Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 5 TzBfG – Benachteiligungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.
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