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Zitierfest

TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

§ 6 TzBfG – Förderung von Teilzeitarbeit

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 6 TzBfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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