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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 10.11.2020 – 6 K 290/19

Heranziehung des PKW-Halters zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme.
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2020:1110.6K290.19.00
Normenkette
§ 46 PolG SL, § 3 PolKostV SL, § 90 PolG SL, § 5 PolG SL

Orientierungssatz

1. Für die Kosten einer polizeilich verfügten Ersatzvornahme, wie sie beim Abschleppen eines Fahrzeugs in Rede steht, kann Ersatz verlangt werden. (Rn.17)

2. Halter eines Kraftfahrzeugs im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, wobei auch mehrere Personen zugleich Halter eines Kraftfahrzeugs sein können. (Rn.23)

3. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Halter zu den Kosten herangezogen wird, auch wenn er im Zusammenhang mit der in Streit stehenden Abschleppmaßnahme unstreitig nicht Fahrer des Fahrzeugs war. (Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang.

Randnummer 2

Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ... in das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrbundesamtes eingetragen. Am 14. September 2017 wurde das Fahrzeug auf der ... in B-Stadt auf Höhe des Ladengeschäfts „...“ im absoluten Halteverbot (Verkehrszeichen 283, lfd. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) so abgestellt, dass die Anlieferung des Geschäfts behindert wurde. Der Beklagte beauftrage daher gegen 18:10 Uhr einen privaten Abschleppdienst mit der Umsetzung des Fahrzeugs (wie auch anderer Fahrzeuge, die verbotswidrig abgestellt waren). Noch vor Eintreffen des Abschleppunternehmens kam die Fahrerin des PKW ... hinzu und entfernte ihn.

Randnummer 3

Der beauftragte Abschleppdienst stellte dem Beklagten darauf hin im September 2017 insgesamt 89,25 Euro (Pauschale i.H.v. 75 Euro zzgl. MwSt) für die vergebliche Anfahrt zum Einsatzort in Rechnung.

Randnummer 4

Auf den Vortrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Parkverstoßes, er habe das Fahrzeug nicht gefahren, stellte der Beklagte dem Kläger anheim, die Fahrerin zu benennen. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 erklärte der Kläger, er bestreite den ihm angelasteten Verstoß. Er sei mit Sicherheit nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen. Die Fahrerin habe sich am Tag des Abschleppvorgangs als solche ausgegeben; ihre Personalien hätten problemlos festgestellt werden können.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Betrag von insgesamt 110,40 Euro (89,25 Euro zzgl. 21,15 Euro Verwaltungsgebühr) für die Abschleppmaßnahme fest. Das Fahrzeug habe auf Grundlage des § 46 SPolG umgesetzt werden sollen, da es den Verkehr blockiert habe.

Randnummer 6

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Fahrzeug hätte nicht abgeschleppt werden dürfen, weil es auf einem Privatgrundstück und nicht auf öffentlicher Verkehrsfläche gestanden habe.

Randnummer 7

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2019. Zur Begründung heißt es, die Geltendmachung der Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang beruhe auf §§ 46, 90 SPolG i.V.m. § 3 Abs. 2 SPolKostVO. Das Umsetzen des Fahrzeugs des Klägers sei zu Recht angeordnet worden, da es verkehrsbehindernd im öffentlichen Straßenraum gestanden habe. Es habe eine konkrete Verkehrsbehinderung bestanden, da die Lieferzufahrt zum „...“ blockiert worden sei. Der Beklagte habe den Kläger als Halter auch zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen (§ 5 Abs. 2 SPolG). Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn er, der Beklagte, davon abgesehen habe, sich an die Fahrerin des Fahrzeugs zu wenden. Denn der Kläger sei als Halter materiell Berechtigter hinsichtlich des Fahrzeugs; es sei daher am sachnächsten und erfolgversprechendsten, ihn mit den Kosten des Abschleppvorgangs zu belasten. Unter gleichrangig verpflichteten Verhaltens- und Zustandsstörern sei der Kostenschuldner nach dem Gebot der gerechten Lastenverteilung auszusuchen, falls keine spezielle Ermessensdirektive zum Tragen komme. Der Kläger sei als Halter für die Lage des Fahrzeugs im Raum verantwortlich. Es sei nicht so, dass auch bei Kenntnis des Fahrers stets der Verhaltensstörer vor dem Halter heranzuziehen sei. Es stehe dem Kläger zudem auch frei, die Fahrerin im Innenverhältnis für die Abschleppkosten in Anspruch zu nehmen. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr fuße auf § 1 Nr. 5 SPolKostVO und bewege sich im unteren Bereich des Gebührenrahmes.

Randnummer 8

Mit seiner Klage vom 5. März 2019 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, er sei nicht Halter des Fahrzeugs ..., weil er die Kosten für das Fahrzeug nicht trage; es laufe alleine aus versicherungsrechtlichen Gründen auf ihn. Noch bevor den PKW habe abgeschleppt werden können, sei die Fahrerin dazu gestoßen und habe sich als solche zu erkennen gegeben. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Wagen verkehrsbehindernd gestanden habe. Der Kostenbescheid sei also gegen den Kläger ergangen, obwohl der Beklagte gewusst habe, dass er nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Der Bedienstete des Beklagten, der das Abschleppen angeordnet habe, sei zugegen gewesen, als die Fahrerin gekommen sei. Nur gegen sie hätte als Handlungsstörerin vorgegangen werden dürfen. Darüber hinaus hätten die Kosten ihm, dem Kläger, nicht komplett auferlegt, sondern gequotelt werden müssen, da das Abschleppunternehmen nicht nur wegen des Fahrzeugs ..., sondern auch wegen anderer, verkehrsbehindernd abgestellter PKW beauftragt worden sei. Der Einwand, der Wagen habe nicht auf öffentlicher Straßenfläche gestanden, werde hingegen nicht aufrechterhalten.

Randnummer 9

Der Kläger beantragt,

Randnummer 10

den Kostenbescheid vom 4. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 aufzuheben.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Er tritt dem Begehren entgegen und macht geltend, es sei ermessensfehlerfrei, den Halter eines Fahrzeugs als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Zudem sei es in der Kürze des Vorfalls nicht möglich gewesen, die persönlichen Daten der Fahrerin als Handlungsstörerin zu erheben. Außerdem bleibe festzuhalten, dass der Kläger die Fahrerin trotz Aufforderung nicht namentlich benannt habe.

Randnummer 14

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten, auf den – wie auch auf die Gerichtsakte – wegen des Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen wird, ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Randnummer 15

1. Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 16

a) Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte den Kläger als Halter des Fahrzeugs ... für die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs i.H.v. 89,25 Euro, die der beauftragte Unternehmer in Rechnung gestellt hat, herangezogen hat.

Randnummer 17

Die Heranziehung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Saarländisches Polizeigesetz (v. 8.11.1989 i.d.F. d. Bek. v. 26.3.2001, ABl. 2001 S. 1074, m. Änd. – im Folgenden: SPolG). Danach kann für die Kosten einer polizeilich verfügten Ersatzvornahme, wie sie beim Abschleppen eines Fahrzeugs in Rede steht, Ersatz verlangt werden. Nach § 3 Satz 3 Polizeikostenverordnung (v. 10.10.2006, ABl. 2006 S. 1809, m. Änd., im Folgenden – PolKV) können dabei neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme selbst auch besondere Auslagen geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich nach § 3 Satz 2 PolKV um Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, wozu auch die Kosten des privaten Abschleppdienstes zählen.

Randnummer 18

Vgl. Urt. der Kammer v. 25.7.2018, 6 K 1631/17 m.w.N.

Randnummer 19

Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung gegenüber dem Kläger sind gegeben.

Randnummer 20

Die am 14. September 2017 gegen 18:10 Uhr in Bezug auf das Fahrzeug ... im Wege der Ersatzvornahme angeordnete und der streitigen Kostenerhebung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme war rechtmäßig auf Grundlage der §§ 46, 90 SPolG.

Randnummer 21

Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens stellte das Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Verständnis des § 8 Abs. 1 SPolG dar. Denn es war, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, im absoluten Halteverbot (Verkehrszeichen 283, lfd. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) abgestellt. Auch im Übrigen wurden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Amtshandlung nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere verstieß die Abschleppmaßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nachdem das Fahrzeug ... (wie weitere rechtswidrig abgestellte PKW auch) unstreitig so abgestellt war, dass es die (Liefer-)Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb blockierte.

Randnummer 22

Der Beklagte hat den Kläger auch ohne Ermessensfehler (§ 114 VwGO) als Kostenschuldner ausgewählt.

Randnummer 23

Der Kläger war Zustandsverantwortlicher i.S.d. § 5 Abs. 2 SPolG, weil er dem Beklagten gegenüber zunächst als Halter des Fahrzeugs ... aufgetreten ist und auch als solcher im Kraftfahrzeugregister gemäß § 31 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG eingetragen war. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag, er sei nicht Halter des Fahrzeugs, da der PKW lediglich aus versicherungsrechtlichen Gründen auf ihn gemeldet sei, er aber die wirtschaftliche Last nicht trage. Halter eines Kraftfahrzeugs im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, wobei auch mehrere Personen zugleich Halter eines Kraftfahrzeugs sein können.

Randnummer 24

Vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 30.10.2012, 11 ZB 12.1608, juris Rn. 22

Randnummer 25

Zwar kann es vorkommen, dass der tatsächliche und der im Kraftfahrzeugregister eingetragene Halter („Zulassungshalter“) auseinanderfallen. Regelmäßig – und so auch hier – ist davon indes nicht auszugehen. Denn die Registereintragung hat gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG zum Ziel, jederzeit zuverlässige Auskünfte über den tatsächlichen Halter zu ermöglichen. Änderungen der Haltereigenschaft sind der Zulassungsbehörde deshalb gemäß § 34 Abs. 4 StVG mitzuteilen. Schon deshalb besteht eine Vermutung dahingehend, dass der Zulassungshalter der tatsächliche Halter ist.

Randnummer 26

VG Hamburg, Urt. v. 2.9.2009, 4 K 2377/08, juris Rn. 18, m.w.N.; vgl. auch VG Leipzig, Urt. v. 5.5.2017, 1 K 1784/15, juris Rn. 24

Randnummer 27

Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Denn ungeachtet der Frage, ob ein Bestreiten der Haltereigenschaft im Gerichtsverfahren noch möglich ist

Randnummer 28

ablehnend: VG Hamburg, Urt. v. 2.9.2009, 4 K 2377/08, juris Rn. 19 ff. m.w.N. und v. 10.3.1998, 20 VG 3610/97, juris,

Randnummer 29

hat der anwaltlich vertretene Kläger lediglich pauschal behauptet, das Fahrzeug nicht auf eigene Rechnung in Gebrauch zu haben. Es läge jedoch an ihm, der über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem für ihn eingetragenen PKW am besten Bescheid weiß, hierzu im Einzelnen und substantiiert vorzutragen, zumal auch der Beklagte regelmäßig nicht von Amts wegen verpflichtet ist, bei Park- und Halteverstößen, die den verantwortlichen Fahrer nicht erkennen lassen, mehr zu tun, als über das Kraftfahrzeugkennzeichen den im Register eingetragenen Halter zu ermitteln.

Randnummer 30

So entsprechend für die bußgeldrechtliche Seite von Park- und Halteverstößen BVerfG, Beschl. v. 1.6.1989, 2 BvR 239/88 u.a., juris

Randnummer 31

Es begegnet hier auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte den Kläger zu den Kosten herangezogen hat, auch wenn er im Zusammenhang mit der in Streit stehenden Abschleppmaßnahme am 14. September 2017 unstreitig nicht Fahrer des Fahrzeugs ... war. Die im Rahmen des Widerspruchsbescheides im Einzelnen begründete Auswahl des Klägers als Adressat des Kostenbescheides wahrt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 114 VwGO). Zwar mag es auf Kostenebene regelmäßig ermessensgerecht sein, den Fahrer als Verhaltensstörer für die Kosten der Abschleppmaßnahme heranzuziehen, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung mit Namen und Anschrift positiv bekannt ist und keine Gründe dafür sprechen, dass die geltend zu machende Forderung bei ihm nicht mit Erfolg beizutreiben sein wird, etwa im Falle der Zahlungsunfähigkeit.

Randnummer 32

So VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2009, 7 A 35/09, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.2014, 14 K 8743/13, juris Rn. 54 ff.; a.A. VG Gießen, Urt. v. 2.3.2018, 4 K 7578/17, juris Rn. 31

Randnummer 33

So liegt der Fall hier aber nicht, nachdem der Kläger dem Auskunftsersuchen des Beklagten nach der Person der Fahrerin nicht entsprochen hat und der Beklagte zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung die Personalien der Fahrerin und ihre Anschrift nach Aktenlage nicht kannte.

Randnummer 34

Es kann dem Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, er habe am 14. September 2017 den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, indem er es unterlassen habe, die Fahrerin nach ihren Personalien zu befragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wie der Kläger meint – die Fahrerin sich gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten zu erkennen gegeben hat, so dass ihre Personalien ohne Weiteres hätten aufgenommen werden können, oder ob – wie der Beklagte vorträgt – die Feststellung der Personalien der Fahrerin aufgrund der Kürze des Vorfalls nicht möglich war. Denn jedenfalls hat der Beklagte im Nachgang zu der streitbefangenen Abschleppmaßnahme den Kläger – erfolglos – ausgefordert, den Namen der Fahrerin mitzuteilen. Dabei ist auch zu sehen, dass die Gefahrenabwehrbehörde in Abschleppfällen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Randnummer 35

Beschl. v. 7.12.1988, 1 R 171/87, juris Rn. 13

Randnummer 36

jedenfalls dann nicht zu umfangreichen Ermittlungen des Fahrers und Verhaltensstörers verpflichtet ist, wenn der Zustandsstörer dazu seinerseits keine Angaben macht.

Randnummer 37

Die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung i.H.v. 89,25 Euro für die (abgebrochene) Abschleppmaßnahme wird schließlich auch nicht durch den Vortrag des Klägers infrage gestellte, die Kosten seien zu quoteln gewesen (wohl) zwischen denjenigen, deren Fahrzeuge am hier in Rede stehenden Tag gleichermaßen die Zufahrt zum „...“ behinderten. Das Vorbringen verkennt nämlich, dass das Abschleppen der anderen am „...“ störend abgestellten Fahrzeugen eigenständige polizeiliche Maßnahmen waren, die jeweils eigene – gesondert festzusetzende – Kostenerstattungsansprüche der Ordnungsbehörde auslösen. Es ist auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich, dass das für das Fahrzeug des Klägers gerufene Abschleppfahrzeug für einen anderen der verbotswidrig abgestellten PKW eingesetzt worden wäre und somit keine dem Kläger gegenüber abzurechnende Leerfahrt des Abschleppwagens stattgefunden hätte.

Randnummer 38

Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.2014, 14 K 8743/13, juris Rn. 38 ff

Randnummer 39

b) Erweist sich danach die Heranziehung des Klägers zu den angefallenen Abschleppkosten als rechtmäßig, begegnet auch die weiter festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 21,15 Euro keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 5 PolKV und bewegt sich, ohne dass Ermessensfehler zu Lasten des Klägers erkennbar wären, am unteren Ende des für eine Ersatzvornahme eröffneten Gebührenrahmens (15 bis 1.023 Euro).

Randnummer 40

2. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Randnummer 41

Beschluss

Randnummer 42

Der Streitwert wird auf 110,40 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 PolKostV SL 2006

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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