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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 41 BayStrWG – Träger der Straßenbaulast

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Träger der Straßenbaulast sind:

  • 1. für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
  • 2. für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).

Rechtsprechung zu Art. 41 BayStrWG

2 Entscheidungen zitieren Art. 41 BayStrWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. 2. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. 3. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte …
  • BVerwG, Urt. v. 07.09.2023 – 7 A 8/21 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

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