Bundesrecht
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022. 25 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- Einleitung
- § 1Zielsetzung
- § 2Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- § 3Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
- § 4Verbot der Diskriminierung
- § 5Benachteiligungsverbot
- § 6Förderung von Teilzeitarbeit
- § 7Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
- § 8Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 9Verlängerung der Arbeitszeit
- § 9aZeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 10Aus- und Weiterbildung
- § 11Kündigungsverbot
- § 12Arbeit auf Abruf
- § 13Arbeitsplatzteilung
- § 14Zulässigkeit der Befristung
- § 15Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 16Folgen unwirksamer Befristung
- § 17Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 18Information über unbefristete Arbeitsplätze
- § 19Aus- und Weiterbildung
- § 20Information der Arbeitnehmervertretung
- § 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge
- § 22Abweichende Vereinbarungen
- § 23Besondere gesetzliche Regelungen
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude das TzBfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1 TzBfG? Zitiere den Wortlaut.“