Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 20 TzBfG – Information der Arbeitnehmervertretung
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.
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