Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 6 TzBfG – Förderung von Teilzeitarbeit
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2022.
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