Zum Inhalt springen
Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 46 SPolG SL – Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Wird die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder eine andere oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden Kosten erhoben. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 SPolG SL verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 SPolG SL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 SPolG SL? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten