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Zitierfest

TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

§ 5 TzBfG – Benachteiligungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

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