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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 4 SPolG SL – Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 SPolG SL verweisen

  • § 6 SPolG SL – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  • § 24 SPolG SL – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  • § 44 SPolG SL – Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
  • § 73 SPolG SL – Rückgriff gegen die Verantwortliche oder den Verantwortlichen