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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 40 BayStrWG – Enteignung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.

(2) Der nach Art. 38 festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 1958 bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden.

Rechtsprechung zu Art. 40 BayStrWG

2 Entscheidungen zitieren Art. 40 BayStrWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 – 4 C 6/11 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: Die in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzten Flächen können nur auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden, wenn enteignet werden soll, um sie entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als Verkehrsflächen zu nutzen. Andere als städtebauliche Enteignungsvorschriften werden aufgrund der Sperrwirkung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als …
  • BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 – 4 C 7/11 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten Flächen; städtebauliches Planungsinstrument determiniert die Wahl der städtebaulichen Enteignungsgrundlage

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