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Zitierfest

TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

§ 20 TzBfG – Information der Arbeitnehmervertretung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 20 TzBfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 TzBfG? Zitiere den Wortlaut.“

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