Zum Inhalt springen
Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 47 SPolG SL – Zwangsgeld

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden von der oder dem Betroffenen Kosten erhoben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 SPolG SL verweisen