewilligung vom 22.6.2020) und FlNr. … Gemarkung O. (318 m2; Eintragungsbewilligung vom 22.6.2020). Des Weiteren hat der Beklagte mit Eintragungsbewilligungen vom 5. Juni 2020 an den Grundstücken FlNr. … Gemarkung O. und FlNr. … Gemarkung Emmering von der Stadt O. auf einer Fläche von insgesamt 26.173 m² insbesondere in Gestalt von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) das Recht erworben, dort Pflegemaßnahmen für den Naturschutz durchzuführen.

Randnummer 32

Die Maßnahmen des Beklagten zum Erwerb der letztgenannten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten stellen bereits für sich betrachtet eine Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens dar.

Randnummer 33

Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Vorhabens benötigten Grundstücke bzw. wie hier entsprechender dinglicher Rechte an solchen Grundstücken – es handelt sich bei den von den Bewilligungen vom 5. Juni 2020 erfassten Flächen der Grundstücke FlNr. … und FlNr. … um ca. 39% der insgesamt für das Vorhaben noch (zur Maßgeblichkeit der Relation des seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. September 2011 tatsächlich erworbenen Flächenanteils zu dem in diesem Zeitpunkt noch zu erwerbenden Flächenanteil vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 87) zu erwerbenden Fläche von 66.852 m² (vgl. Gegenüberstellung Grunderwerb, Anlage zum Schreiben des Staatlichen Bauamts Freising vom 28.1.2021, dem Verwaltungsgericht vorgelegt mit Schriftsatz vom 31.3.2021) – stellt eine nach außen erkennbare Tätigkeit zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens dar (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 – juris Rn. 14; U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 – juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 82). Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht für die Trasse selbst, sondern für erforderliche Kompensationsmaßnahmen benötigt werden (BVerwG, U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 – juris Rn. 41 f.). Ein erworbener prozentualer Anteil von deutlich mehr als einem Fünftel der noch benötigten Flächen überschreitet die Geringfügigkeitsschwelle und lässt den Schluss zu, dass der Plan ernsthaft ins Werk gesetzt worden ist (BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 83, zur Anerkennung des Grunderwerbanteils als von mehr als geringfügiger Bedeutung bei Straßenbauvorhaben vgl. im Übrigen BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 – juris Rn. 15: „rund ein Drittel“; U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 – juris Rn. 41: „knapp ein Viertel“; OVG NW, U.v. 27.6.2014 – 16 D 31/13.AK – juris Rn. 61: 22,8%).

Randnummer 34

Für einen verbindlichen Grunderwerb im Sinne des Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG – hier in Gestalt des Erwerbs insbesondere der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten – genügt bereits der die Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB und die Eintragungsbewilligung nach § 19, § 29 Abs. 1 GBO enthaltende Abschluss eines notariellen Vertrages (vgl. BayObLG, B.v. 29.7.1993 – 2Z BR 62/93 – DNotZ 1994, 182 – juris Ls. 2 und Rn. 12; OLG München, B.v. 30.4.2015 – 34 Wx 86/15 – NotBZ 2016, 62 – juris Rn. 21). Dadurch wird nach außen hinreichend deutlich dokumentiert, dass die Planung realisiert werden soll (BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 83; BT-Drs. 16/54 S. 34 zu § 17c FStrG: „Grunderwerbsverhandlungen“). Gleiches gilt, wenn die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in Form einer Behördenurkunde nach § 29 Abs. 3 GBO erteilt worden ist. Danach kann ein Grunderwerb nicht ohne Mitwirkung des bewilligenden Veräußerers und damit nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden (BayVGH, U.v. 30.7.2025 – 8 A 24.40037 u.a. – juris Rn. 83). Eine Eintragungsbewilligung nach § 19, § 29 GBO wird mit ihrer Wirksamkeit bindend und kann von dem Bewilligenden nicht mehr widerrufen werden (vgl. Holzer in BeckOK GBO, Stand Juni 2026, § 19 Rn. 108; Schäfer in Demharter, GBO, 34. Aufl. 2026, § 19 Rn. 112 f., jeweils m.w.N.).

Randnummer 35

Der Erwerb der dinglichen Rechte an den Grundstücken FlNr. … und FlNr. … stellt auch eine Tätigkeit zur Verwirklichung der Ortsumfahrung O. dar, die nach außen erkennbar ist. Durchführungsmaßnahmen müssen hierfür nicht notwendigerweise in der Öffentlichkeit stattfinden. Für die Erkennbarkeit genügt vielmehr der durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Auskunftsanspruch der vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer. Mithilfe dieses Auskunftsanspruchs können Planbetroffene wie die Klägerin von dem das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindernden Grunderwerb Kenntnis erlangen (BVerwG, U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 – juris Rn. 36 und 44).

Randnummer 36

Hinzu kommt der Grunderwerb der für die Straßenführung benötigten Teilflächen der Grundstücke FlNr. … und … (jeweils Gemarkung Esting) sowie der FlNr. … Gemarkung Emmering und FlNr. … Gemarkung O., die sich insgesamt auf 1.500 m2 belaufen. Selbst wenn man den Erwerb der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten allein nicht genügen ließe, ergibt sich jedenfalls aus einer Gesamtschau des Grunderwerbs eine nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens.

Randnummer 37

Dazu kommen noch – ohne dass es hierauf tragend ankommt – die von der Klägerin in der Sache nicht bestrittenen Bau-(vorbereitungs-)arbeiten. Auf die Behauptung der Klägerseite, die Bau-(vorbereitungs-)arbeiten hätten gegen das gesetzliche Bauverbot im vorläufig gesicherten bzw. festgesetzten Überschwemmungsgebiet verstoßen, kommt es nach Wortlaut und Zweck des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG nicht an (vgl. auch OVG NW, U.v. 21.11.2022 – 11 A 3457/20 – UPR 2023, 181 – juris Rn. 65). Materiellrechtlich wäre ohnehin § 78 Abs. 7 WHG zu beachten. Danach unterliegen bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die wie hier nicht unter § 78 Abs. 4 WHG fallen, keinem Bauverbot, sondern müssen hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden (vgl. dazu BT-Drs. 18/10879 S. 28; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 76 f.).

Randnummer 38

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 ist somit nicht nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 BayVwVfG außer Kraft getreten.

Randnummer 39

B. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Randnummer 40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Randnummer 41

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Randnummer 42

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17c FStrG, § 1 UmwRG, § 6 UmwRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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