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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 5 SPolG SL – Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere Berechtigte oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Berechtigten oder des Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige oder denjenigen gerichtet werden, die oder der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 SPolG SL verweisen

  • § 6 SPolG SL – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  • § 24 SPolG SL – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  • § 44 SPolG SL – Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
  • § 73 SPolG SL – Rückgriff gegen die Verantwortliche oder den Verantwortlichen