Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 10 TzBfG – Aus- und Weiterbildung
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.
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