Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 21 TzBfG – Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.
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