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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 130a VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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„Was regelt § 130a VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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