Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 11 TzBfG – Kündigungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.
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