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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2026 – 11 B 203/26

Ein Visum zum Familiennachzug ist kein verlängerbarer Aufenthaltstitel im Sinne von § 31 Abs. 1 AufenthG
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2026:1029.11B203.26.00
Normenkette
§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 31 Abs. 1 AufenthG, § 50 Abs. 1 AufenthG, § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 80 Abs. 5 VwGO ... mehr

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der am 16. Oktober 2026 gestellte Antrag,

Randnummer 2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Oktober 2026 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. September 2026 anzuordnen,

Randnummer 3

hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO nämlich nur dann die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG A-Stadt, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG SH erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG A-Stadt, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG A-Stadt, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).

Randnummer 5

Vorliegend entfaltete der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 8. September 2026 die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Er erfolgte, während sich die Antragstellerin mit einem nationalen Visum zur Familienzusammenführung (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) im Bundesgebiet aufhielt, sodass ihr Antrag dazu führte, dass ihr bisheriger Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend galt. Das der Antragstellerin erteilte nationale Visum zum Familiennachzug war bis zum 13. September 2026 gültig.

Randnummer 6

Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung samt der Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Randnummer 7

Der Antrag ist jedoch insgesamt unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist dabei in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).

Randnummer 8

Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG A-Stadt, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10).

Randnummer 9

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig. Der Antragstellerin steht kein solcher Anspruch zu.

Randnummer 10

Ein Anspruch folgt zunächst nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dabei setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraus, die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung der Eheleute kommt nicht mehr in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 7.09 –, juris Rn. 15 m.w.N; OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.06.2024 – 2 L 62/22 –, juris Rn. 35 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 – 1 B 25.12 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG B-Stadt, Beschl. v. 27.03.2023 – 3 K 3399/21 –, juris Rn. 8). Dies berücksichtigt, scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der vorgenannten Norm im entscheidungserheblichen Zeitpunkt schon deshalb aus, weil sich die Antragstellerin nach eigenen Angaben bereits vor Antragstellung von ihrem Ehemann getrennt hat und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Randnummer 11

Auch ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nr. 1) oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand (Nr. 2) und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Nach Absatz 2 kann von den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgewichen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.

Randnummer 12

Sofern der Stammberechtigte deutscher Staatsangehöriger ist, finden die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt, vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Randnummer 13

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin offenkundig nicht vor. Denn sie verfügte – unabhängig von den weiteren Voraussetzungen der Norm – zu keinem Zeitpunkt über eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin hat zwar eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, diese wurde ihr jedoch noch nicht erteilt. Entscheidend ist jedoch, dass der antragstellende Ehegatte im Zeitpunkt der Antragstellung eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis besitzt, denn eine Verlängerung ist begrifflich nur bei schon erteilten Aufenthaltserlaubnissen möglich. Die Antragstellerin war lediglich im Besitz eines Visums zum Ehegattennachzug zu ihrem deutschen Ehemann.

Randnummer 14

Das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht durch das erteilte Visum zur Familienzusammenführung ersetzt werden. Das der Antragstellerin erteilte nationale Visum ist zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel, aber keine für § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2024 – 13 ME 140/24 –, juris Rn. 5; so auch VGH Kassel, Beschl. v. 14.10.2019 – 3 B 2012/18 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2019 – 18 B 643/19 –, juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2011 – OVG 2 B 21.10 -–, juris Rn. 15 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 31 Rn. 39 ff.; Sachsenmaier, in: HTK-AuslR / § 31 AufenthG / zu Abs. 1 und Abs. 1a, Stand: 29.09.2026, Rn. 35). Nach dem eindeutigen Wortlaut verlangt § 31 Abs. 1 AufenthG – neben den Varianten der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU – ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG indes jeweils eigenständige und zu differenzierende Aufenthaltstitel.

Randnummer 15

Eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG kann nur eine zum Zwecke des Ehegattennachzuges erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2019 – 18 B 643/19 –, juris Rn. 6). Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 11.03.2026 – 11 B 29/26 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 – BVerwG 1 C 43.06 –, juris Rn. 17). Aus diesen Erwägungen scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm auf Inhaber eines nationalen Visums aus. Wenn bereits Aufenthaltstitel, die nach anderen Abschnitten erteilt wurden, nicht herangezogen werden können, reicht ein bloßes Visum erst recht nicht aus (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2024 – 13 ME 140/24 –, Rn. 12, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 14.10.2019 – 3 B 2012/18 –, juris Rn. 19 f.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 B 485/13 –, juris Rn. 20; zum gesamten Vorstehenden Beschl. der Kammer v. 01.10.2025 – 11 B 122/25 –, n.v. und OVG A-Stadt, Beschl. v. 28.01.2026 – 6 MB 1/26 –, juris; so auch Beschl. der Kammer v. 11.05.2026 – 11 B 52/26 –, n.v.).

Randnummer 16

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“ IK -; BGBI 2017 II, S. 1026). Hiernach trifft die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Opfer, dessen Aufenthaltsstatus von dem Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts bzw. seines Ehemanns oder Partners im Sinne des internen Rechts abhängt, im Falle der Auflösung der Ehe oder Beziehung bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhält. Insgesamt geht die Kammer davon aus, dass die Verpflichtungen aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 IK vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 AufenthG ausreichend umgesetzt worden sind. Insbesondere liegen im Falle der Antragstellerin gerade keine besonders schwierigen Umstände im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 IK vor. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der nur kurze Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet bisher nicht derart verfestigt hat, dass sie die Nichterteilung einer von ihrem Ehemann unabhängigen Aufenthaltserlaubnis mit unbilliger Härte treffen würde. Insbesondere konnte sie, da sie nicht über eine von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltserlaubnis verfügte, kein schützenswertes Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland entwickeln (vgl. Ziff. 31.0.1. AufenthGAVwV).

Randnummer 17

Dasselbe gilt auch für den „Leitfaden für die Mitarbeitenden in der schleswig-holsteinischen Zuwanderungsverwaltung zu dem Thema: Die Berücksichtigung von häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen im Aufenthaltsrecht“ des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes A-Stadt-Holstein vom 10. Juni 2025, auf den die Antragstellerin verweist.

Randnummer 18

Der Leitfaden (www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/I/integration/_downloads/erlasse/2025/250610_beruecksichtigung_gewalt_frauen_aufenthg) soll laut Einleitung einen Beitrag zum Schutz von Frauen vor Gewalt (insbesondere häuslicher Gewalt) leisten und bezieht sich auf die Istanbul-Konvention. Er gilt vor dem Hintergrund des Art. 3 GG auch dann, wenn eine Person anderen Geschlechts betroffen ist, aber der Fall mit demjenigen der häuslichen Gewalt gegen Frauen vergleichbar ist. Im Hinblick auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 31 Abs. 2 AufenthG wird bemängelt, dass der Gesetzgeber einige aus Art. 59 Abs. 1 IK folgende Aspekte nicht umgesetzt habe; diese würden jedoch zur Auslegung des § 31 AufenthG herangezogen (S. 27). So sei der Begriff „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ in Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt weit auszulegen. Auch wenn das zum Ehegattennachzug erteilte nationale Visum zur Einreise grundsätzlich keine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 31 Abs. 1 AufenthG sei, stelle es doch eine solche Aufenthaltserlaubnis dar, wenn es zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gültig war. Diese Auslegung werde von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 IK als lex specialis und lex posterior zu § 31 Abs. 1 AufenthG vorgegeben und sei auch mit dessen Sinn und Zweck vereinbar, wonach das besondere Vertrauen der Ausländerin auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland zu schützen sei. Dieses Vertrauen werde grundsätzlich dadurch begründet, dass ihr (nach Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen) ein Aufenthaltstitel (hier: ein Visum) für einen Daueraufenthalt zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wird. Man schließe sich damit der Entscheidung des OVG B-Stadt an (Beschl. v. 16.11.2010 – 4 Bs 213/10 –) entgegen einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 11.09.2024 – 13 ME 140/24 –), die nicht überzeuge. Es werde der Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt und nicht auf die IK eingegangen (S. 29 f.).

Randnummer 19

Eine Verpflichtung zur Beachtung des zitierten Leitfadens mag für den Antragsgegner bestanden haben, er ist jedoch bereits nicht geeignet, Bindungswirkung gegenüber der beschließenden Kammer zu entfalten. Bei dem Leitfaden des Ministeriums als oberster Landesbehörde handelt sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Solche Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Richtlinien mit Steuerungswirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2001 – 6 B 61.01 –, juris Rn. 9, Beschl. v. 05.07.2000 – 6 B 18.00 –, juris Rn. 4, Urt. v. 19.03.1996 – 1 C 34.93 –, juris Rn. 18), die etwa der Klärung von Zweifelsfällen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung dienen. Wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfen sie dem Gesetz aber keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 3.09 –, juris Rn. 38, Urt. v. 28.05.2008 – 2 C 9.07 –, juris Rn. 13). Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften binden zwar die der obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörden, nicht aber die Gerichte. Sie sind grundsätzlich Gegenstand und nicht Maßstab gerichtlicher Kontrolle. Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 – 8 C 16.96 –, juris Rn. 15), während die nachgeordneten Behörden verwaltungsintern zur Beachtung verpflichtet werden können. Die Beachtung oder Nichtbeachtung einer normeninterpretierenden Verwaltungsvorschrift durch die Behörde hat auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen, auf Außenwirkung gerichteten Verwaltungsaktes indes keinen Einfluss (BVerwG, Urt. v. 25.09.1987 – 6 C 26.85 –, juris Rn. 21; zum gesamten Vorstehenden OVG A-Stadt, Beschl. v. 28.01.2026 – 6 MB 1/26 –, juris Rn. 23 ff.).

Randnummer 20

Die vorstehende wortlautgetreue Auslegung steht auch mit dem zu berücksichtigenden Schutzgehalt von Art. 6 GG in Einklang, denn das eigenständige eheunabhängige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG wird vom Gesetzgeber mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis verband. Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war und der deshalb die berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung hatte, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2024 – 13 ME 140/24 –, juris Rn. 9). Entsprechend diesem Sinn und Zweck ist es nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Wortlautgrenzen hinaus auch auf ausländische Ehegatten zu erweitern, die nur im Besitz eines nationalen Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges sind. Eine solche berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung ist bei einem regelmäßig für einen kürzeren Zeitraum als eine Aufenthaltserlaubnis erteilten nationalen Visum noch nicht begründbar, sodass regelmäßig auch keine nachhaltigen und unveränderbaren Dispositionen getroffen werden, wegen deren möglicher Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen eine eheunabhängige Legalisierung des weiteren Aufenthalts des ausländischen Ehegatten im Bundesgebiet zwingend geboten erscheint. Auch im hiesigen Einzelfall wurde Derartiges weder durch die Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch ist es sonst für die Kammer ersichtlich.

Randnummer 21

Auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung nach … samt Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides hat der Antrag keinen Erfolg. Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

Randnummer 22

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von … als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt zwischen 7 und 30 Tage. Der Antragsgegner hat ohne erkennbaren Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) die Frist auf 30 Tage festgesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhält und derzeit in einem Frauenhaus untergebracht ist. Ein mögliches Scheidungsverfahren könne auch aus dem Heimatland über die Deutsche Auslandsvertretung durchgeführt werden. Die Anwesenheit im Bundesgebiet sei dafür nicht erforderlich. Weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht vorhanden, gesundheitliche Gründe, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 23

In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da sie einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen nach der erfolgten Trennung von ihrem Ehemann insbesondere – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK – nicht familiäre Bindungen entgegen.

Randnummer 24

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Randnummer 25

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug.

Randnummer 26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis einerseits sowie gegen die Abschiebungsandrohung andererseits) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg eines Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des A-Stadt-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG A-Stadt, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG A-Stadt, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 59 IK, Art. 8 EMRK, § 241 LVwG SH, § 248 LVwG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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