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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 45 SPolG SL – Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Zwangsmittel sind:

  • 1. Ersatzvornahme (§ 46),
  • 2. Zwangsgeld (§ 47),
  • 3. unmittelbarer Zwang (§ 49).

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 50 und 54 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

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