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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 10.05.2010 – 11 K 1616/09

Berechnung eines Kostenbeitrages bei der Hilfe für junge Volljährige
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2010:0510.11K1616.09.0A
Normenkette
§ 1 KostenbeitragsV, § 4 KostenbeitragsV, § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 93 SGB VIII

Leitsatz

Zur Berechnung eines Kostenbeitrages gemäß §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung.(Rn.25)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Beklagte gewährt dem Sohn des Klägers seit dem 26.06.2008 Hilfe für junge Volljährige in der Form des betreuten Wohnens. Die Kosten hierfür belaufen sich auf monatlich durchschnittlich 2.200,00 €. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung eines Kostenbeitrages machte der Kläger geltend, der bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens angesetzte Betrag in Höhe von 1.789,00 € einschließlich des Kindergeldes sei zu hoch. Bereits im Juli 2008 sei das Kindergeld seinem Sohn ausgehändigt worden. Der angekündigte Festsetzungsbetrag von 275,00 € stehe außerhalb der materiell-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung angesichts der Tatsache, dass der Sohn über monatliche Nettoeinkünfte von 300,00 € verfüge. Eine über die materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung hinausgehende Leistungspflicht gebe es nicht.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 18.12.2008,dessen Absendung sich aus den Akten nicht entnehmen lässt, hat der Beklagte den Kläger aufgrund dieser Jugendhilfeleistung mit einem Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 € ab dem 01.07.2008 und in Höhe von 121,00 € ab dem 01.09.2008 in Anspruch genommen. Die Reduzierung erfolgte aufgrund der Anrechnung des dem Beklagten von der A-Stadt überwiesenen Kindergeldes.

Randnummer 3

Der gegen diesen Bescheid am 29.01.2009 erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Randnummer 4

Zur Begründung ist im Widerspruchsbescheid vom 11.09.2009 ausgeführt:

Randnummer 5

„Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist vorliegend § 92 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII.

Randnummer 6

Danach sind nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht, aus ihrem Einkommen heranzuziehen.

Randnummer 7

Der Wg. gewährt dem Sohn des Wf. seit dem 26.06.2008 Jugendhilfeleistungen in der Form des betreuten Wohnens auf der Grundlage der §§ 41, 34, 39 SGB VIII. Für diese Jugendhilfemaßnahme hat der Wg. monatliche Aufwendungen in Höhe von rund 2.200,- €.

Randnummer 8

Aufgrund des anrechenbaren Einkommens des Wf. ergab sich unter Anwendung der Kostenbeitragsverordnung ein vom Wf. ab dem 01.07.2008 zu tragender monatlicher Kostenbeitrag zu der gewährten Jugendhilfeleistung in Höhe von 275,- €.

Randnummer 9

Der Kostenbeitrag ist – entgegen der Auffassung des Wf. – korrekt ermittelt. Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des § 93 SGB VIII. Danach hat der Wg. zunächst das Einkommen unter Berücksichtigung des vom Wf. erzielten Nettoeinkommens zuzüglich des für den Sohn gezahlten Kindergeldes zutreffend mit 1.789,- € ermittelt. Unter Berücksichtigung des nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzugs von 25 v. H. ergab sich noch ein anrechenbares Einkommen von 1.341,75 €. Mit dem Pauschalabzug sind alle Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen abgegolten.

Randnummer 10

Aufgrund des festgestellten anrechenbaren Einkommens des Wf. war dieser nach der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen. Ist nach § 4 der Kostenbeitragsverordnung die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Als unterhaltspflichtige Person im o. g. Sinne war hier der noch minderjährige Sohn D. des Wf. im Rahmen der Festsetzung des Kostenbeitrags zu berücksichtigen. Aufgrund dessen war für die Ermittlung des Kostenbeitrags nicht von der Einkommensgruppe 7, sondern um zwei Stufen niedriger Einkommensgruppe 5 – und damit von einem Kostenbeitrag in Höhe von 275,- € auszugehen.

Randnummer 11

Der Kostenbeitrag war – nachdem die A-Stadt den Kindergeldbetrag für den Sohn des Wf. ab dem 01.09.2008 unmittelbar an den Wg. weitergeleitet hatte – um den jeweiligen Kindergeldbetrag zu kürzen, so dass sich der Kostenbeitrag entsprechend reduzierte.

Randnummer 12

Soweit der Wf. die Auffassung vertritt, dass die Festsetzung des Kostenbeitrags – u. a. wegen der Einkünfte des untergebrachten Sohnes – außerhalb jeglicher materiell-rechtlicher Unterhaltsverpflichtung stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Kostenbeitragsrecht öffentlich-rechtlich ausgestaltet und unabhängig von zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen ist. Im Übrigen wird der untergebrachte Sohn des Wf. aus seinem Einkommen ebenfalls mit einem Kostenbeitrag zu den Kosten der Jugendhilfe herangezogen.

Randnummer 13

Entscheidend für die Festsetzung des Kostenbeitrags ist allein, dass eine Jugendhilfemaßnahme in Anspruch genommen wird, hierfür beim Jugendhilfeträger Kosten entstehen und der Beitragspflichtige aufgrund dieser Jugendhilfemaßnahme aus seinem Einkommen zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.“

Randnummer 14

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit am 17.09.2009 zur Post gegebenem Einschreiben zugestellt.

Randnummer 15

Mit der am 19.10.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter.

Randnummer 16

Er meint, aufgrund seiner finanziellen Situation sei es ihm unmöglich, einen Kostenbeitrag zu leisten. Angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen sei er auf den Selbstbehalt von höchstens 900,00 € zurückzuführen, weshalb ein Beitrag nicht geleistet werden könne.

Randnummer 17

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 18

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2009 aufzuheben.

Randnummer 19

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend ist ausgeführt, der Kläger verkenne, dass ein Kostenbeitrag nach den Vorschriften des SGB VIII und der dazu ergangenen Kostenbeitragsverordnung festgesetzt worden sei. Es gehe dagegen nicht um einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch. Auf die Festsetzungen des Amtsgerichts A-Stadt komme es insoweit nicht an. Diese beträfen lediglich auf das Sozialamt des Landkreises C-Stadt übergeleitete Unterhaltsrückstände aus Vorjahren und übergeleitete Unterhaltsansprüche für den weiteren Sohn des Klägers. Sie stünden dagegen nicht in Widerspruch zu der Kostenbeitragsfestsetzung.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Randnummer 23

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Randnummer 24

Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2008 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 11.09.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Randnummer 25

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese enthalten sowohl die maßgeblichen Rechtsgrundlagen als auch die Begründung für die Höhe der festgesetzten Kostenbeiträge. Die Auslegung der der hier zutreffend angewandten Regelungen zur Kostenbeitragspflicht und der Berechnung der konkreten Höhe des Kostenbeitrags entspricht der Rechtsprechung der Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

1Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 08.02.2010 – 11 K 409/09 – und des OVG des Saarlandes vom 22.03.2010 – 3 D 9/10 – sowie die Urteile der Kammer vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 – und – 11 K 455/07 –, alle bei jurisVgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 08.02.2010 – 11 K 409/09 – und des OVG des Saarlandes vom 22.03.2010 – 3 D 9/10 – sowie die Urteile der Kammer vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 – und – 11 K 455/07 –, alle bei juris

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Randnummer 27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 28

Beschluss

Randnummer 29

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG – in Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 21.4 – auf (die Summe aus 2 x 275,- € und 10 x 121,- €) 1.760,- € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 KostenbeitragsV, § 4 KostenbeitragsV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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